IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. November 2022

    OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, Az. 5 U 23/12
    § 69c Nr. 2 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Cheat-Software, die im Arbeitsspeicher einer Spielconsole (hier: Sony Playstation) ansetzt und zu keiner Abänderung des Objekt- oder Quellcodes oder der inneren Struktur des geschützten Computerprogramms führt, auch keine urheberrechtswidrige Umarbeitung darstellt. Eine funktionale Betrachtungsweise, wie sie das OLG Hamburg noch im Verfahren der einstweiligen Verfügung vertreten hatte, wonach unabhängig von der Einwirkung auf den Programmcode (oder unabhängig von einer abgeänderten Vervielfältigung des Programmcodes) auch dann von einer Umarbeitung auszugehen sei, wenn auf andere Art und Weise in den Programmablauf eingegriffen werde lasse sich mit dem Schutzgegenstand eines Computerprogramms nach § 69a UrhG nicht vereinbaren. Denn der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms sei nicht Teil des Schutzgegenstandes und daher nicht über § 69c UrhG gegen externe Einflussnahmen geschützt. Weder hätten die Funktionalitäten eines Programms Teil am Schutz als Computerprogramm noch werde die reine Benutzung eines Werkes – im Gegensatz zu den technischen Nutzungsrechten – als urheberrechtliche Nutzungsform erfasst. Der Urheber eines Computerprogramms habe daher keinen aus §§ 69a, 69c UrhG ableitbaren Anspruch darauf, dass sein Programm nur in einer Weise genutzt werde, wie er es sich wünsche und ursprünglich vom chronologischen Ablauf vorgesehen habe, solange das Spiel auch bei Einwirkung durch Dritte programmgemäß ablaufe und die einzelnen Spielsituationen vom Spiel selbst vorgesehen seien. Was dem Urheber eingeräumt sei, sei ein über § 23 UrhG hinausgehender Anspruch nach § 69c UrhG, dass sein Programm nicht umgeschrieben werde. Bei der Umarbeitung gehe es einerseits um eine mit §§ 23, 24 UrhG a.F. vergleichbare Regelung, die aber andererseits als lex specialis strenger sei als § 23 UrhG, denn sie untersage Umarbeitungen unabhängig davon, ob nun ein neues Werk entsteht oder ob die eigenpersönlichen Züge verblassten oder nicht. Das Programm selbst war nach dem vorliegenden Sachstand unangetastet geblieben. Ein anderes Ergebnis lasse sich, so der Senat, auch nicht aus der Regelung des § 69d UrhG ableiten, wonach die in § 69c Nr. 1 und 2 UrhG genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürften, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig seien. Das Kriterium der bestimmungsgemäßen Benutzung knüpfe daran an, ob das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordere. Damit sei aber nicht gesagt, dass bei einer Umarbeitung einer Vervielfältigung gegeben sei oder nicht. Die Vervielfältigung des Spiels beim Laden in den Arbeitsspeicher der PSP nehme der Nutzer aber auch nach dem Klägervortrag bestimmungsgemäß vor. Dass er die während des Spiels angelegten Daten – nicht bestimmungsgemäß, wenn auch programmimmanent – durch die Software der Beklagten überschreiben lasse, betreffe die Programmbefehle weder im Ausgang noch deren Kopie im Arbeitsspeicher. Dem Programm werde letztlich nur ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten könne, also programmimmanent sei, nur eben nicht zu diesem Spielstand eingetreten wäre. Fehle es indes an einer abändernden Vervielfältigung, liege § 69c UrhG tatbestandlich nicht vor, so dass die Ausnahmeregelungen des § 69d UrhG nicht zum Tragen käme. Ohne Erfolg berief sich nach Ansicht des OLG Hamburg die Klägerin schließlich darauf, dass eine Umarbeitung wie bei Gegenständen der bildenden Kunst schon dann vorliege, wenn die Befehle der angegriffenen Softwareprodukte bildlich gesprochen „so dicht“ an die klägerische Software heranträten, dass das Werk verändert erscheine. Denn der Schutz eines Computerprogramms nach § 69a UrhG folge insoweit anderen Regeln und sei, wie ausgeführt, auf eine Substanzveränderung oder abändernde Vervielfältigung begrenzt. Die in § 69c UrhG genannten Beispiele (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) zielten dementsprechend auf eine Veränderung des Codes bzw. seiner Struktur ab. Eine Auslegung, die bereits eine Veränderung des Programmablaufs als Umarbeitung werte, würde dazu führen, dass jede durch Dritte erfolgende Steuerung der Funktionalitäten einer Software zustimmungsbedürftig wäre. Dies würde jedoch das von der Software-Richtlinie in Erwägungsgrund 15 verfolgte Ziel konterkarieren, die Verbindung und das Zusammenwirken aller Elemente eines Computersystems, auch Computersysteme verschiedener Hersteller, zu ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamburg: Cheat-Software, die im softwarecodeunabhängigen Arbeitsspeicher ansetzt, stellt keine Umarbeitung dar / § 69c Nr. 2 UrhG).

