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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Mai 2018

    OLG Bamberg, Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18
    § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 193 BGB

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Abmahnungsfrist von sechs Werktagen, die zudem über ein Wochenende mit anschließendem sog. „Brückentag“ sowie zwei weiteren Feiertagen läuft, für ein mittelständisches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung zu kurz bemessen ist. Für einen Verfügungsantrag, der einen Tag nach dem bezeichneten Fristablauf eingereicht werde, bestehe demnach noch kein Rechtsschutzbedürfnis. Werde eine Unterlassungserklärung zwei Tage nach Fristablauf abgegeben, habe der Unterlassungsschuldner keinen Anlass zur Anstrengung eines Verfügungsverfahrens gegeben und eine zwischenzeitlich erlassene Verfügung sei auf Kosten des Antragstellers aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Bamberg – Länge der Abmahnungsfrist).


    Wurden Sie abgemahnt und Ihnen läuft die Zeit davon?

    Haben Sie wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße, Markenverletzungen oder anderer Vorwürfe der Verletzung geistigen Eigentums eine Abmahnung erhalten? Die Ihnen gesetzte Frist für die Abgabe einer Erklärung ist aber fast verstrichen oder gar bereits abgelaufen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, ggf. noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 6. April 2018

    LG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2018, Az. 12 O 1857/17 – nicht rechtskräftig
    § 339 S.2 BGB

    Das LG Oldenburg hat entschieden, dass Sternebewertungen für Hotels in als „Anzeige“ markierten sog. Google-AdWords-Anzeigen von Portalen wie www.booking.com, www.hrs.de sowie www.trivago.de keine Sterneklassifizierung im Sinne der DEHOGA-Standards darstellen. Im vorliegenden Fall wurde die Forderung nach Zahlung einer Vertragsstrafe seitens der Wettbewerbszentrale e.V. zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Oldenburg – Sternebewertung für Hotels).


    Wird eine hohe Vertragsstrafe von Ihnen verlangt?

    Haben Sie nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und sollen nun gegen diese verstoßen haben? Werden deshalb von Ihnen eine oder mehrere Vertragsstrafen in empfindlicher Höhe gefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 22. Februar 2018

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2017, Az. I-20 W 40/17
    § 12 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche zwar mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, diese aber durch den Zusatz „Im Fall von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt.“ beschränkt, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens sei durch diesen Zusatz zu bezweifeln. Bei mehr als drei Verstößen verkompliziere der o.g. Zusatz die Bildung von insgesamt angemessenen Vertragsstrafen derart übermäßig, dass aus Sicht des Vertragsstrafengläubigers eine unnötige Erschwerung der Durchsetzung des Versprechens vorliege. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wird Ihre Unterlassungserklärung nicht als ausreichend erachtet?

    Haben Sie nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, welche der Abmahner nicht akzeptiert? Oder stehen Sie selbst auf Gläubigerseite und möchten eine erhaltene Erklärung prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit allen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut.


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  • veröffentlicht am 9. Februar 2018

    BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 184/16
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 308 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Gericht für seine Entscheidung (hier in einer Unterlassungsklage) nicht eigenmächtig einen anderen Klagegrund zugrunde legen darf als denjenigen, mit welchem der Kläger seinen Anspruch begründet hat. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Antrag darauf gestützt, dass die streitgegenständliche Werbung einer Weiterbildungseinrichtung fälschlicherweise den Eindruck erwecke, gewisse Zertifikate mit Berufsbezeichnungen (z.B. „Betriebspsychologe (FH)“) nach Abschluss der Weiterbildung auch ohne Psychologiestudium führen zu können. Betroffen wären hier Interessenten an der Weiterbildung ohne abgeschlossenes Hochschulstudium. Das OLG stützte seine Entscheidung jedoch auf eine mögliche Irreführung späterer Patienten, die unter einem Psychologen jemanden mit Hochschulabschluss verstünden. Ein solcher Klagegrund sei vom Kläger jedoch niemals angeführt worden, so dass das Gericht darauf nicht zurückgreifen durfte. Die Angelegenheit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Nicht beantragter Klagegrund).


    Wurden Sie zur Unterlassung verurteilt?

    Sind Sie nach einer Abmahnung im Klagewege oder nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung verurteilt worden? Wollen Sie gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut.


  • veröffentlicht am 5. Februar 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.11.2017, Az. 6 W 95/17
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern auch sog. kerngleiche Handlungen erfasst. Darunter verstehe man Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck komme. Im vorliegenden Fall war dem Schuldner untersagt worden, für Pkw zu werben, ohne näher bezeichnete Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten zu machen, wobei in der Bezug genommenen Werbung die Motorleistung mit „PS“ und/oder „kW“ angegeben war. Eine Werbung, die Fahrzeuge lediglich mit Modellbezeichnungen bewerbe, die als Hinweise auf den Hubraum verstanden werden könnten, aber keine Angaben von „PS“ oder „kW“ enthalte, verstoße daher nicht gegen das Unterlassungsgebot, wenn keine Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten getätigt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Reichweite Unterlassungsgebot).


    Sollen Sie gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben?

