Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Meiningen: Das „Liken“ eines Facebook-Posts, in dem Polizistenmorde begrüßt werden, kann zur Hausdurchsuchung führenveröffentlicht am 8. September 2022
LG Meiningen, Beschluss vom 05.08.2022, Az. 6 Qs 146/22
§ 189 StGB, § 102 StPODas LG Meiningen hat einen Druchsuchungsbeschluss bestätigt, nachdem der Beschwerde in dem sozialen Netzwerk Facebook einen Beitrag zu den Polizistenmorden von Kusel geliked hatte, in welchem zu einer Gedenkstunde für zwei ermordete Polizisten stand: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“. Der Beschwerdeführer sei eines Vergehens der Verletzung sowohl der Billigung von Straftaten als auch des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener hinreichend verdächtig. Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, sei als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des anderen Nutzers . Nach der Rechtsprechung des BGH setze die Gleichstellung der Wiedergabe fremder Missachtung als Äußerung eigener Missachtung voraus, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen mache, mithin so in den eigenen Gedankengang einfüge, dass sie insgesamt als eigene erscheine. Darin liege die ureigentliche Funktion des sog. Likes auf Facebook oder vergleichbaren Medien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Adolf-Hitler-Video im Whatsapp-Status stellt Volksverhetzung darveröffentlicht am 3. März 2022
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2022, Az. 907 Ds 6111 Js 250180/19
§ 86a Abs.1 Nr.1 StGB a.F., § 86a Abs.2 StGB a.F., § 86 Abs.1 Nr.4 StGB a.F., § 130 Abs.2 Nr.1 a) StGB, § 130 Abs.1 Nr.1 StGB a.F., § 52 StGBeinen Videoausschnitt, in dem Adolf Hitler gezeigt wirdDas AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Vorhaltung eines Videos von Adolf Hitler im Whatsapp-Status-Bereich, das u.a. mit den Sätzen unterlegt ist „ICH HABE GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI GEKÄMPFT“ und „STEH AUF NICHTJUDEN DER WELT ORGANISIERT EUCH GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI UND KÄMPFT UM EUER VOLK“ u.a. den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Die verhängte Geldstrafe von 750,00 EUR begründete das Gericht u.a. wie folgt: Innerhalb des Strafrahmens sei zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Tat bereits mehr als zwei Jahre in der Vergangenheit gelegen habe, er die Tatbegehung gestanden habe, keine Erkenntnisse zu einem tatsächlichen Verbreitungserfolg vorgelegen hätten, so dass zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen gewesen sei, dass das Video aufgrund seiner Tat nur von einer geringen Anzahl von Menschen tatsächlich wahrgenommen worden sei, sowie der Umstand, dass zugunsten des Angeklagten davon auszugehen war, dass er das Video in Hinblick auf den volksverhetzenden Inhalt lediglich aufgrund von Sorg- und Gedankenlosigkeit geteilt habe, er jedoch nicht die mit dem Video verbundene Ideologie geteilt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Zum Beweisverwertungsverbot einer über EnroChat geführten Kommunikationveröffentlicht am 28. Juli 2021
LG Berlin, Beschluss vom 01.07.2021, Az. (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)Art. 10 GG, § 100a StPO, § 100b StPO, Art. 31 RiLi-EEA, § 91g Abs. 6 IRGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Datenabschöpfung bei den EncroChat-Nutzern auf deutschem Staatsgebiet unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften erfolgte und ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durchgeführtwurde . Dies führe zu einem Beweisverwertungsverbot der über EnroChat geführten Kommunikation. Zum Volltext der Entscheidung (LG Berlin: Zum Beweisverwertungsverbot einer über EnroChat geführten Kommunikation).
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(mehr …) - OLG Köln: Pauschale Beleidigung von Frauen stellt Volksverhetzung dar / § 130 StGBveröffentlicht am 15. Juni 2020
OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020, Az. III-1RVs 77/20
§ 130 StGBDas OLG Köln hat entschieden, dass § 130 StGB, der als sog. Volksverhetzungsparagraf den Schutz von Minderheiten umfasst, nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen unter Strafe stellt. Ein bemerkenswert heller Mitbürger hatte auf einer von ihm betriebenen Homepage im Internet in zahlreichen Beiträgen Frauen u.a. als „Menschen zweiter Klasse“, „minderwertige Menschen“ und „den Tieren näherstehend“ bezeichnet. Das LG Bonn hatte demgegegenüber geurteilt, § 130 StGB schütze nur hinreichend abgrenzbare Gruppen, die u.a. nach politischer oder weltanschaulicher Überzeugung, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, Beruf oder sozialen Funktionen abgrenzbar sein müssten. Streng juristisch überzeugt dies auf Grund des Wortlauts des § 130 StGB (“ nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe“). Die Bonner Richter wollten § 130 StGB keinen abstrakten Schutz der Geschlechtszugehörigkeit zumessen. Einen in diesem Zusammenhang smarten Gedanken zur Rechtsprechung des BVerfG wirft der Kollege Udo Vetter in seinem Blog (hier) ein. Zur Pressemitteilung des Senats vom 15.06.2020:
Wird Ihr Ruf im Internet beschädigt?
