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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Januar 2023

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2018, Az. 2 U 30/16
    § 30 Abs. 4 PatG, Art. 73 EPÜ

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für den Abschluss eines Lizenzvertrages keine besondere Form einzuhalten ist. Dies gelte auch für das – zum nationalen Recht gehörende – europäische Patentrecht. Das Schriftformerfordernis des Art. 72 EPÜ beziehe sich allein auf die rechtsgeschäftliche Übertragung von europäischen Patentanmeldungen. Das deutsche Recht kenne auch keine sonstigen Beschränkungen.

    Die nach § 30 Abs. 4 PatG mögliche Eintragung der ausschließlichen Lizenz in das Patentregister sei für die Gültigkeit des Erwerbs der Lizenz, so der Senat, keineswegs erforderlich. Die Eintragung der Lizenz in das Patentregister habe für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner – wie auch diejenigen des Lizenznehmers gegenüber Dritten – keine materiell-rechtliche Bedeutung.

    Die Eintragung der Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung (Art. 73 EPÜ) in das europäische Patentregister sei ebenfalls nicht Voraussetzung für eine wirksame Lizenzeinräumung; sie habe nur eine Legitimationswirkung. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht könne ein Lizenzvertrag damit auch formlos abgeschlossen werden. Möglich sei hierbei auch eine stillschweigende Lizenzerteilung.

    Für die Einräumung eines ausschließlichen Lizenzrechts an einem deutschen Patent oder dem deutschen Teil eines europäischen Patents gelte im Übrigen nach dem sog. Schutzlandprinzip deutsches Recht. Das Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) gelte, so das OLG Düsseldorf, nicht nur für die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung, sondern ebenso für die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die Übertragung eines Patents.

    Die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip sei zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich. Sie bedeute, dass für die Anforderungen an die Übertragung eines Patents das Recht desjenigen Staats heranzuziehen sei, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfalte. Bei deutschen Patenten und deutschen Teilen europäischer Patente sei dies Deutschland. Die lex fori protectionis gelte im Übrigen uneingeschränkt auch dann, wenn in demselben Vertragswerk neben dem deutschen Patent noch weitere ausländische Schutzrechte übertragen würden.

    Für die in Rede stehende Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an dem Patent gelte nichts anderes. Da die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz als dinglicher Rechtsakt im Sinne einer beschränkten Übertragung bzw. Teilrechtsabspaltung vom Mutterrecht zu verstehen sei, sei auf die Einräumung einer solchen Lizenz wie bei einer Vollübertragung zwingend das Schutzlandprinzip anzuwenden.

    Für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an einem deutschen Patent oder an dem deutschen Teil eines europäischen Patents gelte damit deutsches Recht. Entsprechendes gelte für die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung mit Deutschland als benanntem Vertragsstaat. Denn gemäß Art. 74 EPÜ unterliege die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens, soweit im EPÜ nichts anderes bestimmt sei, in jedem benanntenVertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gelte.

    Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Ein Patentlizenzvertrag unterliegt keinem Formzwang).

  • veröffentlicht am 5. Januar 2023

    BGH, Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20
    Art. 2 GG, Art. 5 GG, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat. Die negative Bewertung im vorliegenden Fall lautete „Versandkosten Wucher!!“ Die Grenze zur (unzulässigen) Schmähkritik sei, so der Senat, durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S.1 GG beschränkenden Wirkung sei der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten müsse vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden solle.Die Zulässigkeit eines Werturteils hänge nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen sei. Im Übrigen enthalte § 8 Nr. 2 S.2  eBay-AGB, wonach die von Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und Schmähkritik nicht enthalten dürften, keine vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren von Nutzern, die über die deliktsrechtlichen Grenzen wertender Äußerungen hinausgehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Dezember 2022

    Ich bedanke mich für den stetigen Zuspruch in diesem Jahr und wünsche allen Rechtssuchenden und Kolleginnen und Kollegen auch auf diesem Wege ein besinnliches und frohes Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr!

