IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. November 2022

    OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, Az. 5 U 23/12
    § 69c Nr. 2 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Cheat-Software, die im Arbeitsspeicher einer Spielconsole (hier: Sony Playstation) ansetzt und zu keiner Abänderung des Objekt- oder Quellcodes oder der inneren Struktur des geschützten Computerprogramms führt, auch keine urheberrechtswidrige Umarbeitung darstellt. Eine funktionale Betrachtungsweise, wie sie das OLG Hamburg noch im Verfahren der einstweiligen Verfügung vertreten hatte, wonach unabhängig von der Einwirkung auf den Programmcode (oder unabhängig von einer abgeänderten Vervielfältigung des Programmcodes) auch dann von einer Umarbeitung auszugehen sei, wenn auf andere Art und Weise in den Programmablauf eingegriffen werde lasse sich mit dem Schutzgegenstand eines Computerprogramms nach § 69a UrhG nicht vereinbaren. Denn der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms sei nicht Teil des Schutzgegenstandes und daher nicht über § 69c UrhG gegen externe Einflussnahmen geschützt. Weder hätten die Funktionalitäten eines Programms Teil am Schutz als Computerprogramm noch werde die reine Benutzung eines Werkes – im Gegensatz zu den technischen Nutzungsrechten – als urheberrechtliche Nutzungsform erfasst. Der Urheber eines Computerprogramms habe daher keinen aus §§ 69a, 69c UrhG ableitbaren Anspruch darauf, dass sein Programm nur in einer Weise genutzt werde, wie er es sich wünsche und ursprünglich vom chronologischen Ablauf vorgesehen habe, solange das Spiel auch bei Einwirkung durch Dritte programmgemäß ablaufe und die einzelnen Spielsituationen vom Spiel selbst vorgesehen seien. Was dem Urheber eingeräumt sei, sei ein über § 23 UrhG hinausgehender Anspruch nach § 69c UrhG, dass sein Programm nicht umgeschrieben werde. Bei der Umarbeitung gehe es einerseits um eine mit §§ 23, 24 UrhG a.F. vergleichbare Regelung, die aber andererseits als lex specialis strenger sei als § 23 UrhG, denn sie untersage Umarbeitungen unabhängig davon, ob nun ein neues Werk entsteht oder ob die eigenpersönlichen Züge verblassten oder nicht. Das Programm selbst war nach dem vorliegenden Sachstand unangetastet geblieben. Ein anderes Ergebnis lasse sich, so der Senat, auch nicht aus der Regelung des § 69d UrhG ableiten, wonach die in § 69c Nr. 1 und 2 UrhG genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürften, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig seien. Das Kriterium der bestimmungsgemäßen Benutzung knüpfe daran an, ob das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordere. Damit sei aber nicht gesagt, dass bei einer Umarbeitung einer Vervielfältigung gegeben sei oder nicht. Die Vervielfältigung des Spiels beim Laden in den Arbeitsspeicher der PSP nehme der Nutzer aber auch nach dem Klägervortrag bestimmungsgemäß vor. Dass er die während des Spiels angelegten Daten – nicht bestimmungsgemäß, wenn auch programmimmanent – durch die Software der Beklagten überschreiben lasse, betreffe die Programmbefehle weder im Ausgang noch deren Kopie im Arbeitsspeicher. Dem Programm werde letztlich nur ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten könne, also programmimmanent sei, nur eben nicht zu diesem Spielstand eingetreten wäre. Fehle es indes an einer abändernden Vervielfältigung, liege § 69c UrhG tatbestandlich nicht vor, so dass die Ausnahmeregelungen des § 69d UrhG nicht zum Tragen käme. Ohne Erfolg berief sich nach Ansicht des OLG Hamburg die Klägerin schließlich darauf, dass eine Umarbeitung wie bei Gegenständen der bildenden Kunst schon dann vorliege, wenn die Befehle der angegriffenen Softwareprodukte bildlich gesprochen „so dicht“ an die klägerische Software heranträten, dass das Werk verändert erscheine. Denn der Schutz eines Computerprogramms nach § 69a UrhG folge insoweit anderen Regeln und sei, wie ausgeführt, auf eine Substanzveränderung oder abändernde Vervielfältigung begrenzt. Die in § 69c UrhG genannten Beispiele (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) zielten dementsprechend auf eine Veränderung des Codes bzw. seiner Struktur ab. Eine Auslegung, die bereits eine Veränderung des Programmablaufs als Umarbeitung werte, würde dazu führen, dass jede durch Dritte erfolgende Steuerung der Funktionalitäten einer Software zustimmungsbedürftig wäre. Dies würde jedoch das von der Software-Richtlinie in Erwägungsgrund 15 verfolgte Ziel konterkarieren, die Verbindung und das Zusammenwirken aller Elemente eines Computersystems, auch Computersysteme verschiedener Hersteller, zu ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamburg: Cheat-Software, die im softwarecodeunabhängigen Arbeitsspeicher ansetzt, stellt keine Umarbeitung dar / § 69c Nr. 2 UrhG).

