Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Schleswig: Streitwert von 1.000 EUR bei Wettbewerbsverstoß eines Kleingewerbetreibendenveröffentlicht am 1. März 2024
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2023, Az. 6 W 12/23
§ 51 Abs. 2 GKG, § 51 Abs. 3 S 1 GKG, § 51 Abs. 3 S 3 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 2 GKGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass der Streitwert bei unzutreffender Bezeichnung eines Fruchtaufstrichs als Marmelade durch einen Kleingewerbetreibenden („Marmelade med Hyben“) mit 1.000 EUR ausreichend bemessen ist. Das LG Lübeck hatte entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift noch auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Zwar verstoße die Bezeichnung „Marmelade“ für einen dänischen Fruchtaufstrich mit Hagebutte mit dem Originaletikett „Marmelade med Hyben“ gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungs- und Werbevorschriften. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dessen Vertrieb in kleinem Umfang im Nebengewerbe zu einem nennenswerten Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern führe. Dies gelte vor allem deswegen, weil potentielle Kunden der Unterscheidung von Marmelade, Konfitüre und Fruchtaufstrichen eine eher geringe Bedeutung beimessen würden. Zum eher Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Streitwert bei Gerichtsverfahren mit einer Verbraucherzentrale kann 3.000 EUR betragen / 2023veröffentlicht am 7. März 2023
Streitwert
OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 13 W 5/23
§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKGDas OLG Celle hat kürzlich entschieden, dass sich bei zwei Wettbewerbsverstößen (Lebensmittelkennzeichnungspflicht), der Umstand, dass die Beklagte ihren Onlineshop erst wenige Monate vor der Abmahnung der betreffenden Verbraucherzentrale eröffnet und seitdem mit dem Verkauf von Lebensmitteln nur einen Gewinn von 123,77 EUR erzielt hatte, streitwertmindernd auswirkt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Rechtsanwalt der betreffenden Verbraucherzentrale wollte reichliche 30.000 EUR zu Grunde legen, drang hiermit aber nicht durch. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Dresden: Löschung eines Beitrags reicht nicht aus; es muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinzukommenveröffentlicht am 14. Februar 2022
OLG Dresden, Endurteil vom 10.08.2021, Az. 4 U 1156/21
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
Das OLG Dresden hat entschieden, dass auch dann, wenn ein Website-Betreiber eine beanstandete Äußerung auf Aufforderung löscht, der Unterlassungsanspruch fortbesteht, jedenfalls dann, wenn die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und die Äußerung im nachfolgenden Prozess verteidigt wird. Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass nicht gegen jede unwahre Tatsachenbehauptung im Wege der Unterlassung vorgegangen werden kann. Derartige Abwehransprüche schieden etwa aus, wenn die Tatsachenbehauptung „wertneutral“ seien und sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild auswirkten. Zum Volltext der Entscheidung:Rechtsanwalt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Wollen Sie sich zum Thema Abmahnung oder einstweilige Verfügung beraten lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? Rufen Sie mich an: 04321 / 963 9 953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und IT-Recht durch zahlreiche Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtsmissbräuchlichen Höhe des Streitwerts bei UWG-Sachenveröffentlicht am 4. Januar 2022
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.11.2021, Az. 6 W 90/21
§ 8c Abs 2 Nr 3 UWG, § 51 GKGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG keine Vorgaben für die Bemessung des Streitwertes mache. Im Gegensatz zur Ansicht des LG Darmstadt könne diese Vorschrift nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts verwendet werden; vielmehr müsse, soweit ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen angenommen werde, der Unterlassungsanspruch insgesamt zurückgewiesen werden. Der Senat sah in dem vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren den angesetzten Streitwert von 50.000 EUR nicht als übersetzt an. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtsmissbräuchlichen Höhe des Streitwerts bei UWG-Sachen).