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2022

    LG München I, Endurteil vom 03.09.2021, Az. 37 O 9343/21
    Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO)

    Das LG München I hat im vorliegenden Fall entschieden, dass es bei einer Kontosperrung durch Amazon zwar für kartell- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche international zuständig sei, aber nicht örtlich. Für den geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsanspruch fehle es dagegen bereits an einer internationalen Zuständigkeit. Der Erfolgsort liege in Mannheim als Sitz der Verfügungsklägerin, weil diese hier durch die Sperrung ihres Verkäuferkontos in ihrem Geschäftsbetrieb unmittelbar getroffen werde (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, Rn. 52 – CDC Hydrogene Peroxide). Ein Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO sei dagegen nicht in München gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. August 2022

    OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. 4 U 125/09
    § 339 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nur dann anfällt, wenn die Verletzungsform im Kern das Unterlassungsgebot des Unterlassungsvertrags erfüllt. Ergibt sich aus dem Gesamteindruck der neuen Werbung aber, dass wesentliche Veränderungen zu dem wettbewerbswidrigen Verhalten vorgenommen worden sind, ist die Vertragsstrafe nicht verwirkt. Ob die neue Werbung selbst (unter anderen Gesichtspunkten) wettbewerbswidrig ist, ist jedenfalls für die Verwirkung der Vertragsstrafe unbeachtlich. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Vertragsstrafe

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2022

    OLG München, Endurteil vom 17.11.2021, Az. 7 U 5822/20  
    § 139 BGB, § 307 BGB, § 323 BGB, § 326 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 620 BGB, § 621 BGB, § 286 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die Notwendigkeit, für die Nutzung einer Software ein bestimmtes Betriebssystem besitzen zu müssen (hier: macOS) keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Es sei bekanntermaßen nicht üblich, dass eine Software grundsätzlich unter allen gängigen Betriebssystemen laufe. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Software muss nicht auf allen gängigen Betriebssystemen (hier: macOS) funktionieren)


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  • veröffentlicht am 21. Juni 2022

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.01.2022, Az. 6 W 106/21
    § 890 ZPO, § 5a Abs. 6 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die fortgesetzte Nutzung bezahlter Rezensionen im Internet auf zwei verschiedenen Portalen als einheitliches, zusammengehöriges Tun gewertet werden kann, womit nicht mehr von zwei selbstständigen Zuwiderhandlungen (gegen eine einstweilige Verfügung) ausgegangen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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  • veröffentlicht am 18. Januar 2022

    BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20
    Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, § 22 KUG , § 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung (1) ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich ist. (2) Die Darstellung dürfe im Übrigen nicht nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Betroffene der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt sei („Vorverurteilung“). (3) Auch sei vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei solle der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; vielmehr müsse seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar werden. (4) Schließlich müsse es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Wollen Sie sich zum Thema Abmahnung oder einstweilige Verfügung beraten lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? Rufen Sie mich an: 04321 / 63 99 53 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 23. November 2021

    OLG Dresden, Beschluss vom 18.10.2021, Az. 4 U 1407/21
    § 3 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt, wenn der der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht und auf dessen Beschwerde unmittelbar wieder eingestellt wird. Anders verhalte es sich, wenn der Netzanbieter die Löschung zunächst verteidige oder durch sein Verhalten zu erkennen gebe, sie nach wie vor für berechtigt zu halten (kein Proforma-Hinweis „Vorgang wurde noch einmal geprüft“ ohne tatsächliche Prüfung). Der Senat bestätigt damit seine Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 04.10.2021, Az. 4 W 625/21). Zum Volltext der Entscheidung:


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    Wurde Ihr Facebook-Beitrag gelöscht? Wurde Ihr Facebook-Konto gesperrt? Haben Sie Probleme mit einem anderen sozialen Netzwerk? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2021

    OLG München, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 29 W 940/19
    § 12 Abs. 2 UWG, § 17 UWG, § 18 UWG, § 19 UWG, § 922 Abs. 3 ZPO, § 6 GeschGehG, § 15 GeschGehG

    Das OLG München hat sich „zurückhaltend“ zu der Frage geäußert, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf Unterlassungsansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (§ 6 GeschGehG) übertragen werden können.Es erscheine bereits fraglich, ob § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall analog angewendet werden könne, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde und ferner, „dass der zu beurteilende Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen“ (Feddersen, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rn. 19a; BGH, GRUR 2003, 622, 623 – Abonnementvertrag). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, erscheine zweifelhaft, zumal sich aus der im engen zeitlichen Zusammenhang zum hiesigen Gesetzgebungsverfahren erfolgten expliziten Aufnahme der Dringlichkeitsvermutung im MarkenG zu ergeben scheine, dass der Gesetzgeber beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen habe, während er andere prozessrechtliche Fragen – wie diejenige der weitgehenden Abschaffung des Tatortgerichtsstands (vgl. Ohly, GRUR 2019, 441, 450) – ausdrücklich im GeschGehG gesetzlich geregelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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