    Liegt gegen Sie aufgrund einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage ein vertragliches oder gerichtliches Unterlassungsgebot vor? Sollen Sie dagegen verstoßen haben und deshalb eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 9. November 2017

    BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15
    § 278 BGB, § 339 S. 2 BGB, § 449 BGB; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass der Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen wettbewerbswidriger Werbung auch zum Rückruf von Produkten verpflichtet sein kann, wenn diese mit der beanstandeten Werbung versehen sind. Dafür sei nicht erforderlich, dass er rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf die Rückgabe habe, er müsse lediglich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Abnehmer einwirken, um den Störungszustand zu beseitigen. Der BGH stellte allerdings auch klar, dass nur eine Vertragsstrafe anfalle, wenn die Entscheidung, einen Rückruf nicht durchzuführen, auf einer einheitlichen Überlegung des Unterlassungsschuldners beruhe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Produktrückruf bei wettbewerbswidriger Werbung).


    Drohen Ihnen Vertragsstrafen?

    Sie haben nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, sind sich aber nicht über den Umfang Ihrer Pflichten im Klaren? Oder wurden Sie bereits zur Zahlung einer oder mehrerer Vertragsstrafen aufgefordert? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz (Gegnerliste) mit der Thematik bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 29. September 2017

    OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17
    § 890 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass zur Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung bezüglich einer Veröffentlichung im Internet (hier u.a. bei YouTube) ein bloßes Unterlassen in der Form von „Nichtstun“ nicht ausreichend ist. Vielmehr müsse der Unterlassungsschuldner einen durch ihn geschaffenen Störungszustand auch aktiv beseitigen. Dies bedeute sowohl die Beseitigung auf seiner eigenen Webseite als auch dafür Sorge zu tragen, dass der streitige Beitrag nicht über eine Internetsuchmaschine aufgerufen werden könne. Für eine selbständige Weiterverbreitung durch Dritte hafte der Unterlassungsschuldner jedoch nicht und müsse auch nicht ohne Anlass auf den gängigsten Plattformen nach Weiterverbreitungen suchen, sofern er an Erträgen einer Weiterverbreitung nicht wirtschaftlich beteiligt sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Sollen Sie eine bestimmte Handlung unterlassen?

    Sind Sie aufgrund einer Abmahnung oder einer einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage zur Unterlassung einer bestimmten Handlung oder Veröffentlichung verpflichtet und wissen nicht, ob Sie diese erfüllen können/erfüllt haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Unterlassungsfällen, insbesondere aus dem gewerblichen Rechtsschutz und allgemeinen Persönlichkeitsrecht, bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 7. September 2017

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14
    § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung konkludent als Annahme der Erklärung gewertet werden kann. Dies sei auch möglich, wenn seit Abgabe der Erklärung eine längere Zeit (hier: 13 Monate) verstrichen sei. Der durch die Aufforderung geschlossene Unterlassungsvertrag gelte jedoch nicht rückwirkend für zurückliegende Verstöße, es sei denn, aus der Unterlassungserklärung ergebe sich etwas anderes. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Vertragsstrafe).


    Sollen Sie eine oder mehrere Vertragsstrafen zahlen?

    Sie sind aber nicht sicher, ob eine Vertragsstrafe überhaupt angefallen ist? Oder die Höhe steht in keinem Verhältnis zum angeblichen Verstoß? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz (Gegnerliste) mit dem Thema Vertragsstrafe bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 12. Juli 2017

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2017, Az. 6 W 41/17
    § 66 GKG, § 68 GKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abgabe einer nicht ausreichenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr zwar nicht ausräumt und den Unterlassungsanspruch weiter bestehen lässt, jedoch eine Verminderung der Wiederholungsgefahr festzustellen sein kann. Dies wiederum könne Auswirkungen auf den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens haben, welches noch wegen des Unterlassungsanspruchs geführt werde. Im entschiedenen Fall sah das Gericht z.B. einen Streitwert von 20.000 Euro für ein markenrechtliches Verfahren als ausreichend an, weil auch die vorgerichtliche Korrespondenz den Unterwerfungswillen des Beklagten deutlich erwiesen habe. Zum Volltext der Entscheidung:


    Mussten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben?

    Oder wird die Abgabe einer solchen Erklärung aufgrund einer Abmahnung von Ihnen gefordert? Eine solche Erklärung kann weitreichende – auch finanzielle – Folgen haben. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) im Gewerblichen Rechtsschutz bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 17. Februar 2017

    KG Berlin, Urteil vom 02.09.2016, Az. 5 U 16/16
    § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG; § 3 UWG, § 3a UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche auf bestimmte Produkte beschränkt wird (hier: Unterlassung einer Werbung für konkret benannte Arzneimittel), die Wiederholungsgefahr für andere, gleichartige Produkte nicht ausschließt. Zwar handele es sich grundsätzlich bei gleichartigen Produkten um sog. kerngleiche Verstöße, diese seien durch eine konkret auf zwei Produkte beschränkte Erklärung jedoch nicht erfasst, so dass diesbezüglich der Unterlassungsanspruch weiter bestehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Reichweite einer Unterlassungserklärung).


    Vertragsstrafe? Oder erneute Abmahnung?

    Haben Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben und sollen nun eine oder mehrere Vertragsstrafen zahlen? Oder werden Sie erneut abgemahnt, obwohl Sie die Unterlassung des abgemahnten Verhaltens nach Ihrer Ansicht bereits erklärt haben? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


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