IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. August 2022

    KG Berlin, Beschluss vom 04.08.2016, Az. 23 U 94/15
    § 308 BGB, § 309 BGB, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung, Art. 5 Abs. 2 EGV 593/2008, Art. 6 Abs. 1 lit. b EU-VO 593/2008, Art. 6 Abs. 2 S. 2 EU-VO 593/2008

    Das KG Berlin hat entschieden, dass für eine Unterlassungsklage gegen ein ausländisches Unternehmen wegen Verwendung rechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung deutsche Gerichte zuständig sind. Zu den unerlaubten und den diesen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehörten auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit komme es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiellrechtlich zu beurteilen sei. Neben der Zulässigkeit prüfte der Senat auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts und entschied: Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch finde auch deutsches Sachrecht Anwendung. Dies ergebe sich für Verträge, die nach dem 11.01.2009 geschlossen worden seien, aus Art. 4 Abs. 1 EU-VO 864/2007 vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Für vor dem 12.01.2009 geschlossene Verträge ergebe sich die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts aus Art. 40 Abs. 1 EGBGB. Allerdings ergebe sich aus der Tatsache, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliege, nicht zwangsläufig, dass auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Es sei vielmehr eine gesonderte Anknüpfung vorzunehmen. Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei das jeweilige Vertragsstatut maßgeblich. Das Vertragsstatut war im vorliegenden Fall auf Grund der in den AGB der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel das Recht von England und Wales. Die (durch Art. 5 Abs 2 der Rom-I-VO eingeschränkte) Zulässigkeit einer Rechtswahl ergibe sich, so der Senat, im vorliegenden Fall unmittelbar aus der Bestimmung des Art. 6 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO. Hinweis: Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH verworfen (BGH, 21.03.2018, Az. X ZR 88/16). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2021

    OLG Frankfurt a.M., Anerkenntnisurteil vom 28.10.2021, Az. 6 U 275/19
    § 312 g BGB, § 355 ff. BGB, Art. 246a § 1 EGBGB, § 1 UKlaG, § 2 Abs. 2 UKlaG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Widerrufsrecht auch für Vorab-Bestellung digitaler Spiele gilt, die nach dem Download noch nicht nutzbar sind. Eine zum Erlöschen des Widerrufsrechts führende Bestätigung des Verbrauchers, dass Nintendo mit der Ausführung der Verpflichtung (zur Übertragung der Software im Wege des Downloads) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginne und er Kenntnis davon habe, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliere, sei, so der Senat zu unterlassen. Die Besonderheit des Tenors („gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich Norwegen haben,“) ist darauf zurückzuführen, dass das Verfahren auf eine Beschwerde der norwegischen Verbraucherorganisation Forbrukerrådet zurückgeht. Formaljuristisch gilt das Frankfurter Urteil nur gegenüber norwegischen Verbrauchern. Die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den anderen EU-Mitgliedsstaaten, somit auch der Bundesrepublik Deutschland. Nintendo hat das Bestellformular im e-Shop inzwischen angepasst. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2021

    BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. I ZR 96/20
    § 312g Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, für den Kunden nicht die Übereignung (Kaufvertrag), sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund stehe (Werkvertrag), für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstelle. In der Folge verurteilte der Senat einen Treppenliftanbieter, der das Widerrufsrecht in Hinblick auf die individuelle Anpassung ausgeschlossen hatte, wegen eines Wettbewerbsverstoßes zur Unterlassung. Zum Pressemitteilung des Senats vom 20.10.2021: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2021

    LG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021, Az. 2 S 35/21
    § 275 BGB, § 326 Abs. 4 BGB, § 346 BGB

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass ein Mitglied eines Fitnessstudios, die wärend der Corona-bedingten Schließungszeit entrichteten Mitgliedsbeiträge erstattet verlangen kann. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zusteht, da der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden wäre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass bedingt durch die behördliche Anordnung zur Schließung des Fitness-Studios die Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien entfallen wäre und der Vertrag dahingehend angepasst werden müsste, dass der Vertrag entsprechend um die Schließungszeit zu verlängern wäre. Das Fitnessstudio könne auch kein vorübergehendes Leistungshindernis für sich beanspruchen und die Leistung entsprechend nachholen. Dies sei nur dann möglich, wenn durch das Nachholen der Leistung auch das Interesse des Gläubigers befriedigt werde, das Nachholen also auch seinen Interessen diene. Dies wiederum scheide aus, wenn das Mitglied – wie vorliegend – den Mitgliedsvertrag gekündigt habe. Trotz des geringen Streitwerts des Verfahrens (86,75 EUR) hat nunmehr der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtslage. Die Kammer hat nämlich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Aktuell seien deutschlandweit alle Fitnessstudios mit der Situation konfrontiert, dass sie aufgrund von behördlich angeordneten Schließungszeiten aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen hätten, soweit sie gem. §§ 346, 326 Abs. 4, 275 BGB zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet seien, bzw. wegen § 275 Abs.1 BGB den Anspruch auf Mitgliedsbeiträge verlören. Es bedürfe insoweit einer einheitlichen Rechtsprechung, ob derartige Rückzahlungsansprüche der Mitglieder berechtigt seien bzw. ob die Betreiber die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz erfolgter Schließung verlangen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 29. Juli 2021