Rechtsanwalt bei Wettbewerbsverstoß (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz)
Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine markenrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem markenrechtlichen Verstoß? Rufen Sie mich gleich an: 04321 / 63 99 53 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Streitwert bei Wettbewerbsverstoß gegen Öko-VOveröffentlicht am 13. Juli 2021
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2021, Az. 6 W 37/21
§ 3 UWG, § 3a UWG, Art 28 VO (EG) Nr 834/2007Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Verstößen gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 S. 1b VO (EG) Nr. 834/2007 (ÖkoVO) sowohl erhebliche Verbraucherinteressen als auch die Interessen der Mitbewerber betroffen sind, die sich rechtstreu verhalten, weshalb regelmäßig nicht von einem unterdurchschnittlichen Angriffsfaktor ausgegangen werden könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz
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- OLG Dresden: Zum Streitwert bei (unwahren) Äußerungen im Internetveröffentlicht am 4. Januar 2019
OLG Dresden, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 4 W 982/18
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass der Streitwert einer Äußerungsklage, die sich auf eine Veröffentlichung im Internet bezieht, davon abhängt, welche tatsächliche Breitenwirkung durch die Äußerung erzielt wurde. Es komme nicht darauf an, dass theoretisch jeder im Internet eine Äußerung auf einer Homepage zur Kenntnis nehmen könne, sondern auf die tatsächliche Nutzerzahl. So sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine unwahre Behauptung auf einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspreche, nicht allein wegen der Veröffentlichung im Internet als besonders schwerwiegend anzusehen Darüber hinaus sei bei Unternehmen streitwertmindernd zu berücksichtigen, wenn diese lediglich in ihrer Sozialsphäre, jedoch nicht wirtschaftlich betroffen seien. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:
Wurden Sie im Internet schlecht bewertet oder wurden unwahre Behauptungen verbreitet?
Wollen Sie eine Bewertung/einen Artikel löschen lassen oder gegen dessen Autor vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.
- BGH: Zur Bemessung des Streitwerts für Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherungveröffentlicht am 6. Juni 2018
BGH, Beschluss vom 19.04.2018, Az. IX ZB 62/17
§ 3 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach einem Bruchteil des Betrages zu bemessen ist, welchen der Kläger nach dem späteren Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs vorbereiten und erleichtern solle, betrage der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Er sei umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen seien. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:Benötigen Sie Auskünfte, um etwaige Ansprüche beziffern zu können?
Wurden Sie in Ihren Rechten, insbesondere im Bereich des geistigen Eigentums, verletzt, wissen aber nicht, in welcher Höhe Sie Ansprüche geltend machen können? Brauchen Sie Informationen vom Gegner, welche dieser Ihnen nicht zur Verfügung stellt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit allen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.
- OLG Hamburg: Der Streitwert im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt 80% des Hauptsachestreitwertsveröffentlicht am 13. Februar 2018
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 3 W 92/17
§ 51 Abs. 2 GKG, § 51 Abs. 4 GKG, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 66 Abs. 3 S. 2 GKG, § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Wert der Hauptsache in der Regel um 20% zu reduzieren sei, es sei denn, dass wegen weiterer besonderer Umstände eine andere Bewertung angemessen erscheine. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Streitwert eV-Verfahren).
Werden Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich belangt?
Müssen Sie sich gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage verteidigen? Oder wollen Sie selbst gerichtlich gegen einen Mitbewerber vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.
- BGH: Für wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenansprüche ist unabhängig von der Höhe immer das Landgericht zuständigveröffentlicht am 31. Januar 2018
BGH, Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15
§ 13 Abs. 1 S. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit bei allen Vertragsstrafeansprüchen begründet ist, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben. Dabei komme es nicht auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs an. Auch bei einem Betrag unter 5.000 Euro sei das Landgericht zuständig. Dies ergebe sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG („Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“). Zudem seien bei den Landgerichten der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden. Dies gelte auch für Ansprüche auf die Geltendmachung von Abmahnkosten in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Vertragsstrafe vor Landgericht).
Werden Sie wegen einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen?
Haben Sie nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und sollen nun eine oder mehrere Vertragsstrafen zahlen? Werden diese vielleicht schon gerichtlich geltend gemacht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Vertragsstrafenfällen aus dem Gewerblichen Rechtsschutz seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Bedeutung von Streitwertangaben des Klägers in Wettbewerbssachenveröffentlicht am 2. Oktober 2017
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.03.2017, Az. 6 W 24/17
§ 3 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass dem Streitwert, welchen der Kläger zu einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren angibt, regelmäßig eine indizielle Bedeutung zukommt. Das verfolgte Interesse des Klägers werde dadurch wiedergespiegelt. Bei offensichtlichen Überhöhungen des angegebenen Wertes sei von der Angabe des Klägers abzuweichen. Grundsätzlich würden Wettbewerbsverstöße, welche in fehlerhaften oder fehlenden gesetzlichen Pflichtinformationen wie z.B. der Widerrufsbelehrung bestehen, mit geringen Werten bemessen, weil Mitbewerber des Verletzers lediglich mittelbar durch solche Verstöße berührt würden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Streitwert in Wettbewerbssachen).
Sind Sie von einem gerichtlichen Verfahren in einer Wettbewerbssache betroffen?
Haben Sie nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Vorgehensweise zu finden.