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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2023

    Kerngleicher Verstoß
    KG Berlin, Beschluss vom 10.03.2023, Az. 5 W 3/23

    § 91a ZPO

    Das Kammergericht hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in welcher der Zusatz „wie“ aus der vorformulierten Unterlassungserklärung gestrichen ist, zum Ausdruck bringt, dass der Unterlassungsschuldner sich in Bezug auf kerngleiche Rechtsverletzungen nicht zur Unterlassung verpflichten will, sondern nur in Bezug auf die in Rede stehenden Angebote, die „konkrete Verletzungsform“. Eine Rechtsverletzung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Selbst wenn der Unterlassungsschuldner mit der Streichung dies nicht beabsichtigt haben sollte, wäre die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt gewesen. Denn für den Unterlassungsgläubiger sind von vornherein Beschränkungen in der Unterlassungserklärung unzumutbar, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche oder gesetzliche Anspruch besteht. Durch die Streichung des Wortes „wie“ sei – mindestens – eine solche Unsicherheit erzeugt worden, die der Antragsteller nicht akzeptieren musste. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2023

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, Az. 14 U 66/08
    § 150 Abs. 2 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die teilweise Annahme einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Vereinbarung der Beteiligten nur dann in Betracht kommt, wenn das Angebot dahin ausgelegt werden kann, daß der Antragende entgegen der Regel des § 150 Abs. 2 BGB dem Angebotsempfänger die Möglichkeit einer Teilannahme einräumen wollte, und zwar auch hinsichtlich des vom Verletzer zur Unterwerfung dann ausgewählten Teilausschnitts und des Inhalts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2022

    LG München I, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21
    § 93 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass sich der Inhaber eines Unterlassungsanspruchs nicht darauf einlassen muss, dass der Abgemahnte ihm gegenüber eine modifzierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, die folgenden Zusatz enthält: „Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des … und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B. … oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2022

    OLG Dresden, Endurteil vom 10.08.2021, Az. 4 U 1156/21
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass auch dann, wenn ein Website-Betreiber eine beanstandete Äußerung auf Aufforderung löscht, der Unterlassungsanspruch fortbesteht, jedenfalls dann, wenn die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und die Äußerung im nachfolgenden Prozess verteidigt wird. Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass nicht gegen jede unwahre Tatsachenbehauptung im Wege der Unterlassung vorgegangen werden kann. Derartige Abwehransprüche schieden etwa aus, wenn die Tatsachenbehauptung „wertneutral“ seien und sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild auswirkten. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Wollen Sie sich zum Thema Abmahnung oder einstweilige Verfügung beraten lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? Rufen Sie mich an: 04321 / 963 9 953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und IT-Recht durch zahlreiche Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2019

    BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17
    UWG § 8 Abs.4; BGB §§ 314, 242 Ba

    Der BGH hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung einen wichtigen Grund für die Kündigung der auf die Abmahnung hin abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung darstellen kann. Auch gegen etwaige Vertragsstrafen könne dann eingewendet werden, dass schon die Abmahnung missbräuchlich gewesen sei. Es gelte dann der  Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB. Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz?

    Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Urheberrechts oder hinsichtlich einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2018

    LG Würzburg, Urteil vom 07.08.2018, Az. 1 HK O 434/18
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 312c Abs. 1 BGB, § 312 g Abs. 1 BGB, § 312 d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB

    Das LG Würzburg hat entschieden, dass eine Wiederholungsgefahr, welche die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Verletzer erforderlich macht, auch dann noch bestehen kann, wenn der Verstoß zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits abgestellt war, aber feststeht, dass der Verstoß in der Vergangenheit jedenfalls begangen wurde. Die Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr seien streng und rein tatsächliche Änderungen der Verhältnisse beseitigten die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Würzburg – Wiederholungsgefahr).


