IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. September 2021

    BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20
    § 15 Abs. 3 UrhG, § 15 Abs. 2 S.1 und 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG 

    Der BGH hat entschieden, dass ein Lichtbild, welches nach Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung nur noch über eine 70-stellige Folge von groß und klein geschriebenen Buchstaben, Sonderzeichen und Ziffern über einen PC (weltweit) abrufbar ist, nicht zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führt. Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium „recht viele Personen“ sei nicht erfüllt, wenn (wie hier) nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben werde, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden sei. Der BGH stützte damit die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19). Dangegen dürfte die nach dem Frankfurter Urteil und vor der Entscheidung des BGH entgangene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.4.2021, Az. 6 U 94/20) Makulatur sein. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Keine Vertragsstrafe für Foto, das nur direkt über eine URL mit 70 Zeichen erreichbar ist).


    Vertragsstrafe wegen Fotoklau?

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Vertragsstrafe, z.B. wegen angeblich wiederholten Fotoklaus? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht und Vertragsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

     

  • veröffentlicht am 10. August 2021

    LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20
    §97 Abs.2 UrhG, § 97a UrhG, § 287 ZPO, § 32 ZPO, § 33 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG entfällt, wenn die Abmahnung nicht den Anforderungen aus § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Im vorliegenden Fall hatte die Abmahnung wegen rechtswidriger Verwendung eines Fotos keine Ablichtung oder sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthalten. Damit, so die Kammer, sei die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Dies genüge bereits, um die Abmahnung unwirksam zu machen. Zum Volltext der Entscheidung (LG Köln: Abmahnung von Fotoklau ohne Wiedergabe des Fotos ist unwirksam / § 97a Abs. 2 UrhG).


    Abmahnung wegen Fotoklau?

    Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Urheberrechts oder bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

     

  • veröffentlicht am 15. Juni 2021

    AG Köln, Urteil vom 22.04.2021, Az. 111 C 569/19
    § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass das sog. Retweeten auf der Social Media Plattform Twitter keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Würden Beiträge auf Twitter retweetet, liege ein Fall des sogenannten „Embeddings“ vor. Beim Embedding würden fremde Inhalte nicht kopiert, sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. In einem solchen Fall liege daher weder eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG noch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19 UrhG vor. Auch sei in der Wiedergabe des fremden Beitrages auf der eigenen Profilseite im Rahmen des Retweetens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu sehen. Eine solche Wiedergabehandlung liege nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn der fragliche Inhalt für ein neues Publikum wiedergegeben werde, also für Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht habe, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger das streitgegenständliche Porträtbild selbst auf Twitter gestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ein neues Publikum würde durch den Retweet also nicht erreicht. Auch wenn dies nicht der Fall sei, läge keine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe vor. Dies sei nur dann der Falle, wenn der Nutzer die Möglichkeit habe, die Rechtswidrigkeit des retweeteten Inhalts zu erkennen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 – GS Media). Zwar bestehe bei Nutzung des Profilbilds mit Gewinnerzielungsabsicht eine Pflicht zur Nachforschung, ob der Inhalt ordnungsgemäß hochgeladen worden sei. Hier habe eine Gewinnerzielungsabsicht aber nicht bestanden. Im Übrigen sei der Retweet auch nicht rechtswidrig, da das retweete Bild als Profilbild bei Twitter hochgeladen worden sei und mithin eine konkludente Einwilligung in die Weiterverbreitung bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Urheberrechtsverletzung bei Twitter

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie einfach an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 9. Juni 2021

    BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. I ZR 299/02
    § 315 BGB, § 7 S. 3 UrhWG

    Der BGH hat entschieden, dass die GEMA auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 S. 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen. Hierbei dürften die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) ermittelt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. März 2021

    KG Berlin, Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18
    § 133 BGB; § 157 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe für den Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung auch dann anfällt, wenn eine Bilddatei (nur noch) unter direkter Eingabe der URL auf dem Server des Unterlassungsschuldners aufrufbar ist. Das Kammergericht legte die zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvertrag dahingehend aus (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte nicht nur zur Entfernung der Verlinkung, sondern darüber hinaus zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografie auf ihrer Webseite geschaffenen Störungszustands durch Löschung der eingestellten Fotografie verpflichtet gewesen sei. Das OLG Frankfurt a.M. (hier) sieht dies in einem besonderen Fall anders. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und hilft Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 2. Februar 2021

    OLG Köln, Protokoll vom 15.08.2014, Az. 6 U 25/14
    § 13 UrhG

    Das OLG Köln hat in diesem älteren Verfahren in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Urhebernennung bei Bildern aus der pixelio.de-Datenbank nicht im (!) Bild zu erfolgen habe. Weiterhin mochte der Senat aber den Streitwert nicht auf unter 6.000 EUR reduzieren; der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin hatte dies angeregt, da nicht um die rechtswidrige Benutzung des Bildes als solchen gehe, sondern ledigilch um die fehlende Urheberbenennung. Zum Protokoll der öffentlichen Sitzung des 6. Zivilsenats und dem Streitwertbeschluss des OLG Köln:


    Abmahnung wegen Fotoklau?