  • veröffentlicht am 6. Juli 2022

    OLG München, Endurteil vom 17.11.2021, Az. 7 U 5822/20  
    § 139 BGB, § 307 BGB, § 323 BGB, § 326 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 620 BGB, § 621 BGB, § 286 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die Notwendigkeit, für die Nutzung einer Software ein bestimmtes Betriebssystem besitzen zu müssen (hier: macOS) keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Es sei bekanntermaßen nicht üblich, dass eine Software grundsätzlich unter allen gängigen Betriebssystemen laufe. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Software muss nicht auf allen gängigen Betriebssystemen (hier: macOS) funktionieren)


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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2020

    EuGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. C-693/18
    Art. 3 Abs. 10 EU-VO Nr. 715/2007; Art. 5 Abs. 2 EU-VO Nr. 715/2007

    Der EuGH hat entschieden, dass der Einsatz eines auf die Motorsteuerung (eines Pkw) einwirkenden Computerprogramms, welches während des Typengenehmigungsverfahrens des jeweiligen Pkws systematisch die Leistung des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs verbessert, um die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, verboten ist. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-VO Nr. 715/2007 ist der Fahrzeughersteller verpflichtet, das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-VO Nr. 715/2007 unzulässig. Eine Ausnahme hiervon gelte zwar für den Fall, dass die Einrichtung notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dies sei bei der Software aber nicht der Fall, auch wenn sie dazu beitrage, die Alterung oder Verschmutzung des Motors zu verhindern. Bei dieser Gelegenheit wies der EuGH darauf hin, dass ein „Bauelement“ gemäß Art. 3 Abs. 10 EU-VO Nr. 715/2007 eine Software sei, die in das Motorsteuergerät integriert ist oder auf dieses einwirkt, wenn sie die Funktionsweise der emissionsmindernden Einrichtung beeinträchtigt und deren Wirksamkeit verringert. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 6. November 2019

    BGH, Hinweisbeschluss vom 21.09.2017, Az. I ZR 230/16
    § 69c UrhG

    Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss eine Entscheidung des OLG München (OLG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch bloße Zusendung eines Microsoft Product-Keys ohne dessen Aktivierung) bestätigt, wonach die bloße Zusendung eines Product Keys für ein Microsoft-Computerprogramm noch keine Gestattung einer Vervielfältigung, Verbreitung o.ä. im Sinne des § 69c UrhG darstellt und deshalb auch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche begründet. Richtig sei auch, dass die Versendung von Product Keys für Computerprogramme die Erstbegehungsgefahr begründe, dass die Empfänger das entsprechende Programm herunterladen und damit in das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Computerprogramms eingreifen; aus diesem Grund bestünde ein vorbeugender Unterlassungsanspruch. Colorandi causa: Aus dem Besitz des Product Keys ergibt sich noch keine Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten an den betreffenden Computerprogrammen.  Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Microsoft-Abmahnung

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  • veröffentlicht am 17. September 2019

    OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2019, Az. 1 U 96/19
    § 280 Abs. 1 BGB , § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB, § 433 Abs. 1 BGB, § 535 Abs. 2 BGB 

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Leasinggeber von Software bei einem Softwareleasingvertrag seiner Hauptleistungspflicht bereits dann genügt, wenn er dem Leasingnehmer die betreffende Software auf einem Server bereitstellt und ihm mittels Benutzername und Passwort den Zugang hierzu eröffnet. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben. Im Übrigen ist der Leasinggeber lediglich verpflichtet, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Koblenz: Zur Frage der Überlassung der Software beim Softwareleasing mittels reinem Serverzugang)


