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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juni 2022

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.01.2022, Az. 6 W 106/21
    § 890 ZPO, § 5a Abs. 6 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die fortgesetzte Nutzung bezahlter Rezensionen im Internet auf zwei verschiedenen Portalen als einheitliches, zusammengehöriges Tun gewertet werden kann, womit nicht mehr von zwei selbstständigen Zuwiderhandlungen (gegen eine einstweilige Verfügung) ausgegangen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 18. Januar 2022

    BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20
    Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, § 22 KUG , § 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung (1) ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich ist. (2) Die Darstellung dürfe im Übrigen nicht nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Betroffene der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt sei („Vorverurteilung“). (3) Auch sei vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei solle der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; vielmehr müsse seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar werden. (4) Schließlich müsse es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Wollen Sie sich zum Thema Abmahnung oder einstweilige Verfügung beraten lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? Rufen Sie mich an: 04321 / 63 99 53 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 23. November 2021

    OLG Dresden, Beschluss vom 18.10.2021, Az. 4 U 1407/21
    § 3 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt, wenn der der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht und auf dessen Beschwerde unmittelbar wieder eingestellt wird. Anders verhalte es sich, wenn der Netzanbieter die Löschung zunächst verteidige oder durch sein Verhalten zu erkennen gebe, sie nach wie vor für berechtigt zu halten (kein Proforma-Hinweis „Vorgang wurde noch einmal geprüft“ ohne tatsächliche Prüfung). Der Senat bestätigt damit seine Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 04.10.2021, Az. 4 W 625/21). Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie bei Facebook Hilfe?

    Wurde Ihr Facebook-Beitrag gelöscht? Wurde Ihr Facebook-Konto gesperrt? Haben Sie Probleme mit einem anderen sozialen Netzwerk? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2021

    OLG München, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 29 W 940/19
    § 12 Abs. 2 UWG, § 17 UWG, § 18 UWG, § 19 UWG, § 922 Abs. 3 ZPO, § 6 GeschGehG, § 15 GeschGehG

    Das OLG München hat sich „zurückhaltend“ zu der Frage geäußert, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf Unterlassungsansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (§ 6 GeschGehG) übertragen werden können.Es erscheine bereits fraglich, ob § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall analog angewendet werden könne, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde und ferner, „dass der zu beurteilende Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen“ (Feddersen, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rn. 19a; BGH, GRUR 2003, 622, 623 – Abonnementvertrag). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, erscheine zweifelhaft, zumal sich aus der im engen zeitlichen Zusammenhang zum hiesigen Gesetzgebungsverfahren erfolgten expliziten Aufnahme der Dringlichkeitsvermutung im MarkenG zu ergeben scheine, dass der Gesetzgeber beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen habe, während er andere prozessrechtliche Fragen – wie diejenige der weitgehenden Abschaffung des Tatortgerichtsstands (vgl. Ohly, GRUR 2019, 441, 450) – ausdrücklich im GeschGehG gesetzlich geregelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Haben Sie eine Frage zum Geschäftsgeheimnisgesetz, haben Sie möglicherweise eine  Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie  gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt).


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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2021

    OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020, Az. 3 W 38/20
    § 15 Abs. 1 AMWHV, § 9 Abs. 1 S. 1 AMG, § 10 Abs. 1 Nr 1 AMG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Cannabisblüten noch nicht als Arzneimittel gelten, wenn diese vor dem eigentlichen Verkauf noch gemahlen, gesiebt, dosiert und abgepackt werden müssen. Grundsätzlich sei im Arzneimittelgesetz aber nicht geregelt, ab welcher Produktionsstufe von einem Arzneimittel zu sprechen sei, bei dem eine Kennzeichnung in deutscher Sprache erforderlich ist. Das Gesetz gehe von einem weiten Herstellensbegriff aus, dazu zählt u.a. das Gewinnen, Zubereiten, Verarbeiten, Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen. Wegen der weiten Definition könne grundsätzlich nicht angenommen werden, dass stets nur der letzte Produktionsschritt vor der Abgabe an den Endverbraucher zur Herstellung des Arzneimittels führt Als Hersteller müsse derjenige angegeben werden, der das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und das Kennzeichnen übernehme. Dann müsse auf dem betreffenden Etikett nicht nur die Stadt des Herstellers, sondern auch die Straße und Postleitzahl des Firmensitzes angegeben werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2021