    OLG Bremen, Beschluss vom 08.06.2021, Az. 1 U 24/21
    § 495 BGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass ein Käufer sich nicht auf ein ihm von Gesetzes wegen zustehendes Widerrufsrecht (hier: § 495 BGB) berufen kann, wenn nicht sichergestellt sei, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher gehandel habe. Vorliegend wurde der Kläger im Darlehensvertrag als Selbständiger bezeichnet und es wurde weiter angegeben, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Klägers bestimmt sein sollte. Grundsätzlich habe derjenige, der sich auf die für ihn günstigen Rechtsfolgen einer Verbraucherstellung berufe, die Darlegungs- und Beweislast dafür, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben. Mit den vorstehenden Angaben im Darlehensvertrag dürfte die Anwendung des sonst geltenden allgemeinen  Zweifelssatzes versperrt sein, dass bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen  Person im Zweifel von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist (hierzu siehe BGH,  Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, juris Rn. 11). Vor allem aber sei vorliegend der Grundsatz zu beachten, dass sich nicht auf den Schutz der Verbraucherschutzvorschriften berufen könne, wer bei Geschäftsabschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender  auftrete und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäusche (siehe BGH, Urteil  vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04, juris Rn. 11 ff.; ebenso EuGH, Urteil  vom 20.01.2005, Az. C-464/01, juris Rn. 51). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2021

    EuGH, Urteil vom 20.01.2005, Az. C-464/01
    Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ

    Der EuGH hat entschieden, dass eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich‑gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, sich nicht auf ihre Verbrauchereigenschaft berufen kann, es sei denn, der beruflich‑gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Es sei Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen worden sei, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich‑gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen seien, oder ob im Gegenteil der beruflich‑gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spiele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2021

    BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. XI ZR 171/19
    § 606 Abs. 1 ZPO, § 606 Abs. 3 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein musterklagender Verband, der nicht mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder aufweist, nicht klagebefugt ist. Weiterhin müsse der Verband gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen. Der Verbraucherschutz, der durch die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Vereins erzielt werde, müsse bei wertender Gesamtbetrachtung ganz maßgebend auf eine nicht gewerbsmäßige Aufklärung oder Beratung zurückzuführen sein und die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen nur eine untergeordnete Rolle daneben einnehmen. Bei den insoweit relevanten, in § 606 ZPO genannten Voraussetzungen handelt es sich um besondere Voraussetzungen der Klagebefugnis. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 139/2020 vom 17.11.2020:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2020

    EuGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. C-693/18
    Art. 3 Abs. 10 EU-VO Nr. 715/2007; Art. 5 Abs. 2 EU-VO Nr. 715/2007

    Der EuGH hat entschieden, dass der Einsatz eines auf die Motorsteuerung (eines Pkw) einwirkenden Computerprogramms, welches während des Typengenehmigungsverfahrens des jeweiligen Pkws systematisch die Leistung des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs verbessert, um die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, verboten ist. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-VO Nr. 715/2007 ist der Fahrzeughersteller verpflichtet, das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-VO Nr. 715/2007 unzulässig. Eine Ausnahme hiervon gelte zwar für den Fall, dass die Einrichtung notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dies sei bei der Software aber nicht der Fall, auch wenn sie dazu beitrage, die Alterung oder Verschmutzung des Motors zu verhindern. Bei dieser Gelegenheit wies der EuGH darauf hin, dass ein „Bauelement“ gemäß Art. 3 Abs. 10 EU-VO Nr. 715/2007 eine Software sei, die in das Motorsteuergerät integriert ist oder auf dieses einwirkt, wenn sie die Funktionsweise der emissionsmindernden Einrichtung beeinträchtigt und deren Wirksamkeit verringert. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 4. September 2019

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2019, Az. 2 U 1260/17
    § 307 BGB, § 312a Abs. 3 S. 1 BGB, § 321k Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Verpflichtung von Kreuzfahrt-Passagieren zur Zahlung von Trinkgeldern („Trinkgeldempfehlung“) unwirksam ist, selbst wenn die Passagiere eine Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) haben. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 1. Juli 2019

    BGH, Urteil vom Az. I ZR 85/18
    § 3a UWG, § 2 Abs 1 PAngV, § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV, Art. 23 Abs. 1 lit. b LMIV, Art. 23 Abs. 3 LMIV

    Der BGH hat entschieden, dass auch beim Verkauf von Kaffeekapseln der jeweilige Grundpreis anzugeben sei. Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln seien Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV und in Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver werdeim Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Auch bei Kaffeekapsel-Angeboten ist der Grundpreis anzugeben / PAngVO).


    Wurden Sie wegen fehlenden Grundpreises abgemahnt?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


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