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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Juli 2017

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2017, Az. 6 W 41/17
    § 66 GKG, § 68 GKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abgabe einer nicht ausreichenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr zwar nicht ausräumt und den Unterlassungsanspruch weiter bestehen lässt, jedoch eine Verminderung der Wiederholungsgefahr festzustellen sein kann. Dies wiederum könne Auswirkungen auf den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens haben, welches noch wegen des Unterlassungsanspruchs geführt werde. Im entschiedenen Fall sah das Gericht z.B. einen Streitwert von 20.000 Euro für ein markenrechtliches Verfahren als ausreichend an, weil auch die vorgerichtliche Korrespondenz den Unterwerfungswillen des Beklagten deutlich erwiesen habe. Zum Volltext der Entscheidung:


    Mussten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben?

    Oder wird die Abgabe einer solchen Erklärung aufgrund einer Abmahnung von Ihnen gefordert? Eine solche Erklärung kann weitreichende – auch finanzielle – Folgen haben. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) im Gewerblichen Rechtsschutz bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 14. Februar 2017

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.01.2017, Az. 6 W 119/16
    § 3 ZPO; § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei gleichlautenden Unterlassungsanträgen gegen eine Unternehmen und dessen Geschäftsführer der Streitwert für jeden Unterlassungsantrag in der Regel gleich hoch ist und zum Gesamtstreitwert addiert wird. Entscheidend für die Gleichgewichtung ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Rechtsverstoßes sowohl auf Seiten des Unternehmens als auch auf Seiten des Geschäftsführers persönlich (als Vertreter eines anderen Unternehmens oder als Einzelkaufmann) ungefähr gleich zu bewerten ist. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungsansprüche gegen Unternehmen und Geschäftsführer).


    Wurden Sie auf Unterlassung einer Markenverletzung verklagt?

    Sollen neben Ihrem Unternehmen auch Sie persönlich in Anspruch genommen werden und benötigen Sie deshalb Beratung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 17. November 2016

    OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016, Az. 32 SA 49/16
    § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 281 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für die Unterlassung einer unberechtigten Nutzung eines hochwertigen Fotos für Werbezwecke nicht unter 5.000,00 Euro zu bemessen ist. Vorliegend hatte ein Wettbewerber des Klägers unberechtigt ein Foto benutzt, an welchem der Kläger das Urheberrecht inne hatte und welches dieser dauerhaft für eigene Werbezwecke nutzen wollte. Werde in einem solchen Fall die Angelegenheit vom Landgericht an das Amtsgericht verwiesen, weil das Landgericht den Streitwert fälschlich zu niedrig bemessen habe, könne einem solchen Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung fehlen, wenn die Streitwertfestsetzung zudem nicht begründet sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Streitwert Fotoverwendung).


    Haben Sie Ihre Produkte mit fremden Bildern beworben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder wurden Bilder von Ihnen seitens eines Dritten ohne Einwilligung genutzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) umfassend vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 16. November 2016

    BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14
    § 97a Abs. 1 UrhG aF; § 3 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Gegenstandswert einer vorgerichtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharing entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht stets dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes entspricht. Er sei vielmehr in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Kläger an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Wert des zu Grunde liegenden Unterlassungsanspruchs könne sich nicht allein an der fiktiven Lizenzgebühr orientieren, sondern weitere Kriterien – wie z.B. Dauer und Häufigkeit der zurechenbaren Downloadangebote, Aktualität des verletzten Werkes sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke – müssten einbezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Bemessung des Streitwerts).


    Haben Sie wegen Filesharings eine Abmahnung oder Klage erhalten?

    Haben Sie wegen eines Urheberrechtsverstoßes über Ihren Internetanschluss/WLAN-Anschluss ein Anwaltsschreiben (eine Abmahnung) oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 17. August 2016

    OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2014, Az. 5 W 118/13
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass für den urheberrechtswidrigen Vertrieb einer Bootleg-DVD (= nicht offiziell veröffentlichter bzw. nicht von den Inhabern der Leistungsschutzrechte autorisierter DVD-Bildtonträger, hier mit 14 Titeln der Gruppe Genesis) ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro angemessen ist. Der Vertrieb illegal aufgenommener und hergestellter Tonträger beeinträchtige die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich. Dagegen stehe der geringe Wert der angebotenen DVD und die Tatsache, dass es sich um einen Einzelfall handele, zurück. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Streitwert Bootleg).


    Haben Sie urheberrechtswidriges Material vertrieben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) in diesem Gebiet bestens bewandert und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 24. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 13.01.2015, Az. VI ZB 29/14
    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 5 GG 

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Verurteilung zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von einer Internetseite der Streitwert nicht zwangsläufig nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers berechnet werden muss. Dementsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn sich der gerichtlich festgesetzte Streitwert danach richte, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zum Nachteil des Unterlassungsschuldners (Beklagten) auswirke und welche wirtschaftlichen Folgen diesen mit der Beseitigung träfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2015

    BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. I ZR 151/14
    § 26 Nr. 8 EGZPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine Prozesspartei, die die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen weder beanstandet noch glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts des Unterlassungsantrags maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wurden, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, mit einem entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Verfahren machte die Beklagte erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, sie müsse, um dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbot zu genügen, jährlich mehr als 50.000 € aufwenden; der Wert ihrer Beschwer durch dieses Verbot sei daher mit mindestens 22.000 € zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2015

    BGH, Beschluss vom 30.07.2015, Az. I ZB 61/13
    § 68 Abs. 1 S.5 GKG, § 66 Abs. 3 S.3 GKG

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für ein Markenlöschungsverfahren doppelt so hoch zu bewerten ist wie der Streitwert für das Verletzungsverfahren (Unterlassung). Im Übrigen hat der Senat einen Überblick über angemessene Streitwerte für Markenlöschungsverfahren gegeben, welche zwischen 50.000 EUR – 500.000 EUR liegen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. November 2015

    LG Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 8 O 29/15
    § 3 ZPO; § 77 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass bei Privatverkauf einer Bootleg-CD (hier: illegale Aufnahme eines 30 Jahre alten Konzerts mit 15 Titeln) ein Streitwert von 2.250,00 EUR angemessen ist. Hier sei vom sog. Filesharing einer Musik-CD zu differenzieren, weil bei letzterem eine Verbreitung an eine unbekannte Zahl von Empfängern stattfinde, vorliegend jedoch lediglich ein einzelner Tonträger angeboten worden sei. Der Streitwert setze sich zusammen aus einem fiktiven Lizenzschaden von durchschnittlich 50 EUR pro Titel und einer Verdreifachung zur Ermittlung des Angriffswerts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 5. November 2015

    BGH, Beschluss vom 08.10.2015, Az. I ZB 10/15
    § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Streitwertbeschwerde zum BGH unstatthaft ist, und zwar selbst dann, wenn sie auf einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ beruht. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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