Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BFH: Zivilprozesskosten können als sog. „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar seinveröffentlicht am 19. Juli 2011
BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10
§ 33 Abs. 1 EStGDer BFH hat laut Pressemitteilung 52/11 vom 13.07.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zum relevanten Text der Entscheidung:
- BFH: Eine Vertragsstrafe kann als Betriebsausgabe abgesetzt werdenveröffentlicht am 1. Juli 2011
BFH, Urteil vom 22.06.2006, Az. VI R 5/03
§§ 9 Abs. 1 S.1; 10 Abs. 1 S.1, Abs. 1 Nr. 7 EStGDer BFH hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass eine Vertragsstrafe (hier im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses) als „Erwerbsaufwendung“ zu werten ist und somit im Rahmen der Werbungskosten oder Betriebsausgaben einkünftemindernd zu berücksichtigen ist. Zitat:
(mehr …) - FG Baden-Württemberg: Bei großer Anzahl von Privatverkäufen bei eBay droht Umsatzsteuerpflicht / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 18. Januar 2011
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStGDas FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein als „Privatverkäufer“ angemeldetes eBay-Mitglied, dass innerhalb von 3 1/2 Jahren ca. 1200 Verkäufe über „Gebrauchsgegenstände“ (u.a Steiff-Teddybären) abwickelt, der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies ist insbesondere insoweit von erheblicher Relevanz, als dass wohl die überwiegende Anzahl der Verkäufer bei eBay als „privat“ angemeldet ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BFH: Keine Umsatzsteuerpflicht für Briefmarkensammler, der (Teile seiner) Sammlung veräußert und 386.000 DM Erlös erzielt / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 17. Januar 2011
BFH, Urteil vom 29.06.1987, Az. X R 23/82
§ 2 Abs. 1 UStG (1967)Der BFH hat mit diesem schon betagteren Urteil entschieden, dass ein Briefmarkensammler, der mit dem Verkauf einer Briefmarkensammlung einen Gesamterlös von 386.000 DM erzielt, gleichwohl nicht im steuerrechtlichen Sinne „nachhaltig tätig“ sein muss und dementsprechend auch nicht notwendigerweise als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist, wenn er im Rahmen einer aus privaten Neigungen begründeten und fortgeführten Sammlung Einzelstücke in der Art des Wegtauschens veräußert und Teile der Sammlung umschichtet oder die Sammlung teilweise oder vollständig veräußert. (mehr …)
- LG Hamburg: Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung sind keine wettbewerbsrechtlich relevanten Marktverhaltensregeln / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 13. Januar 2011
LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2010, Az. 327 O 507/10
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 33 Abs. 1, 34 Satz 4, 23 Abs. 1 PostG; 4 Nr. 11b UStGDas LG Hamburg hat entschieden, dass Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, vorliegend bezüglich Leistungen der Postzustellung, ebenso wie andere steuerrechtliche Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen sind, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnten. Zweck der steuerrechtlichen Regelung sei es, das Gemeinwesen zu finanzieren, nicht die Interessen von Marktteilnehmern zu schützen. Die Parteien stritten sich um die Umsatzsteuerpflichtigkeit von förmlichen Postzustellungsaufträgen. Das Gericht erklärte, dass zwar, soweit in einem Wirtschaftsbereich die Preise staatlich geregelt oder doch einer staatlichen Genehmigung unterworfen seien, derartige Regelungen Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer darstellten. Dies betreffe jedoch nur die Nettoentgelte der Postleistungen, die von der Regulierungsbehörde bestimmt bzw. genehmigt würden. Die Umsatzsteuerpflicht sei davon unberührt und nach § 4 Nr. 11b UStG zu bestimmen. Diese erstrecke sich nach Ansicht des Gerichts auch auf förmliche Postzustellungsaufträge. Die – nicht ganz unkomplizierte – Regelung lautet:
- AG Meldorf: Kein Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer, wenn Verkäufer diese unberechtigt ausweistveröffentlicht am 18. Juli 2010
AG Meldorf, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 83 C 767/09
§ 280 BGB; § 19 UStGDas AG Meldorf hat entschieden, dass ein Käufer von dem Verkäufer nicht Erstattung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer verlangen kann, insbesondere nicht aus § 280 BGB. Wenn der Beklagte in seiner Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen habe, könne darin zwar die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen. Die Klägerin könne aufgrund dessen aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt worden wäre. Da die Klägerin in diesem Fall ebenfalls 8.000,00 EUR (brutto wie netto) hätte zahlen müssen, sei ihr ein Schaden nicht entstanden. (mehr …)
- FG Düsseldorf: Eine Klage kann auch per E-Mail erhoben werdenveröffentlicht am 1. Juli 2010
FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009, Az. 16 K 572/09 E
§§ 47 Abs. 1 Satz 1; 52a; 64 Abs. 1 FGO; ERVVODas FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klage im Wege der Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden kann, soweit dies innerhalb der Klagefrist erfolgt. Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit dem FG seien allesamt erfüllt. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG sei in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen“ (künftig ERVVO, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) eröffnet. Darüber hinaus entspreche die E-Mail auch den durch die ERVVO gesetzten Anforderungen. Hierzu gehöre nicht, dass der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Verstoß gegen Steuerrecht ist kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 25. Mai 2010
BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07
§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG (2008); 65 Nr. 3 AODer BGH hat entschieden, dass der Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ein Wettbewerbsverstoß könne nur dann angenommen werden, wenn einer gesetzlichen Regelung zuwider gehandelt werde, die gleichzeitig eine so genannten Marktverhaltensregelung darstelle. D.h. die Regelung müsse gerade dem Zweck dienen, im Interesse der Marktteilnehmer gleiche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Dies treffe auf steuerrechtliche Regelungen nicht zu. Ihr Zweck beschränke sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regelten insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Sie bezweckten grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer.
- FG Köln: Der Verkauf einer Domain unterliegt nicht der Einkommenssteuerveröffentlicht am 18. Mai 2010
FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, Az. 8 K 3038/08
§§ 22, 23 EStGDas FG Köln hat entschieden, dass der Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer im Sinne von „Sonstigen Einkünften“ unterliegt. Der Kläger, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erhielt für den Verkauf einer Domain an eine GmbH einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR. Gegen den Bescheid, der diesen Betrag besteuerte, legte der Kläger Einspruch ein. Er macht geltend, dass es noch offen sei, ob es sich beim Verkauf der Domain um ein Patent handele und somit Einkünfte gemäß § 22 EStG vorlägen, oder ob es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und somit um steuerfreie Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das Gericht stufte den Verkauf eines Domain-Namens als einen Veräußerungsvorgang und nicht als eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens ein. Bei einem Domain-Namen handele es sich darüber hinaus – auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar sei.
- EBAY: Wenn die Internethandelsplattform das Finanzamt informieren mussveröffentlicht am 12. November 2009
In einem aktuellen Artikel berichtet Axel Gronen, dass eBay Deutschland auf Anfrage (!) dem Finanzamt die Daten aller Verkäufe eines Mitglieds seit dem Jahr 1995 übermittele. Gronen weiter: „Allerdings war mir bisher neu, dass das Finanzamt auch über alle über eBay getätigten Einkäufe informiert wird. Nun berichtete mir aber ein Leser, dass er im Rahmen einer Betriebsprüfung auch seine privaten Einkäufe erklären sollte: Er hatte unter anderem bei eBay einen Oldtimer für eine fünfstellige Summe ersteigert.“ Was wir davon halten? (mehr …)