Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs eines Computerprogramms durch Weitergabe des Produktschlüsselsveröffentlicht am 6. November 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
§ 524 ZPO; § 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhG; Art. 13 Abs. 2 EGV 207/2009Der BGH hat entschieden, dass eine Programmkopie eines Computerprogramms vom Erwerber weiter veräußert werden darf, wenn ihm das Nutzungsrecht für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms eingeräumt wurde. Durch diese Rechteeinräumung liege eine Veräußerung vor, die zur Erschöpfung führe. Die Weiterveräußerung der Software könne sowohl durch die Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels erfolgen. Im letzteren Fall müsse der Vorerwerber seine Kopien des Programms zum Zeitpunkt der Veräußerung unbrauchbar machen, da anderenfalls eine Vervielfältigung des Nacherwerbers durch Download nicht zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Hamburg: Zur Rechtswidrigkeit, Programmcode für die AdBlocker-Sperrung von Bild.de öffentlich zugänglich zu machenveröffentlicht am 2. November 2015
LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 308 O 375/15
§ 95a Abs. 3 UrhG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass es gegen das Urheberrecht verstößt, in einem Internet-Forum Anleitungen (hier: Einblenden von Programmiercode) zur Umgehung der AdBlock-Sperre von z.B. bild.de vorzuhalten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Begriff des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhGveröffentlicht am 22. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.08.2015, Az. 11 U 94/13
§ 40 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 69c Nr. 3 UrhG, § 125 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bereits das Verkaufsangebot für ein Computerprogramm (ohne tatsächliches Inverkehrbringen) den Tatbestand des Verbreitens gemäß § 69 c Nr. 3 UrhG erfüllt, wenn die entsprechende Werbung „zu dessen Erwerb anregt“. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Halle: Recht auf Fortsetzung der Nutzung gemäß Nr. 8 Abs. 3 GPLv3 (2007) entbindet nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärungveröffentlicht am 17. September 2015
LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015, Az. 4 O 133/15
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Halle hat entschieden, dass Nr. 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 vom 29.06.2007 (hier) einen Urheberrechtsverletzer an der betreffenden Software nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befreit. Zwar werde dem erstmaligen Verletzer durch diese Regelung die weitere Nutzung der Lizenz eingeräumt, wenn dieser die Verletzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang eines entsprechenden Hinweises einstelle. Diese Einräumung des Rechts der weiteren Nutzung der Lizenz sei, so die Kammer, jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den (Erst-)Verletzer verzichten wolle. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist rechtmäßig – UsedSoft IIIveröffentlicht am 2. Juli 2015
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13
§ 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen, die ursprünglich zu einer sog. Volumenlizenz gehörten, rechtmäßig ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des ursprünglichen Rechtsinhabers sei mit Erstverkauf / Erteilung der Volumenlizenz eingetreten. Daher sei eine Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu einer Nutzung durch den Nacherwerber nicht notwendig. Der spätere Erwerber könne sich allerdings nur dann auf die Erschöpfung berufen, wenn der Ersterwerber die entsprechend veräußerten Kopien des Computerprogramms für sich selbst unbrauchbar gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Vertrieb von Werbeblocker-Software ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 1. Juli 2015
LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDas LG München I hat entschieden, dass das Angebot und der Vertrieb von Werbeblocker-Software keine wettbewerbswidrige Behinderung von Medienunternehmen mit werbegebundenden Onlineangeboten darstellt, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden. Zur Pressemitteilung 04/15 des LG München I: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammenveröffentlicht am 1. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2015, Az. 11 U 94/13
§ 31 Abs. 5 UrhG, § 32 Abs. 3 UrhG, § 69a Abs. 2 UrhG, § 69c Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 69c Abs. 1 Nr. 2 UrhG, § 69d UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass Computerprogramme grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz unterliegen und bei komplexen Programmen eine Vermutung für die hinreichende Individualität der Programmgestaltung besteht. Dieser Schutz beziehe sich auf jede Ausdrucksform des Programms, somit auch auf den Quellcode. Die Rechte des Urhebers oder Nutzungsberechtigten würden demnach sowohl durch unzulässige Bearbeitung des Programms (z.B. Dekompilierung) als auch durch unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung (z.B. durch Gewährung eines Testzugangs) verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zum Zustandekommen des Vertrages bei umfangreichem Angebot zur Erstellung einer Softwareveröffentlicht am 25. März 2015
OLG Köln, Urteil vom 07.03.2003, Az. 19 U 200/02
§ 631 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Angebot zur Erstellung einer Software mit 7 verschiedenen Auktionsformen und 13 Optionen, die sich teilweise gegenseitig ausschließen, nicht als bindendes Vertragsangebot, sondern lediglich als sog. „invitatio ad offerendum“ zu verstehen ist. Es werde lediglich die Angebotspalette vorgestellt. Der Umfang des Vertrages sei erst später durch Zahlung der Vergütung für eine der häufigsten Auktionsformen konkretisiert worden. Weitere Optionen seien erst später abgefordert worden und nicht dem ursprünglichen Leistungsumfang zuzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Durch Erwerb einer Client-Software für ein Computerspiel erfolgt keine Übertragung von gewerblichen Nutzungsrechtenveröffentlicht am 11. März 2015
OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2015, Az. 14 U 1127/14
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 69 c Nr. 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 16 UrhGDas OLG Dresden hat entschieden, dass der Erwerb einer Client-Software für ein Computerspiel (z.B. World of Warcraft) kein Recht für eine gewerbliche Vervielfältigung beinhaltet, auch wenn letztere erst bei der späteren Registrierung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Auch beim Erwerb sei bereits davon auszugehen, dass die Nutzung auf den privaten Bereich beschränkt werden solle. Auf dieser Grundlage könne dem Hersteller von Automatisierungssoftware (sog. Bots) untersagt werden, Client-Software von Spielen zu vervielfältigen, indem er sie auf die Festplatte eines PC kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu gewerblichen Zwecken die Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen bzw. zu bearbeiten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Bezeichnung eines Computerprogramms im Klageantrag muss hinreichend bestimmt seinveröffentlicht am 2. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 22.11.2007, Az. I ZR 12/05
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Computerprogramms in einem Klageantrag, welcher sich auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz u.a. bezieht, hinreichend bestimmt sein muss. Der Inhalt des Programms müsse auf eine Weise beschrieben werden, die Verwechslungen mit anderen (gleichnamigen oder ähnlichen) Programmen weitestgehend ausschließe. Diese Individualisierung könne z.B. durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erreicht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.