IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14
    § 5 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Dafür sei ein Hinweis erforderlich, z.B. in Form eines Sternchenhinweises, welcher ähnlich hervorgehoben sein müsse wie die Hauptwerbebotschaft. Anderenfalls könne vom Verbraucher nicht erwartet werden, dass er erkenne, dass die Hauptbotschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen gelte bzw. doch noch Zusatzkosten entstehen könnten. Vorliegend habe die streitgegenständliche Werbung für eine „All Net Flat“ eines Telefonanbieters diese Anforderungen nicht eingehalten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14
    § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG; § 66a S. 2 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass § 66a S. 2 TKG, welcher die Art der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen regelt („gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang“), eine verbraucherschützende Norm ist. Die Kriterien für die gute Lesbarkeit seien entsprechend demselben Merkmal der Preisangabenverordnung (PAngV) auszulegen. Dieselbe Schriftgröße wie beim Haupttext sei dafür nicht erforderlich. Ein Sternchenhinweis bzw. eine Fußnote sei zulässig, soweit diese gut erkennbar und auf derselben Seite wie die zu erläuternde Angabe befindlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 14.12.2015, Az. 12 U 16/13
    § 44 Abs. 1 S. 1 TKG, § 97 Abs. 3 S. 3 TKG, § 100 Abs. 1 TKG; Art. 10 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Telekommunikationsdienstleister (Provider) das Recht hat, bestimmte Daten eines Anschlussinhabers bei Einwahl in das Internet zeitlich begrenzt (Löschung erfolgt vier Tage nach Beendigung der Verbindung) zu speichern. Hierzu gehöre die zugewiesene dynamische IP-Adresse, der Nutzungszeitraum und die Kundennummer, ersatzweise der Kundenname. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein von ihm verklagter Provider sei gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 3 Satz 3 TKG, Art. 10 GG zur Speicherung von Verbindungsdaten nicht berechtigt sowie zur unverzüglichen Löschung verpflichtet. Die im Verfahren LG Köln 13 OH 356/09 ergangenen Beschlüsse seien rechtswidrig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben demgegenüber entschieden, dass Anspruch auf unverzügliche Löschung der o.g. Daten nicht bestehe, weil der Erlaubnistatbestand der §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 TKG eingreife. Auch Urheberrechtsverstöße seien als Störung der Telekommunikationsanlage nach § 100 TKG zu bewerten. Die Speicherung sei zur Abwehr technisch erforderlich. Der Eingriff in das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses werde so gering wie möglich gehalten, indem die Daten getrennt gespeichert würden und auch die Mitarbeiter der Beklagten sie erst nach Auftreten eines konkreten Verdachts zusammenführen könnten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015, Az. 2 O 340/14 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass sich Mobilfunkanbieter auch mit Kundenbeschwerden in Bezug auf (angebliche) Leistungen Dritter befassen müssen. Es sei nicht hinnehmbar, so die Kammer, dass der Kunde den fraglichen Einzelbetrag zunächst gegenüber dem Mobilfunkanbieter auszugleichen habe und sich sodann in Hinblick auf eine Gutschrift an den Drittanbieter selbst wenden müsse. Im vorliegenden Fall untersagte das LG Potsdam E-Plus, Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden müssten. E-Plus hatte dem Kunden vorher mitgeteilt: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits … darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. … Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 EUR auszugleichen.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Verbraucherzentrale Hamburg (hier).

  • veröffentlicht am 8. September 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015, Az. 38 O 35/15 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen bei seiner Werbung unvollständige Preisangaben macht, indem er nicht auf sog. einmalige Bereitstellungskosten (für Dienstleistung und/oder Hardware) hinweist. Die Kammer beanstandete im Übrigen, dass in der betreffenden Werbung kein ausreichender Hinweis darauf erfolgt war, dass zur Nutzung der Internet- und Telefoniedienstleistungen zwingend ein LTE-Modem und ein WLAN-Router erforderlich waren und für diese zusätzliche monatliche Leihkosten (hier: 2,50 EUR) anfielen.

  • veröffentlicht am 7. September 2015

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2015, Az. OVG 12 N 71.14
    § 3 Abs. 5 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 28 Abs. 3 BDSG; § 7 UWG

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten darstellt, wenn ein Unternehmen per sog. Service Call die Zufriedenheit von Kunden abfragt und dabei gleichzeitig eine Einwilligung für zukünftige Werbemaßnahmen (per Telefon, SMS oder E-Mail) einholen will. Personenbezogene Daten dürfen auch nicht mittelbar zu Zwecken der Absatzförderung (für zukünftige Werbung) genutzt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln,  Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 219/12
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Rabattangebot eines Telekommunikationsunternehmens, welche in den Bedingungen ausführt, dass der vergütete Betrag „auf einer der nächsten Telefonrechnungen gutgeschrieben“ wird, den Anforderungen an eine wettbewerbskonforme Verkaufsförderungsmaßnahme genügt. Die gegebenen Informationen seien als ausreichend und nach Lage der Dinge auch als genügend klar und eindeutig anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Anforderungen an die Möglichkeit der individuellen Kontaktaufnahme gemäß § 5 TMG grundsätzlich nicht erfüllt werden, wenn eine E-Mail-Adresse angegeben wird, bei deren Nutzung Kunden lediglich automatische Standard-Antworten erhalten. Vorliegend habe der Kläger jedoch nicht darlegen können, dass dies in jedem Fall geschieht. Das LG Koblenz hatte die Beweislage noch anders gewürdigt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.06.2015, Az. 6 U 26/15
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Mobilfunkanbieters „Kein Netz ist keine Ausrede mehr“ nicht irreführend ist. Der Verbraucher gehe bei dem in humorvollem Zusammenhang geäußerten Satz nicht davon aus, dass eine vollständige, lückenlose Netzabdeckung geboten werde. Es genüge daher, wenn seitens des Anbieters die zum Zeitpunkt der Werbung technisch höchstmögliche Verbindungsdichte zur Verfügung gestellt werde, was vorliegend der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Juli 2015

    LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az. 8 O 128/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Vertragsklausel eines Mobilfunkanbieters, dass Restguthaben eines Prepaid-Vertrages nur gegen Rückgabe der SIM-Karte und Übersendung einer Kopie des Personalausweises erstattet werden, unzulässig ist. Der Verbraucher werde dabei unangemessen bei der Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs gegen die Beklag­te und somit in seiner Entscheidungs- und Verhal­tensfreiheit beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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