IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juni 2019

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2019, Az. 10 U 5/18
    § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Bank für Bankauskünfte 25 EUR fordern darf. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte argumentiert, es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese beziehe sich pauschal auf eine „Bankauskunft“ ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung umfasse sie damit alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei. Dies sah der Senat anders: Es handele sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Benachrichtigung Dritter über die „wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“. Zur Pressemitteilung Nr. 31/2019 vom 04.06.2019:


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    Oder haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen unwirksamer AGB erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 14. Mai 2019

    BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17
    § 312 g Abs. 1 BGB, § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 312 b Abs. 2 S.1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem Kauf an einem beweglichen Messestand kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB gilt. Die Entscheidung ist jedoch für Messeverkäufer mit Vorsicht zu genießen: Das BGH-Urteil fußt auf einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 07.08.2018, Az. C-485/17, WRP 2018, 1183), wonach der Messestand eines Unternehmens, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ fällt, „wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.“ Eine per-se-Erklärung, dass jeglicher Verkauf auf einer Messe ohne Widerrufsrecht erfolge, ist damit nicht abgegeben worden. Dies hat auch der BGH berücksichtigt, der die besonderen Umstände dieses Einzelfalls zum Thema „Überrumpelung“ („damit rechnen konnte“), wie vom OLG München detailliert ausgeführt, bestätigte. Zitat: „Gemessen hieran sei im Streitfall eine Überrumpelungssituation nicht erkennbar. Die „Messe Rosenheim“ sei eine klassische Verkaufsmesse; ihr Spektrum sei vielfältig. Die einzelnen Aussteller würden vom Veranstalter in 19 Branchen gegliedert und in einem „bunten Mix“ über 14 Ausstellungshallen verteilt. Eine breite Palette unterschiedlichster Waren, vom preiswerten Fensterwischer bis zu höherwertigen Gegenständen, wie etwa Duschkabinen, würde dort zum Kauf angeboten. Die Annahme, dass der durchschnittlich interessierte Besucher davon bei einem mehrstündigen Besuch der Messe nichts mitbekomme, könne der Senat nicht nachvollziehen. Die Tatsache, dass es … zahlreiche Aussteller gebe, die die Messe von vornherein primär oder ausschließlich zur Information und Werbung nutzen würden, wie etwa die Agentur für Arbeit, die AOK oder der Arbeiter-Samariter-Bund, spreche nicht dafür, dass der Kläger hier mit der Kaufofferte der Beklagten überrumpelt worden wäre. Denn aus der Aussage des in erster Instanz vernommenen Geschäftsführers der „Messe Rosenheim“ gehe hervor, dass bei der Messe „der Verkauf im Vordergrund“ gestanden habe. Dies ergebe sich auch aus dem vom Landgericht im Einzelnen aufgelisteten Branchenverzeichnis und inzident auch aus dem im Messemagazin abgedruckten Grußwort der Bayerischen Staatsministerin für Wirtschaft, die den Ausstellern zu Messebeginn „Gute Geschäfte“ gewünscht habe. Auch das auf den Kauf einer Einbauküche gerichtete konkrete Angebot der Beklagten enthalte kein Überrumpelungsmoment. Die „Messe Rosenheim“ sei keine Fachmesse, die ein bestimmtes Fachpublikum anziehe, welches Angebote nur einer bestimmten Branche erwarte. Das Angebot sei breit gefächert und umfasse verschiedenartige Waren und Dienstleistungen. Es sei daher für einen Besucher nicht überraschend, dass auf einer solchen Verbrauchermesse auch Einbauküchen angeboten würden.“ Bei einer Verallgemeinerung der BGH-Entscheidung ist somit Vorsicht geboten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Kein Widerrufsrecht bei Kauf an einem Messestand, wenn …).


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  • veröffentlicht am 1. April 2019

    EuGH, Urteil vom 27.03.2019, Az. C-681/17
    Art. 6 Abs. 1 lit k EU-RL 2011/83/EU, Art. 16 lit e EU-RL 2011/83/EU (Verbraucherrechtsrichtlinie), § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB

    Der EuGH hat entschieden, dass auch für Matratzen, bei denen die Hygieneschutzfolie nach Lieferung entfernt worden ist, ein Widerrufsrecht gilt, da die Ausnahmen für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesem Fall nicht greifen würden. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglichweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden könne. Insoweit genüge der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können. Zum anderen könne eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden. Insoweit habe der Unionsgesetzgeber, wie sich aus den Erwägungsgründen 37 und 47 des Richtlinie 2011/83 ergibt, dem Käufer eines Kleidungsstücks im Kontext eines Verkaufs im Fernabsatz erlauben wollen, das Kleidungsstück anzuprobieren, um „die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise … festzustellen“ und gegebenenfalls nach dieser Anprobe sein Widerrufsrecht durch Rücksendung an den Unternehmer auszuüben. Es stehe aber außer Zweifel, dass zahlreiche Kleidungsstücke bei bestimmungsgemäßer Anprobe, wie es auch bei Matratzen nicht auszuschließen sei, direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen könnten, ohne dass sie deshalb in der Praxis besonderen Schutzanforderungen unterworfen würden, um diesen Kontakt bei der Anprobe zu vermeiden. Eine solche Gleichsetzung zweier Warenkategorien, nämlich Kleidungsstücke und Matratzen, komme insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden könne, dass der Unternehmer in der Lage sei, sie nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Widerrufsrecht gilt auch für eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie).


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  • veröffentlicht am 14. März 2019

    BGH, Beschluss vom 05.02.2019, Az. VIII ZR 277/17
    § 26 Nr. 8 S.1 EGZPO, §§ 3 ff. ZPO, § 2 UKlaG

    Der BGH hat unter Bestätigung geltender Rechtsprechung entschieden, dass sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) grundsätzlich – von Fällen einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung abgesehen – an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung orientieren und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Dies gelte, so der Senat, nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Ver-bandsklage. Der Senat reagierte damit auf den Einwand der Beklagten, der Streitwert sei die Beschwer der Beklagten und sei an der wirtschaftlichen Einbuße zu messen, die ihr entstünde, wenn Verbraucher von dem gesetzlichen Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Gebrauch machten. Selbst wenn das Widerrufsrecht nur bei einem Zehntel der abgeschlossenen Verträge ausgeübt werde, ergäben sich jährliche Einbußen von 31.905,32 € durch nutzlos aufgewandte Herstellungskosten und vernichtete Retouren. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz / UKlaG).


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  • veröffentlicht am 14. Februar 2019

    OLG München, Urteil vom 14.02.2019, Az. 6 U 2188/18
    § 7 GastG, § 3 LadSchlG, § 12 LadSchlG, § 1 SonntVerkV

    Das OLG München hat entschieden, dass zu den „zubereiteten Speisen“ im Sinne von § 7 Abs. 2 GastG auch unbelegte Semmeln, Brezeln und trockenes Brot zu rechnen sind. In der Folge darf eine Bäckerei, die in ihrer Filiale auch ein Café mit Sitzmöglichkeiten unterhält, an Sonn- und Feiertagen auch länger als drei Stunden belegte Brezeln und Semmeln verkaufen. § 7 Abs. 2 GastG lautet: „Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch 1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, 2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.“ Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen. Zur Pressemitteilung Nr. 11 des OLG München vom 14.02.2019:


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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2018

    LG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2018, Az. 25 O 73/18
    § 355 Abs. 1 BGB, § 356b Abs. 2 S. 1 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 1 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Kreditvertrag zu einem Fahrzeug bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabgewickelt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im August 2014 einen gebrauchten Mercedes-Benz 220 CDI BlueEFFICIENCY zu einem Kaufpreis von 26.600,00 EUR erworben. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte der Kläger per Darlehensvertrag bei der Mercedes-Benz Bank. In den Vertragswerken einschließlich der Widerrufsbelehrung war der Zinssatz falsch wiedergegeben worden, was dazu führte, dass der Kläger den Vertrag auch noch nach drei Jahren widerrufen konnte. Ähnliche Klauseln sollen auch in bestimmten Geschäftsbedingungen der BMW Bank vorhanden sein. Der Kläger erhält bei Rechtskraft des Urteils sämtliche gezahlten Beträge abzüglich einer geringen Nutzungsentschädigung für bisher gefahrene Kilometer zurück. Zu einer Entscheidung des LG Aurich im Volltext hier (LG Aurich – Kreditvertrag / Darlehensvertrag kann wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach Jahren widerrufen werden).


    Wollen Sie Ihren Darlehensvertrag für einen Pkw, ein Haus oder ein Grundstück widerrufen?