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- BGH: Betreiber einer Darknet-Plattform, über die Pistole für Amoklauf verkauft wird, wegen fahrlässiger Tötung verurteiltveröffentlicht am 19. August 2019
BGH, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 1 StR 188/19§ 222 StGB, § 229 StGB, § 22 StGB
Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Handelsplattform im Darknet, über welche einem Amokläufer eine von diesem verwendete Waffe nebst Munition verkauft wird, für die anschließenden Tötungsdelikte wegen Beihilfe zum Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen und zum Handeltreiben mit Schusswaffen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt werden kann. Zwar habe der Angeklagte nichts von den Amok-Plänen des späteren Schützen gewusst. Aber er hätte erkennen können und müssen, dass die Möglichkeit eines anonymen Waffenerwerbs abseits des geregelten legalen Marktes dazu führen könne, dass der Erwerber eine auf diesem Weg erworbene Schusswaffe zur Tötung und Verletzung von Menschen einsetze. Dies gelte, zumal da der Angeklagte durch die Berichterstattung über ein vorausgegangenes Pariser Attentat auf eine solche Möglichkeit aufmerksam geworden sei. Zur Pressemittung Nr. 109/2019 de BGH vom 19.08.2019:
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(mehr …) - KG Berlin: Der Handel mit Bitcoin ist keine Straftat, da der Bitcoin kein Finanzinstrument nach dem KWG istveröffentlicht am 19. Oktober 2018
KG Berlin, Urteil vom 25.09.2018, Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18)
§ 1 Abs. 11 S. 1 KredWG vom 24.02.2012, § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KredWG vom 01.04.2015, § 32 Abs. 1 S. 1 KredWG, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KredWGDas KG Berlin hat den strafrechtlichen Freispruch eines Bitcoin-Händlers bestätigt. Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hatte das LG Berlin den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Geldstrafe geführte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hatte es zugleich verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Kammergericht nunmehr verworfen. Zutreffend habe die Strafkammer angenommen, dass die Veräußerung von Bitcoins auf der von dem Angeklagten betriebenen Handelsplattform nicht unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG falle und daher nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar sei. Es handele sich bei der virtuellen „Währung“ Bitcoin nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG, insbesondere nicht um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:
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Haben Sie eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- OLG München: Rechtsanwalt darf Richter mit Volksgerichtshof-Präsidenten Roland Freisler vergleichenveröffentlicht am 25. September 2017
OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17
§ 185 StGB , § 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GGDas OLG München hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt einen Richter mit Volksgerichtshof-Präsident Roland Freisler vergleichen darf. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsse die hierin liegende Beleidigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung sei und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte diene. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sei, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15 oder BVerfG, Beschluss vom 06. 06.2017, Az. 1 BvR 180/17. Zum Volltext der Entscheidung unten:
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- BGH: Zur Befangenheit eines Strafrichters, der öffentlich ein T-Shirt mit dem Aufdruck trägt „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“veröffentlicht am 25. Februar 2016
BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 3 StR 482/15
§ 24 StPO, § 338 Nr. 3 StPODer BGH hat entschieden, dass der Vorsitzende Richter einer Strafkammer für befangen zu erklären ist, wenn er auf seinem privaten Facebook-Account ein Foto von sich in einem T-Shirt veröffentlicht, auf welchem „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ zu lesen ist und er im Kommentarbereich den Eintrag „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“ veröffentlicht. Dieser Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiere eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lasse, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteiltem Straftäter kann Internetzugang gesperrt werdenveröffentlicht am 20. Januar 2016
OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2015, Az. 1 Ws 507, 508/15
§ 57 c Abs. 1 StGB, Art. 5 GG, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GGDas OLG Hamm hat entschieden, dass einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilten Straftäter im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung als Weisung der Internetzugang verboten werden kann. Darin liege, so der Senat, keine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung des Verurteilten, zumal eine für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme unerlässliche Internetnutzung von der Weisung ausgenommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Ein Richter, der während der Verhandlung (wiederholt) mit seinem Handy simmst, ist befangenveröffentlicht am 30. September 2015
BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14
§ 24 Abs. 2 StPODer BGH hat entschieden, dass die private Nutzung des Mobiltelefons durch eine beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass die Richterin sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallender (vgl. § 261 StPO) Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe und somit befangen ist. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO sei grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)