    Sollen Sie jemanden in seinen Rechten verletzt haben und haben Sie deshalb eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Urheberrechtsverletzungen bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend (Gegnerliste).


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  • veröffentlicht am 1. Februar 2021

    KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15
    § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das KG Berlin hat in diesem älteren Hinweisbeschluss entschieden, dass ein Fotograf keinen Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühren) für die Verwendung seines Fotos fordern kann, wenn er das betreffende Bild unentgeltlich über pixelio.de zur Lizensierung anbietet. Eine Orientierung an den MFM-Sätzen scheide daher aus. Das Hochladen des Fotos über pixelio.de unter bei bloßer Urheberbenennungspflicht weise stark darauf hin, dass der Fotograf im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht – schon gar nicht in nennenswertem Umfang – zu den MFM-Sätzen tatsächlich habe lizensieren können, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung habe ausweichen müssen, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben. Zum Volltext der Entscheidung (KG Berlin: Kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Foto bei Pixelio hochgeladen wurde).


    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für Fotorecht?

    Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Urheberrechts oder bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

     

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2020

    BGH, Urteil vom 10.12.2020, Az. I ZR 153/17
    § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Betreiberin der Videoplattform Youtube nur die postalische Adresse eines Nutzers herausgeben muss, der urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochlädt. Von der Auskunftspflicht nicht erfasst seien E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen des Nutzers. Zur Pressemitteilung Nr. 159/2020:


    Wo finde ich einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz?

    Ich helfe Ihnen als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2020

    OLG München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20 § 677 BGB, 683, 670 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass keine Kosten für ein Abschlusschreiben gefordert werden können, wenn der Abgemahnte und Verfügungsbeklagte von sich aus der Gegenseite eine Abschlusserklärung binnen einer bestimmten Frist (hier: Berufungsfrist) ankündigt und dieser Ankündigung fristgerecht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

    Sie sind abgemahnt worden? Rufen Sie mich gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit u.a. dem Wettbewerbsrecht vertraut. Er hilft Ihnen, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 9. September 2020

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19
    § 19a UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Verstoß gegen eine vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vorliegt, wenn ein Foto lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL direkt aufgerufen werden kann. Damit liege kein „öffentliches Zugänglichmachen“ gemäß § 19a UrhG vor. Denn hierbei werde vorausgesetzt, dass „recht viele“ Personen, das Foto wahrnehmen könnten. Sei jedoch das Photo nur durch die Eingabe der – rund 70 Zeichen umfassenden – URL zugänglich, so beschränke sich der Personenkreis, für den das Photo zugänglich sei, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Ebay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich gewesen sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei. Es widerspriche jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL gewesen seien und somit weiterhin Zugang zu dem Photo gehabt hätten. Diese wohltuende Entscheidung trägt der Unsitte Rücksicht, Vertragsstrafen einzufordern, wenn ein urheberrechtswidrig genutztes Foto von der fraglichen Webseite gelöscht worden ist, aber (meist aus technischer Unwissenheit) immer noch auf dem Server des Rechteverletzers vorhanden ist und über die zur Bilddatei führende URL direkt aufgerufen werden kann. Das OLG Frankfurt a.M. setzt sich damit von einer Entscheidung des KG Berlins ab (Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18), weshalb der Senat die Revision zum BGH zugelassen hat. Nachtrag: Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20). Damit dürfte auch die zuletzt noch gegenläufige Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.04.2021, Az. 6 U 94/20) nicht ohne Weiteres mehr haltbar sein. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Keine Vertragsstrafe, wenn Foto nur noch über eine 70 Zeichen lange URL erreichbar ist):


    Haben Sie Bilder ohne Erlaubnis veröffentlicht?

    Sollen Sie eine Vertragsstrafe zahlen, eine Unterlassungserklärung abgeben oder haben Sie sich in einem Gerichtsverfahren verantworten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) außergerichtlich und prozessual bestens vertraut und helfe Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


     

     

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