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2022

    LG München I, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21
    § 93 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass sich der Inhaber eines Unterlassungsanspruchs nicht darauf einlassen muss, dass der Abgemahnte ihm gegenüber eine modifzierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, die folgenden Zusatz enthält: „Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des … und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B. … oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2007, Az. I-10 U 6/07
    § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 339 BGB, § 341 BGB, § 288 ZPO, § 592 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat den Unterschied zwischen einer Vertragsstrafe und einem pauschalierten Schadensersatz dahingehend formuliert, dass eine Vertragsstrafenregelung anzunehmen ist, wenn die Zahlung des versprochenen Betrages in erster Linie die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung sichern und auf den Vertragspartner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, die übernommenen Pflichten einzuhalten, während eine Schadenspauschalabrede vorliegt, wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dienen soll und sich die Höhe des pauschalierten Ersatzes an dem geschätzten Ausmaß des typischerweise entstehenden Schadens orientiere. Für eine Vertragsstrafe habe vorliegend gesprochen, so der Senat, dass für jeden Verzugstag eine Pauschale von 25.000 EUR habe gezahlt werden sollen, Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Oktober 2022

    LG München I, Endurteil vom 15.02.2018, Az. 17 HK O 10637/17
    § 3 Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Produkt bei Amazon durch die Mutter, dessen Freund oder Mitarbeiter bewertet werden darf, ohne dass der Verkäufer hierauf hinweisen muss. Denn diese Quellen der Bewertungen seien keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Es ist zwar zutreffend, dass Einträge auf Internetseiten oder Portalen, die Erfahrungen von Nutzern mit einem bestimmten Produkt oder einem Unternehmen wiedergeben, für viele Verbraucher eine wichtige Informationsquelle seien. Es sei aber auch anerkannt, dass beispielsweise ein Bewertungsportal, welches die Ergebnisse aufgrund von Bewertungen der Kunden eines Unternehmens ermittele, nicht den Anforderungen an objektiv unabhängige Tests genügen müsse. Dies bedeute auf der anderen Seite aber auch, dass der durchschnittlich informierte, situationsbedingt aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucherwisse, wenn er sich Bewertungen durch Dritte gegenübersehe, dass es sich dabei nicht um vollkommen objektive Bewertungen im Sinne eines Tests, beispielsweise durch Warentestungsinstitute oder ähnliches handele, sondern dass bei solchen Bewertungen, die private Dritte auf Internetseiten abgeben, es sich um eine subjektive Bewertung des jeweiligen Produktes durch denjenigen, der die Bewertung abgebe, handele. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten deshalb, dass eine vollkommene Objektivität und Neutralität von solchen Kundenbewertungen nicht zwingend erwartet werden könne. Die von der Klagepartei geäußerte Auffassung, dass bei Verwandten, Mitarbeitern oder Freunden des Unternehmens per se eine Neutralität und Objektivität nicht gegeben sei und nicht gegeben sein könne, teile die Kammer nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2022

    LG München I, Endurteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17
    § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, Art. 7 UGP-RL

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Amazon-Händler gebrauchte Smartphones nicht mit dem bloßen Hinweis „Refurbished Certificate“ anbieten darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass es sich um gebrauchte Ware handelt. Mit dem Unterlassen des Hinweise handele der Händler zudem unlauter, da er Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführe, indem er eine wesentliche Information vorenthalte, wobei unter dem Vorenthalten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informatione zu verstehen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2022

    LG München I, Endurteil vom 14.10.2021, Az. 7 O 12732/20
    § 148 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 11 Abs. 1 GebrMG 

    Das LG München I hat entschieden, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige im Rahmen des Amazon Infringement Verfahrens zu einem Anspruch des Betroffenen auf Widerruf der Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenber Amazon führen kann. Die unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige werde, so die Kamer, nach den Grundsätzen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung behandelt. Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, Az. 4 U 7/20 . Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. September 2022

    OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21
    § 242 BGB, § 339 S.2 BGB

    Das OLG Brandenburg hat eine Entscheidung des LG Potsdam (hier) aufgehoben, wonach eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch gegenüber einem Wettbewerbsverein wirksam angefochten habe werden können, weil der Wettbewerbsverein nicht nachgewiesen habe, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört habe, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertrieben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Der Senat hatte offensichtlich schon Bedenken, ob die Anfechtung wirksam erklärt worden sei. Es habe aber auch, im Gegensatz zu der Bewertung des LG Potsdam, auch kein Anfechtungsgrund vorgelegen. Wenn der Rechtsanwalt des abgemahnten Händlers zeitgleich mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereits die Aktivlegitimation des Wettbewerbsvereins anzweifele, könne der Händler nicht mehr für sich ins Feld führen, dass er hinsichtlich der Aktivlegitimation des Wettbewerbsvereins einer Fehlvorstellung unterlegen sei. Auch stehe der Geltendmachung nicht der Einwand eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Weder sei eine gezielte Verhinderung der aktiven Mitgliedschaft von im Onlinehandel tätigen Unternehmen zu vermuten, noch fasse der Wettbewerbsverein Abmahnschreiben standardmäßig und systematisch zu weit. Hinweis: Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist für Adressaten einer IDO-Abmahnung oder -Vertragsstrafenforderung! kein Grund zur Verzweifelung; sie stellt im Rahmen der breiten IDO-Rechtsprechung eher eine Ausnahmeentscheidung dar. Eine Verteidigung gegen Abmahnschreiben und Vertragsstrafenforderungen des IDO ist vor dem Hintergrund zahlreicher abweichender Urteile weiterhin zweckmäßig und empfehlenswert; ich spreche auf Grund diverser gerichtlich ausgefochtener Fälle aus eigener Erfahrung. Der mit diesem Fall betraute Kollege war nicht zu beneiden. Der Senat hat jeden einzelnen seiner weithin anerkannten Argumentationspunkte zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2022

    OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 W 4/21
    § 3 UWG , § 3a UWG , § 8c Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG , § 13a Abs. 3 UWG, § 51 Abs. 2 GKG 
    Art. 28 Abs. 1 lit. b EU-VO Nr. 834/2007

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gem. § 8c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG auch dann nicht vorliegt, wenn der Abmahnende bei drei Verstößen gegen die sog. Öko-Verordnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR pro Wiederholungsfall fordert und die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf der Basis eines Geschäftswerts in Höhe von 100.000 EUR geltend macht. Im Ergebnis wurde der Gegenstandswert allerdings für überhöht erachtet und auf 30.000 EUR reduziert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2022

    LG Potsdam, Urteil vom 18.05.2021, Az. 52 O 62/20 – aufgehoben
    § 123 Abs. 1 BGB, § 142 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverein nachweisen muss, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertreiben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und lässt sich in der Folge nicht feststellen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung die vorstehende Voraussetzung erfüllte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war, so dass der Wettbewerbsverein durch Erwecken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung die Beklagte arglistig getäuscht hat. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung habe der abgemahnte Händler die Klagebefugnis des Wettbewerbsvereins auch nicht stillschweigend anerkannt. Denn der Händler habe seine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und der Wettbewerbsverein habe diese in dieser Form auch angenommen. Hinweis: Die Entscheidung wurde vom OLG Brandenburg (hier) aufgehoben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2022

    LG Meiningen, Beschluss vom 05.08.2022, Az. 6 Qs 146/22
    § 189 StGB, § 102 StPO

    Das LG Meiningen hat einen Druchsuchungsbeschluss bestätigt, nachdem der Beschwerde in dem sozialen Netzwerk Facebook einen Beitrag zu den Polizistenmorden von Kusel geliked hatte, in welchem zu einer Gedenkstunde für zwei ermordete Polizisten stand: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“. Der Beschwerdeführer sei eines Vergehens der Verletzung sowohl der Billigung von Straftaten als auch des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener hinreichend verdächtig. Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, sei als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des anderen Nutzers . Nach der Rechtsprechung des BGH setze die Gleichstellung der Wiedergabe fremder Missachtung als Äußerung eigener Missachtung voraus, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen mache, mithin so in den eigenen Gedankengang einfüge, dass sie insgesamt als eigene erscheine. Darin liege die ureigentliche Funktion des sog. Likes auf Facebook oder vergleichbaren Medien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

I