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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    LG Heidelberg, Urteil vom 18.09.2007, Az. 11 O 42/07/KfH
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 355 Abs. 2 BGB, §§ 29 Abs. 2, 38 ff ZPO

    Das LG Heidelberg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Abmahner nicht nur die ihm durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsanwaltsgebühren vom Abgemahnten erstattet verlangen kann, sondern auch die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Mehrwertsteuer. Das LG Düsseldorf sieht dies nach seinem Urteil vom 27.02.2003, Az. 4 O 268/02 zutreffenderweise anders (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Düsseldorf). Im Schadensrecht gilt der Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer von einem zum Vorsteuerabzug Berechtigten nicht erstattet werden muss, da diesem insoweit kein Schaden entstanden ist (die Vorsteuer wird von der zuständigen Finanzkasse erstattet); im vorliegenden Fall wies das Landgericht jedoch darauf hin, dass kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden sei, sondern ein Aufwendungsersatz. Dieser schließe die Mehrwertsteuer mit ein. Im Übrigen legte das Landgericht den Streitwert für zwei unwirksame AGB-Klauseln und eine gleich in sechs Punkten unzutreffende Widerrufsbelehrung auf 25.000,00 EUR fest; hierbei bezog es sich aber insbesondere auf den erheblichen Umsatz der Klägerin, einem Handelshaus.
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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06
    § 72 UrhG

    Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt ist, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Somit erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz. Dies ist seit langem geltendes Recht. Trotzdem findet der „Bilderklau“ auf der Internethandelsplattform eBay ungemindert statt, was verwundern sollte. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 29. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M. Urteil vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07
    §§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem ein (wohl privat handelnder) Verkäufer ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR bestätigt und sich insoweit auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. berufen. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy sei weltweit bekannt und habe auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten habe ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden können. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt habe, und nur ein T-Shirt verkauft habe, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.
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  • veröffentlicht am 12. September 2008

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 2 W 42/07
    § 32 Abs. 2 RVG

    Das OLG Stuttgart hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde für das Verfahren bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 15.000,00 EUR bestätigt. Dass die Antragstellerin durch diese Wettbewerbsverletzung – ebenso wie jeder andere Wettbewerber im gesamten Bundesgebiet – durch das Angebot des Antragsgegners bei eBay nicht betroffen sei, verringere das streitwertprägende Interesse der Antragstellerin an lauterem Verhalten des Antragsgegners nicht. Dass es bei einer derartigen Sachlage keinem Wettbewerber möglich sei, auch nur halbwegs sicher abzuschätzen, in welchem Maße seine Umsatzinteressen durch die beanstandete Werbung betroffen seien, führt nicht dazu, dass der Streitwert besonders niedrig festzusetzen wäre, sondern verhindert lediglich, dass derartige Umsatzeinbußen als konkreter, streitwertbildender Faktor herangezogen werden könnten. Gleichwohl wäre das Gericht nicht seiner Aufgabe enthoben, den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.

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  • veröffentlicht am 11. September 2008

    LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
    §§
    1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPO

    Das LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:

    a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
    b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
    c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
    d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
    e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
    f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUR

    Eine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
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  • veröffentlicht am 28. Juli 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2007, Az. 3 W 196/07
    § 3 ZPO, § 12 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Streitwert einer Unterlassungsklage wegen fehlender Widerrufsbelehrung mit 5.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Ein Kriterium für diese Entscheidung war die Größe des in Rede stehenden Marktes (Computer & Zubehör), die es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung des Gegners zu größeren Umsatzeinbußen führt. Eine niedrigere Bemessung des Streitwerts hielt das OLG Hamburg jedoch zur Abschreckung unerwünschter Nachahmer nicht für angemessen, da es bei Nichtahndung solcher Verstöße eine zunehmende Nachlässigkeit hinsichtlich des Verbraucherschutzes fürchtete.

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 2 U 71/07
    §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung für jeden Verstoß innerhalb der Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 2.500,00 EUR anzusetzen ist. Es setzt sich damit von Gerichten wie dem OLG Düsseldorf ab, welches in mittlerweile über zehn Entscheidungen durch die Festsetzung von Streitwerten zu 900,00 EUR ein für Onlinehändler wahrhaft freundliches „Streitwertdumping“ betreibt. Wie in allen Fällen sind im vorliegenden Fall jedoch auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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