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  • veröffentlicht am 9. August 2019

    BGH, Urteil vom 28.03.2019, Az. I ZR 132/17
    Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, § 15 Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG, § 69c Nr. 4 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass auch das Bereithalten der an sich kostenlosen 30-Tage-Testversion einer fremden Software auf einem eigenen Server als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG zu werten ist und dies ohne Einwilligung des Rechteinhabers rechtswidrig ist. Dass der Rechteinhaber die Testversion selbst kostenlos auf einem frei zugänglichen eigenen Server zum Download anbiete ändere an dieser Wertung nichts. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Auch das Bereithalten der Testversion eines fremden Software zum Download von einem eigenen Rechner ist urheberrechtswidrig).


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  • veröffentlicht am 21. Mai 2019

    OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2019, Az. 5 U 146/16
    § 3 UrhG, § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Bearbeiterurheberschaft an einer Open Source Software (hier: Linux-Kernel) behauptet, die von ihm entwickelten Bestandteile des Quellcodes konkret benennen und entsprechende Beweise vorlegen muss. Der Senat hat an die Beweisführung des OSS-Programmierers hohe Hürden aufgestellt, die im vorliegenden Fall nicht gemeistert werden konnten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Programmierer von Open Source Software bei derartigen Anforderungen überhaupt noch Bearbeitungsurheberrechte an der von ihnen mithergestellten Software geltend machen können. Zum Volltext der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung des OLG Hamburg (OLG Hamburg: Zur komplexen Beweisführung der Bearbeiterurheberschaft an Open Source Software / Helwig vs. VM Ware Global Inc.).


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  • veröffentlicht am 28. Februar 2019

    LG Köln, Urteil vom 26.03.2008, Az. 10 O 76/05
    § 437 Nr. 3 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB

    Das LG Köln hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass das Fehlen eines Handbuchs zu einer Software einen Rücktrittsgrund darstellt. Es sei Sache der Klägerin, darzulegen, dass und inwieweit die Software von der Beklagten trotz des Fehlens des Handbuches gleichwohl nutzbringend, mithin in über ein Experimentieren mit der Software hinausgehender Weise, für ihren Geschäftsbetrieb eingesetzt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung (LG Köln: Fehlendes Handbuch zur Software berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag).


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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2017, Az. 5 U 152/16
    § 611 Abs. 1 BGB, § 631 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei agiler Softwareentwicklung nach dem SCRUM-Verfahren die Programmiertätigkeit nach geleistetem Zeitaufwand abzurechnen ist. Werde die Grundvergütung nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand abgerechnet und nachschüssig monatlich geschuldet, so könne in der jeweiligen Beauftragung für den Folgemonat eine Billigung des bisher Geleisteten im Sinne einer zumindest konkludenten Abnahme gesehen werden. Hinsichtlich der vertragstypologischen Einordnung mochte sich der Senat zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag nicht entscheiden; Gewährleistungsrechte seien jedoch nach Werkvertragsrecht zu behandeln. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Zur Abnahme von agil nach dem SCRUM-Verfahren entwickelter Software).


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  • veröffentlicht am 7. August 2017

    OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch kostenlose Verbreitung von Open-Source-Software unter Verstoß gegen die sog. „GNU General Public License“ kein Schadensersatzanspruch besteht. Der Rechtsinhaber habe lediglich Anspruch auf Unterlassung und könne die mit einer hierfür ausgesprochenen rechtsanwaltlichen Abmahnung verbundenen Gebühren (hier: 1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 50.000 EUR) ersetzt verlangen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sein könne. Nach den für eine Schadensberechnung zu berücksichtigenden Grundsätzen der Lizenzanalogie sei zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14). Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche Programmversion für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich vertrieben habe und damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts vollständig verzichtet habe. Der „objektive Wert“ der Nutzung der hier in Rede stehenden Programmversion könne vor diesem Hintergrund nur mit Null angesetzt werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (OLG Hamm – Kein Schadensersatz bei kostenloser Open-Source-Software).


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