Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Fortbildung Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz 2024: NVFG e.V. lädt ab dem 07.11. zu 16 Stunden Fortbildung an 3 Tagenveröffentlicht am 11. September 2024
Ein Fortbildungs-Hinweis
an alle Fachanwältinnen und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtschutz,
interessierte Kolleginnen und Kollegen, insbesondere die Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger:Der Norddeutsche Verband für Gewerblichen Rechtschutz e.V. (NVFG) bietet, wie jedes Jahr, die Möglichkeit zur Fortbildung gem. § 15 FAO. Statt eine Frühjahrs- und eine Herbsttagung anzubieten, hat der NVFG e.V. dieses Jahr die Möglichkeit organisiert, sämtliche Fortbildungsstunden innerhalb von drei Tagen (07.-09.11.2024) in den repräsentativen Räumlichkeiten des Hotels Louis C. Jacob an der Elbchaussee in Hamburg (einschließlich einer Verpflegung) zu absolvieren, dies zu einem – wie ich finde – überaus günstigen Kostenansatz von 540,00 EUR für Mitglieder und 590,00 EUR für Nichtmitglieder. Das Veranstaltungsprogramm kann hier (Einladung) als pdf-Datei heruntergeladen werden. Das Anmeldeformular findet sich – ebenfalls als pdf-Datei – hier (Anmeldeformular).
- OLG Frankfurt a.M.: Einstweilige Verfügung nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)veröffentlicht am 20. April 2021
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.11.2020, Az. 6 W 113/20
§ 4 GeschGehG, § 6 GeschGehG, § 7 GeschGehGDas OLG Frankfrut a.M. hat entschieden, dass es auch im Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) für die hinreichende Bestimmtheit der Anträge erforderlich, ist, dass die streitbefangenen Geschäftsgeheimnisse konkret bezeichnet werden. Im Übrigen reiche es für die Ausräumung einer Erstbegehungsgefahr (vgl. § 6 GeschGehG, nicht: Wiederholungsgefahr!) aus, dass der Antragsgegner (z.B. im Eilverfahren) erkläre, etwaige Geschäftsgeheimnisse nicht zu nutzen oder offenzulegen. Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedürfe es nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt wegen Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses?
Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG Dortmund: Betrunkene Nutzung von E-Roller / eScooter rechtfertigt nicht Führerscheinentzugveröffentlicht am 27. August 2020
LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020, Az. 5 Qs 3/20
§ 316 StGBDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Benutzung eines E-Rollers / eScooter im öffentlichen Verkehrsraum in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,86 ‰) nicht zwingend zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Zwar führte die Kammer einzefallbezogen aus, dass die Beschuldigte nach einer Fahrtstrecke von wenigen Metern und ihrem anschließendem Sturz die Nutzung des eScooters freiwillig aufgab. Die Beschuldigte habe trotz der objektiv bestehenden Möglichkeit der Weiterfahrt hiervon Abstand genommen. Das sei nach Aktenstand nicht ausschließbar darauf zurückzuführen, dass die Beschuldigte erkannt habe, alkoholbedingt nicht (einmal) zum Führen eines E-Rollers in der Lage gewesen zu sein. Dies könne positive Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung der Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen. Deutlich interessanter, weil von allgemeiner Bedeutung, ist hingegen die weitere Rechtsansicht des LG Dortmund: Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich einen E-Roller geführt habe, wobei diese üblicherweise nicht schneller als 20 km/h führen und ein geringes Gewicht aufwiesen. Die Hemmschwelle, ein Elektrokleinstfahrzeug wie einen E-Roller trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, sei als niedriger einzuordnen, als beispielsweise diejenige beim Führen eines PKWs in einem solchen Zustand. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für neue Technologien?
Ich berate Sie als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Gewerblichen Rechtschutz in allen sich ergebenden Rechtsfragen. Bei Entziehung des Führerscheins wegen betrunkenen Führens eines eScooters sollten Sie einen in Ihrer Nähe befindlichen Fachanwalt für Verkehrsrecht anrufen. In allen anderen Fällen gilt: Rufen Sie mich einfach an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht vertraut und hilft Ihnen umgehend.
- AG Bad Hersfeld: Vater muss WhatsApp vom Handy seiner minderjährigen Tochter löschenveröffentlicht am 15. August 2016
AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.07.2016, Az. F 361/16 EASO
§ 1666 BGB; § 45 Abs. 3 FamGKGDas AG Bad Hersfeld hat einem Vater von zwei minderjährigen Töchtern in einem familienrechtlichen Verfahren die Auflage zur Löschung von WhatsApp auf den elektronischen/digitalen Geräten der Kinder und zur Durchführung von regelmäßigen Kontrollen erteilt. Hintergrund war die Kontaktaufnahme einer erwachsenen Person zu den Kindern mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“). In solchen Fällen haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kindes zu dieser Person sowohl im realen als auch virtuellen Bereich unterbunden wird. Dies könne über die Deinstallation von Apps zur Kontaktaufnahme (hier z.B. WhatsApp) über regelmäßige Kontrollen bis zur Wegnahme des Smartphones führen. Zum Volltext der Entscheidung:
Haben Sie oder Ihre Kinder Probleme mit Social Media?
