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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2024

    LG Gießen, (Anerkenntnis-) Urteil vom 28.06.2024, Az. 6 O 10/24
    § 93 ZPO, § 51 UrhG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO

    Das LG Gießen hat entschieden, dass ein bestimmtes Foto im Rahmen einer Vortragspräsentation (ohne Erlaubnis des Urhebers) nicht verwendet werden darf. In solchen Fällen kann sich der Vortragende übrigens nicht auf das Zitatrecht gem. § 51 UrhG berufen. § 51 S. 1 UrhG lautet: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Der besondere Zweck setzt voraus, dass eine wie auch immer gestaltete Auseinandersetzung mit dem Werk selbst erfolgt (Zitat), nicht aber, dass das Werk lediglich zur Ausschmückung anderer Werke dient. Zitat des BGH (Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 228/15, Rn. 82 – Reformistischer Aufbruch II): „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 – Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 – Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 – Reformistischer Aufbruch I).“  Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2024

    BGH, Urteil vom 23.10.2024, Az. I ZR 67/23
    § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass Luftbildaufnahmen, die mit einer Drohne hergestellt werden, nicht gem. § 59 UrhG von der sog. Panoramafreiheit gedeckt sind. Die Panoramafreiheit bezwecke die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes seien. Soweit von Kunstwerken, die auf einer stillgelegten Kohlezeche ausgestellt werden, solche Luftbildaufnahmen gefertigt werden, liegt ein Verstoß gegen das Urheberrechtsrecht vor. Zur Pressemitteilung Nr. 204/2024: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2024

    LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23
    § 44a UrhG, § 44b UrhG, § 60d UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass das gemeinnützige Forschungsnetzwerk LAION, welches eine Datenbank mit mehreren Milliarden Bild-Text-Paaren im Netz kostenfrei zur Verfügung stell, Bilder eines Fotografen für sog. Data-Mining aus einer öffentlich zugänglichen Datenbank herunterladen darf. Die Fotoagentur, welche die fragliche Datenbank betrieben hatte, hatte in ihren Nutzungsbedingungen ein Download oder Scrapen der Bilder mittels automatisierter Programme untersagt. Gem. § 60d Abs. 1 UrhG ist allerdings die Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1 UrhG) für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der § 60d Abs. 2 – 6 UrhG zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2024

    EuGH, Urtiel vom 17.10.2024, Az. C-159/23
    Art. 1 EU-RL 2009/24, Art. 4 Abs. 1 lit b. EU-RL 2009/24

    Der EuGH hat entschieden, dass Cheat-Software, die nur den Inhalt von variablen Daten ändert, welche ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher ablegt, nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt. Die Variablen spiegelten bestimmte Fähigkeiten des Spielers wieder, etwa wie viele „Booster“ ein Spieler während des Spiels noch zur Verfügung hatte. Diese Variablen würden vom Computerprogramm erzeugt und seien, so der Senat, nicht Teil (des Quellcodes) des Computerprogramms; sie seien externe Daten. Damit handele es sich bei den Variablen nicht um, für den Urheberrechtsschutz zwingend erforderliche, geistige Schöpfungen. Die Klägerin, Sony, sah ihr Recht zur Umgestaltung verletzt. Hierüber musste der EuGH aber nicht mehr entscheiden, da eine Umgestaltung nur in Hinblick auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk urheberrechtswidrig sein kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. September 2024

    LG Köln, Urteil vom 01.08.2024, Az. 14 O 59/22
    § 32a UrhG

    Der BGH hat im Zusammenhang mit den Filmen „Das Boot I“ (BGH, Urteil vom 01.04.2021, Az. I ZR 9/18) und „Das Boot II“ (BGH, 20.02.2020 – I ZR 176/18) das sog. „Wiederholungsvergütungsmodell“ auf Grundlage des „Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ anwendbar erklärt, um Nachvergütungen bei besonders erfolgreicher Nutzung eines Filmwerks berechnen zu können. Das LG Köln hat nun entschieden, dass diese Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres auf die Ausstrahlung von Filmen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk übertragbar sei. Die Kammer halte den hiesigen Fall für wesentlich anders gelagert. Sie erkenne in den Urteilen zu „Das Boot“ kein allgemeingültiges Schätzungsmodell für jegliche TV-Ausstrahlungen im gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkt, insbesondere bei Filmproduktionen, an denen diese Rundfunkanstalten in keiner Weise beteiligt gewesen seien. Vielmehr handele es sich bei den „Das Boot“-Urteilen um Einzelfallentscheidungen für die dort konkret gegenständlichen Filmprojekte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2024

    BGH, Urteil vom 11.09.2024, Az. I ZR 139/23
    BGH, Urteil vom 11.09.2024, Az. I ZR 140/23
    BGH, Urteil vom 11.09.2024, Az. I ZR 141/23
    § 13 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet als Teil einer Gesamtabbildung (z.B. einer Wohnung) die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt. Käufer von ohne Einschränkungen veräußerten Fototapeten, die ihre Räumlichkeiten damit dekorierten, Fotografien und Videoaufnahmen dieser Räume fertigten und diese im Internet einstellten, könnten sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die dabei erfolgende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der für die Fototapete verwendeten Fotografie berufen. Auf das Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG habe der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten durch schlüssiges Verhalten verzichtet. Zur Pressemitteilung Nr. 179/2024 des BGH:
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  • veröffentlicht am 23. Juli 2024