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15
    § 14 UWG a.F., § 315 Abs. 3 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der Gerichtsstand für die klageweise Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen erneut wettbewerbswidrigen Verhaltens und damit Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bundesweit zu bestimmen ist. Es handele sich um eine Klage „auf Grund dieses Gesetzes“ i.S.d. § 14 UWG, für die das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, sachlich und örtlich zuständig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. September 2021

    OLG München, Urteil vom 12.12.2019, Az. 6 U 4009/19
    § 940 ZPO, § 294 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Rechtsbeständigkeit des Verfügungsschutzrechts eindeutig zugunsten des Antragstellers zu bejahen ist. Sei das Verfügungsschutzrecht noch nicht Gegenstand eines zweiseitigen Rechtsbestandsverfahrens gewesen, komme der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Der Senat erklärte, an seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG München, Urtiel vom 26.07.20212, AZ. 6 U 1260/12) nicht mehr festhalten zu wollen.  Vielmehr könne von einem hinreichend gesicherten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Rechtsbestand des Verfügungspatents regelmäßig nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat bzw. ein sonstiger Ausnahmefall vorliege. Das OLG München schloss sich damit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 U 18/17 m.w.N.) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.07.2009, Az. 6 U 61/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2015, Az. 6 U 52/15) an. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Keine einstweilige Verfügung bei Patentverletzung ohne vorheriges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren).


    Rechtsanwalt bei Patentverletzung

    Wollen Sie gegen eine Patentverletzung vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich, z.B. durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Rufen Sie  gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 29. Juli 2021

    OLG Bremen, Beschluss vom 08.06.2021, Az. 1 U 24/21
    § 495 BGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass ein Käufer sich nicht auf ein ihm von Gesetzes wegen zustehendes Widerrufsrecht (hier: § 495 BGB) berufen kann, wenn nicht sichergestellt sei, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher gehandel habe. Vorliegend wurde der Kläger im Darlehensvertrag als Selbständiger bezeichnet und es wurde weiter angegeben, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Klägers bestimmt sein sollte. Grundsätzlich habe derjenige, der sich auf die für ihn günstigen Rechtsfolgen einer Verbraucherstellung berufe, die Darlegungs- und Beweislast dafür, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben. Mit den vorstehenden Angaben im Darlehensvertrag dürfte die Anwendung des sonst geltenden allgemeinen  Zweifelssatzes versperrt sein, dass bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen  Person im Zweifel von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist (hierzu siehe BGH,  Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, juris Rn. 11). Vor allem aber sei vorliegend der Grundsatz zu beachten, dass sich nicht auf den Schutz der Verbraucherschutzvorschriften berufen könne, wer bei Geschäftsabschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender  auftrete und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäusche (siehe BGH, Urteil  vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04, juris Rn. 11 ff.; ebenso EuGH, Urteil  vom 20.01.2005, Az. C-464/01, juris Rn. 51). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2021

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021, Az. 6 W 23/21
    § 15 Abs. 2 RVG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mehrere an einem Tag versendete Abmahnungen an verschiedene Adressaten eine (1) Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG darstellen. Zitat: „Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf, dass der geforderte Abmahnkostenersatz aus einem anderen Grund überhöht war: Nach der „Novembermann“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) – deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher, GRUR 2021, 162) – können mehrere Abmahnungen auch gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, jedenfalls die am gleichen Tag erstellten Abmahnungen jeweils als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG anzusehen mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die jeweils Abgemahnten nur einen Anteil der so berechneten Kosten zu tragen hätten, der deutlich niedriger wäre als die jeweils auf Grundlage eines Wertes von 100.000 € bzw. 75.000 oder 50.000 € berechnete 1,3 Gebühr.“ Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Mehrere an einem Tag versendete Abmahnungen an verschiedene Adressaten stellen eine (1) Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG).

  • veröffentlicht am 11. Mai 2021

    BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. XI ZR 171/19
    § 606 Abs. 1 ZPO, § 606 Abs. 3 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein musterklagender Verband, der nicht mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder aufweist, nicht klagebefugt ist. Weiterhin müsse der Verband gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen. Der Verbraucherschutz, der durch die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Vereins erzielt werde, müsse bei wertender Gesamtbetrachtung ganz maßgebend auf eine nicht gewerbsmäßige Aufklärung oder Beratung zurückzuführen sein und die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen nur eine untergeordnete Rolle daneben einnehmen. Bei den insoweit relevanten, in § 606 ZPO genannten Voraussetzungen handelt es sich um besondere Voraussetzungen der Klagebefugnis. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 139/2020 vom 17.11.2020:

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