Werden Sie z.B. bei Facebook oder WhatsApp gemobbt oder belästigt? Möchten Sie eine Unterlassung erwirken? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit Problemen in Social Networks bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.
- OLG Hamburg: Handyverbot gilt auch für Nutzung der Smartphone-Kamerafunktionveröffentlicht am 4. Februar 2016
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, Az. 2-86/15 (RB), 3 Ss 155/15 OWi
§ 23 Abs. 1a StVODas OLG Hamburg hat einen Bußgeldbescheid wegen Nutzens eines Smartphones während der Fahrt bestätigt, obwohl der Fahrer „nur“ die Kamerafunktion seines Handys genutzt hatte. Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handele jeder, der mindestens fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutze, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehme oder halte. Ein Benutzen zum Telefonieren sei nicht erforderlich. Der Begriff des Benutzens umfasse vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung, wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Den Volltext finden Sie hier.
- AG Lüdinghausen: Keine Aktenversendungspauschale bei Übermittlung rein elektronischer Akte ohne Vermerk nach dem SignaturG / § 110d OWiGveröffentlicht am 21. Oktober 2015
AG Lüdinghausen, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 19 OWi 166/15 [b]
§ 110d Abs. 2 OWiGDas AG Lüdinghausen hat entschieden, dass für die gerichtsseitige Übersendung einer elektronischen Akte ohne den Signaturvermerk gemäß § 110d Abs. 2 OWiG keine Aktenversendungspauschale gefordert werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Schweizer Bundesgericht: Herr Anwalt, bitte schwätzen Sie nicht! / Ellenlange Anwaltsschriftsätze sind zu kürzenveröffentlicht am 7. Oktober 2015
Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 21.07.2015, Az. 2C_204/2015
Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsmittel (Beschwerde gegen einen Entscheid der Anwaltskammer) als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn diese zu weitschweifig abgefasst und auch auf eine Nachfristsetzung des Verwaltungsgerichts zur Kürzung nicht angepasst wird. Die ursprüngliche Beschwerde umfasste 55 Seiten, welche auf Anordnung des Gerichts auf ca. 25 Seiten gekürzt werden sollte. Zwar betrug die Seitenanzahl der nächsten Eingabe des Rechtsanwalts 25 Seiten, dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass Schriftgröße, Ränder und Zeilenabstände erheblich verkleinert wurden. Im ursprünglichen Layout hätte die Eingabe ca. 60 Seiten umfasst. Das Verwaltungsgericht ließ sich von der „Finesse“ des Rechtsanwalts nicht zum Narren halten und wies die Beschwerde zurück – zu Recht, wie das Bundesgericht nachstehend bestätigte. Auch bei anwaltlichen Schriftsätzen gilt daher: Weniger ist manchmal mehr. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Auch Inkassounternehmen dürfen offene Forderungen an die SCHUFA meldenveröffentlicht am 21. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, Az. I-16 U 41/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 28 a BDSG, § 35 Abs.2 S.2 BDSG analog, § 43 Abs. 1 BDSGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ein Inkassounternehmen die Schufa über eine nicht beglichene Forderung informieren darf, also nicht nur der direkte Gläubiger der betreffenden Forderung. Eine solche Meldung ist jedenfalls ab Erteilung eines Vollstreckungsbescheides nebst anschließender Zwangsvollstreckung zulässig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Benutzung des Handys als Internet-Navigationshilfe ist während der Fahrt verbotenveröffentlicht am 14. April 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 RBs 232/14
§ 23 Abs. 1a StVODas OLG Hamm hat entschieden, dass auch die bloße Benutzung des Smartphones als Internet-Navigationshilfe während der Fahrt verboten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Nürnberg: Zu Fehlern bei der elektronischen Änderung des Handelsregisters mittels XML-Dateiveröffentlicht am 7. April 2015
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 12 W 2217/14
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 8 Abs. 1 HGB , § 12 Abs. 2 S. 1 HGB, § 2 Nr. 3 SigG, § 2 Abs. 3 ERVV BY, § 3 Nr. 3 ERVV BY, § 3 Nr. 4 ERVV BYDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass XML-Datensätze gemeinsam mit den zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumenten übermittelt werden können und diese nicht der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG bedürfen. Der Senat erläuterte, dass XML-Datensätze gleichsam einen Umschlag bildeten, der auch zur Steuerung der in den Notariaten und Registergerichten eingesetzten Software diene. Soweit dabei auch Inhaltsdaten in die EDV-Systeme der Beteiligten übernommen würden, entbinde diese Automationsunterstützung insbesondere die Registergerichte nicht von ihrer Verantwortung, die eigentlich vorgelegten Dokumente zu prüfen und die allein daraus abzuleitende Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen. XML-Datensätze seien als solche für das Registergericht auch nicht als im Rahmen eines Eintragungsvorgangs zu überprüfendes Dokument bestimmt, sondern lediglich zur Steuerung und Unterstützung der dortigen EDV. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)