    Wird eine Unterlassungserklärung von Ihnen verlangt?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten, z.B. wegen einer irreführenden Werbung oder fehlerhaften Pflichtinformationen für Verbraucher, und sollen nun eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 6. November 2018

    LG Würzburg, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 1 HK O 1487/18
    § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das LG Würzburg hat entschieden, dass ein Abgemahnter, der sich bei erneuter Abmahnung desselben Verstoßes auf eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung beruft (Drittunterwerfung), gewissen Aufklärungspflichten unterliegt. Der bloße Hinweis auf eine existierende Unterlassungserklärung genüge nicht, sondern es müssten dem Zweitabmahner alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass dieser beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die gegenüber dem Erstabmahner abgegebene Unterlassungserklärung erloschen ist. Dazu genüge in der Regel die Vorlage von Kopien der Erstabmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Würzburg – Mehrfachabmahnung).


    Wurden Sie wegen desselben Verstoßes mehrfach abgemahnt?

    Sind Sie unsicher, ob eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung auch für eine erneute Abmahnung gilt oder fürchten Sie, gerichtlich mittels einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage in Anspruch genommen zu werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 5. November 2018

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 22.05.2018, Az. 3 U 1138/18
    § 339 BGB; § 3a UWG, § 5 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen einer wettbewerbswidrigen Aussage bezüglich eines Arzneimittels mit 5.100,00 Euro ausreichend bewehrt ist. Dies müsse jedoch immer für den konkreten Einzelfall geprüft werden. Die Vertragsstrafe müsse über die wirtschaftlichen Vorteile, die der Verletzer durch die mit dem wettbewerbswidrigen Handeln verbundenen Geschäfte erzielen könne, deutlich hinausgehen. In Geschäftsbereichen mit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liege die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe in der Regel zwischen 2.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro. Vorliegend genüge der Betrag von 5.100,00 Euro noch, um von einer Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung auszugehen. Es ging um die Bewerbung eines Arzneimittels mit konkreten therapeutischen Effekten ohne hinreichenden Nachweis. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Zur Höhe der Unterlassungsverpflichtung bei wettbewerbswidriger Arzneimittelwerbung).


    Sollen Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

    Haben Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung erhalten und sollen sich zur Unterlassung mit Vertragsstrafendrohung verpflichten? Sind Sie sich nicht sicher, wozu Sie sich verpflichten müssen und wozu nicht? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 3. August 2018

    LG Berlin, Urteil vom 25.01.2017, Az. 97 O 122/16
    § 91 ZPO; §§ 1 ff UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen einer werbenden Äußerung, welche seitens des Unterlassungsschuldners auf Veröffentlichungen im Internet eingeschränkt wird, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Der Antragsteller habe den Antragsgegner wegen der Äußerungen unabhängig vom Ort ihrer Veröffentlichung abgemahnt und dass er auch die Unterlassung der Äußerungen losgelöst vom Ort der Veröffentlichung begehrt habe, habe sich eindeutig aus der als Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung ergeben. Die eigenmächtige Einschränkung des Antragsgegners auf Äußerungen im Onlinebereich erwecke Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung. Der Antragsteller sei vor der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch nicht zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Berlin – eingeschränkte Unterlassungserklärung).


    Ist Ihre Unterlassungserklärung unzureichend?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten und eine Unterlassungserklärung abgegeben? Soll diese nicht ausreichend sein und Ihnen droht nun eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 20. Juli 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.2018, Az. 7 U 175/16 – nicht rechtskräftig
    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nur eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, die gegenüber dem Verletzten abgegeben wird. Eine sogenannte Drittunterwerfung könne, anders als im Wettbewerbsrecht, dem Verletzten nicht entgegen gehalten werden. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht, wo eine wettbewerbswidrige Handlung häufig zu inhaltsgleichen Unterlassungsansprüchen mehrerer Aktivlegitimierter führe, sei bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nur der Betroffene selbst verletzt, welcher diese Ansprüche auch nicht abtreten könne. Auch in Fällen, in welchen Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeute dies, dass jede einzelne dieser Personen gerade, aber auch nur durch die seine Person betreffende Aussage in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden Sie durch eine Berichterstattung oder andere Veröffentlichung in Ihren Rechten verletzt?

    Oder sollen Sie jemanden in seinen Rechten verletzt haben und Sie haben deshalb eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit  Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


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