    LG Köln, Urteil vom 01.09.2023, Az. 14 O 49/22
    § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 16 UrhG, § 23 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 4 Nr. 3 UWG, § 38 DesignG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das Design eines Fahrrads als Werk der angewandten Kunst grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein kann. Im vorliegenden Fall versagte die Kammer jedoch den Urheberrechtsschutz, da im Gesamteindruck zu wenig der schutzbegründender Gestaltungsmerkmale übernommen worden waren und auch kein Rechtschutz aus wettbewerbsrechtlichen oder designrechtlichen Gründen in Betracht kam. Zum Volltext der Entscheidung:  (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. November 2023

    LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2023, Az. 12 O 129/22
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 15 UrhG, § 16 UrhG, 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Hotelunternehmen, welches Fotos eines Hotelzimmers im Internet hochlädt, um dieses zu bewerben, keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn in dem Hotelzimmer eine Fototapete zu sehen ist, die urheberrechtlich geschützt ist. Die Kammer entschied, dass eine urheberrechtswidrige Nutzung durch das Ablichten der Räume mit der an der Wand angebrachten Fototapete und das öffentliche Zugänglichmachen dieser Lichtbilder nicht festgestellt werden könne, eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung nicht vorliege und den geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Die geltend gemachten Ansprüche könnten auch nicht aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Form des Urheberbenennungsrechts hergeleitet werden. Anders entschieden hatte in einem vergleichbaren Fall das LG Köln (LG Köln: Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete). Die Kammer teilte allerdings ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts Köln nicht, wenn es dort in den Entscheidungsgründen heiße, dass sich der Verkauf einer Fototapete auf den Vertragszweck der dinglichen Übereignung der Tapete beschränke. Es könne, so das Düsseldorfer Gericht, nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwendungszweck einer Tapete darin bestehe, Räume dauerhaft zu dekorieren, in denen Fotos erstellt würden und unter verschiedensten Umständen hiervon Bilder ins Internet gelangten, die Fototapeten also vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht würden. Es erscheine unabhängig davon, ob die Fototapete von einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben werde, vollkommen fernliegend, dass eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen oder von einer weiteren Lizensierung abhängig sei. Sowohl autorisierte Hersteller als auch der Fotograf verschlössen ihre Augen unredlich vor dem Offensichtlichen, wenn sie bei dem Verkauf der Fototapete nicht berücksichtigten, dass diese als Teil ihrer ordentlichen Nutzung abfotografiert und ins Internet gestellt werde. Sowohl bei dem Einsatz der Tapete in gewerblich genutzten Räumen als auch bei der Verwendung in Privaträumen komme es nahezu zwangsläufig dazu, dass Lichtbilder aus unterschiedlichsten Motiven gefertigt würden. So fertigten Hotelbesitzer oder Restaurantbetreiber Fotos von den Räumen, um ihre Räumlichkeiten in einer Online-Werbung, über einen Internetauftritt in Form der eigenen Webseite oder eines Auftritts in sozialen Netzwerken wie G oder J potentiellen Kunden zu präsentieren. Interessenten sollen sich so einen Gesamteindruck von dem Stil und der Atmosphäre der Räumlichkeiten verschaffen können. Eine Wandtapete präge den Gesamteindruck eines Raumes maßgeblich. Eine Fotografie eines Raumes ohne Abbildung der Wandtapete führe zu einer verfremdeten und verzerrten Darstellung des jeweiligen Raumes. Würde der Eigentümer einer Räumlichkeit die Fototapete retuschieren, so würde er sich in der Öffentlichkeit zu Recht der Kritik aussetzen, seine Räumlichkeiten anders zu bewerben, als diese sich in der Realität darstellen. Niemand könne erwarten, dass im Rahmen von Familienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt würden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2023

    LG Köln, Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 15 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Vermieter eines Ferienhauses, der Fotos des Ferienhauses auf Buchungsportalen zur Beschreibung hochlädt, eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn in einem der fotografierten Zimmer eine Fototapete zu sehen ist, die urheberrechtlich geschützt ist. Die Kammer entschied, dass der Vermieter, der über keine Nutzungsrechte an dem Bild auf der Fototapete verfügte, das Bild urheberrechtswidrig vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht habe. Anders entschieden hat in einem vergleichbaren Fall das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf: Hotel begeht keine Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2023

    LG Köln, Urteil vom 13.07.2023, Az. 14 O 237/22
    § 13 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Ghostwriterin, die Texte für ein autobiographischen Sachbuch beisteuert, als Miturheberin gilt und ihr Name entsprechend dem eines Urhebers (§ 13 UrhG) zu nennen ist. Werde die Ghostwriterin nicht genannt, so habe sie Anspruch auf Schadensersatz durch Verdoppelung ihres gesamten Honorars. Zum Volltext der Entscheidung (LG Köln: Wir die Ghostwriterin nicht als Miturheberin genannt, verdoppelt sich ihr Honorar).

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