    Haben Sie Aussicht auf günstigere Zinsen und wollen Sie Ihren alten Darlehensvertrag aufheben lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Verletzungen des Vertragsrechts bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 14. Dezember 2018

    LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018, Az. 1 O 632/18
    § 355 Abs. 1 BGB, § 356b Abs. 2 S. 1 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 1 BGB; § 29 Abs. 1 ZPO

    Das LG Aurich hat entschieden, dass der Darlehensvertrag, welcher der Finanzierung eines Pkw diente, bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach mehreren Jahren widerrufen werden kann. Dies hat dann zur Folge, dass das Darlehen zurückgezahlt werden und das darlehensfinanzierte Fahrzeug herausgegeben bzw. rückübereignet werden muss. Grundsätzlich laufe die Widerrufsfrist bei Bestehen eines Widerrufsrechts für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginne indes nicht zu laufen, wenn die – zur Verfügung zu stellende Vertragsurkunde – nicht die Pflichtangaben enthalte. In diesem Fall beginne die Frist erst mit der wirksamen Nachholung dieser Angaben gem. § 492 Abs. 6 BGB. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB a.F.  müssten, sofern ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB bestehe, so die Kammer, im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag sei anzugeben. Im Falle einer unrichtigen Pflichtangabe, die für das Vertragsverhältnis noch von Bedeutung sei, beginne die Widerrufsfrist ebenfalls erst mit der wirksamen Nachholung nach § 492 Abs. 6 BGB. Damit habe die Frist vorliegend nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag diesen Anforderungen nicht genügt habe. Sie sei widersprüchlich und irreführend. Sie kläre über den im Falle des Widerrufes geschuldeten Zinsbetrag nicht korrekt auf. So heiße es zum einen in der Belehrung über die Widerrufsfolgen, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser betrage 0,99 % p.a. Zum anderen fände sich aber die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen“ sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wollen Sie einen zinsteuren Darlehensvertrag widerrufen?

    Haben Sie Aussicht auf einen deutlich günstigeren Darlehensvertrag und wollen Sie Ihren alten Darlehensvertrag „ablösen“? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Verletzungen des Vertragsrechts bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2018

    EuGH, Urteil vom 25.10.2018, Az. C-462/17
    Nr. 41 des Anhangs II EU-VO Nr. 110/2008

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Produkt, welches als „Eierlikör“ bezeichnet wird, nur die Zutaten enthalten darf, die in der Verordnung Nr. 110/2008 der EU (Spirituosenverordnung) aufgeführt sind. Ein Produkt, welches zusätzlich zu den genannten Zutaten noch Milch enthalte, sei demnach kein Eierlikör im Sinne der Verordnung. Die Begriffsbestimmungen im Anhang II der Verordnung seien zum Schutz vor Missbrauch der Bezeichnungen eng auszulegen. Den dort aufgeführten Bestandteilen könnten weitere nur hinzugefügt werden, wenn dies darin ausdrücklich vorgesehen sei. Problematisch am vorliegenden Fall war, dass die deutsche Sprachfassung Raum für die Auslegung gelassen habe, dass die Aufzählung der Zutaten  nicht abschließend sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Soll Ihr Produkt ein „Etikettenschwindel“ sein?

    Haben Sie z.B. eine Abmahnung erhalten, weil Ihr Produkt unerlaubte Zutaten enthält oder das Etikett die Zutaten nicht korrekt wiedergibt? Sollen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben oder droht ein gerichtliches Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Lebensmittelrecht vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 29. November 2018

    LG Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018, Az. 2 O 21/18
    § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246 § 3 EGBGB

    Das LG Ravensburg hat entschieden, dass der Darlehensvertrag (für eine Immobilie) wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach längerem Zeitablauf aufgelöst werden kann, wenn im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unwirksame Aufrechnungsklausel verwendet wird. Die Widerrufsinformation sei nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte durch ihre AGB-Regelung in Ziff. 11 die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert habe. Durch diese AGB-Klausel entstehe bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen könne, so dass er nicht die Möglichkeit habe, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber den Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis aufzurechnen. Darin liege eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts. Die unrichtige Belehrung sei auch geeignet, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten, denn er könne nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam sei oder nicht. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Wollen Sie einen zinsteuren Darlehensvertrag widerrufen?

    Haben Sie Aussicht auf einen deutlich günstigeren Darlehensvertrag und wollen Sie Ihren alten Darlehensvertrag „ablösen“? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Verletzungen des Vertragsrechts bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 11. September 2018

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018, Az. I-20 U 39/17
    § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, § 306a BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen für Rücklastschriften (5,- Euro) und Mahnungen (3,- Euro) unwirksam sind. Darüber hinaus sei es ebenfalls unzulässig, die beanstandeten AGB-Klauseln zwar zu entfernen, jedoch weiterhin die o.g. Pauschalbeträge in Rechnung zu stellen und zu vereinnahmen. Bei einer solchen Praxis handele es sich um eine Umgehung des § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, so dass eine „anderweitige Gestaltung“ vorliege, welche ebenfalls gemäß § 306a BGB unwirksam sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – AGB mit unzulässigen Pauschalbeträgen).


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    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder befürchten Sie dies? Möchten Sie Ihre AGB überprüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem AGB-Recht seit vielen Jahren vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


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