IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. August 2018

    EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-485/17
    Art. 2 Nr. 9 EU-RL 2011/83

    Der EuGH hat entschieden, dass der Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, wenn auch nur an wenigen Tagen im Jahr, unter den Begriff „Geschäftsräume“ gemäß Art. 2 Nr. 9 EU-RL 2011/83 fallen kann. Hierfür sei erforderlich, dass in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin e.V. hätte Unimatic den Kunden über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren müssen, da der Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden sei. Erwägungsgrund 22 der EU-RL 2011/83 bestimmt: „Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen.“ In der Folge stellte sich die Frage, wann ein Gewerbe in einer Räumlichkeit „gewöhnlich“ ausgeübt wird. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Messestand kann „Geschäftsraum“ sein, so dass bei Messeverkauf nicht auf Widerrufsrecht hingewiesen werden muss).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung erhalten?

    Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre fernabsatzrechtlichen Informationen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht mit dem Fernabsatzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 13. August 2018

    OLG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2018, Az. 6 U 111/17
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Bewerbung einer Wohnwand in einem Möbelprospekt mit der Angabe „Dekor Sonoma Eiche“ auch dann nicht irreführend ist, wenn die Möbel mit einer Kunststofffolie mit Eichenmaserung überzogen sind. Es müsse bei der Beurteilung einer Werbung auch immer die allgemeine Erwartung des Verbrauchers berücksichtigt werden. Vorliegend erwarte ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass die Möbel aus Massivholz oder Holzfurnier bestehen. Der Begriff „Dekor“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet, beziehe sich somit also auf das Aussehen eines Gegenstandes,  nicht auf das Material. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Oldenburg – Werbung Möbeldekor).


    Erweckt Ihre Werbung möglicherweise einen falschen Eindruck?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Sie sind sich aber nicht sicher, ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 10. Juli 2018

    OLG München, Urteil vom 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe des Liefertermins in einem Onlineshop mit „bald verfügbar“ nicht ausreichend ist. Wenn weitere Angaben zum Lieferzeitraum oder zum spätestmöglichen Liefertermin fehlen, würden die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nicht eingehalten. „Bald“ sei als Angabe zu ungenau, weil damit unterschiedliche Vorstellungen verbunden würden. Solle der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, einen noch nicht verfügbaren Artikel vorab zu bestellen, könne dies durch eine Reservierungsmöglichkeit ermöglicht werden, durch welche das Konto erst belastet werde, wenn der Artikel tatsächlich geliefert werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – „Bald verfügbar“ reicht nicht als Liefertermin).


    Wird Ihnen die Irreführung von Verbrauchern vorgeworfen?

    Haben Sie wegen einer Werbung oder einer AGB-Klausel Ihres Internetauftritts eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 15. Juni 2018

    OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 3 W 39/18
    Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die bloße Wiedergabe der Internetadresse der Online-Streitbeilegungsplattform ohne Funktionalität als Link nicht ausreichend ist. Dies stelle einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar, weil sich die Pflicht zur Verlinkung aus einer unionsrechtlichen Regelung ergebe. Es könne sich aber streitwertmindernd auswirken, wenn zwar keine Verlinkung, aber wenigstens die textliche Wiedergabe der Internetadresse auf einem Online-Marktplatz erfolgt sei. Zuvor hat bereits die OLG Hamm auf die Erforderlichkeit eines funktionalen Links hingewiesen (OLG Hamm). Zum Volltext der Entscheidung des OLG Hamburg hier (OLG Hamburg – Link OS-Plattform).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen des Links zur OS-Plattform erhalten?

    Oder sollen andere Pflichtinformationen bei Ihnen fehlen oder ungenügend sein? Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Verband eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder befinden Sie sich bereits im gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 18. April 2018

    LG Bochum, Urteil vom 26.07.2016, Az. I-17 O 17/16
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass gewerbliche Händler, die ihre Waren auch über das Portal „eBay Kleinanzeigen“ vertreiben, in diesen Angeboten ebenfalls bestimmte fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen erteilen müssen. Dabei handelt es sich u.a. um die Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular sowie Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Diese müssen Verbrauchern vor Abgabe einer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Grund dafür sei, dass Vertragsschlüsse über eBay Kleinanzeigen, gerade bei niedrigpreisigen Waren, häufig im Wege des Fernabsatzes ohne persönliche Vorsprache zustande kämen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bochum – Informationen bei eBay-Kleinanzeigen).


    Fehlen bei Ihnen fernabsatzrechtliche Informationen?

    Handeln Sie gewerblich in einem Onlineshop oder auf einer Onlinehandelsplattform und sollen gesetzlich vorgeschriebene Informationen nicht erteilt haben? Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 15. März 2018

    LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018, Az. 416 HKO 196/17
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die bloße Äußerung einer Rechtsansicht durch einen Unternehmer, auch wenn diese umstritten ist, nicht per se zur wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung von Verbrauchern führt. Eine solche sei hingegen dann denkbar, wenn die geäußerte Ansicht auf falschen oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers beruhe. Hierfür gebe es im vorliegenden Sachverhalt (Begründung einer außerordentlichen Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage) jedoch keine Anhaltspunkte. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Keine Irreführung durch Rechtsansichten).


    Sollen Sie Verbraucher getäuscht haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung, z.B. von einem Verbraucherschutzverband, erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung unterschreiben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 8. Januar 2018

    OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 6 U 12/16
    § 312d Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Verbrauchern im Wege des Haustürgeschäfts zuvor gefertigte Luftbildaufnahmen ihrer Grundstücke verkauft, diesen Kunden ein Widerrufsrecht einräumen muss. Die Ausnahmeregelung für eine Lieferung nach Kundenspezifikation liege nicht vor, da die Luftbilder bereits vor Kontaktaufnahme zum späteren Kunden gefertigt würden. Das Aussuchen und Spezifizieren eines bestimmten Bildausschnitts in der Bestellung sei eine Nebenleistung, es handele sich lediglich um die Reproduktion und Vergrößerung der bereits hergestellten Ware. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Brandenburg – Widerrufsrecht beim Kauf von Luftbildaufnahmen).


    Haben Sie Verbraucherrechte unzulässig beschnitten?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 7. November 2017

    OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 3 U 253/16
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Telefon-Festnetztarifs als Testsieger und „bestes Netz“ irreführend ist, wenn es zwar einen solchen Test und Testsieg gebe, die dafür notwendige Hardware jedoch nicht im jetzt beworbenen Tarif enthalten, sondern nur gegen Aufpreis zubuchbar sei. Weiterhin entschied der Senat, dass ein Fußnotentext in einer TV-Werbung, der nicht lange genug sichtbar sei, um vom durchschnittlichen Verkehr gelesen zu werden, nicht geeignet sei, einen irreführenden Eindruck aufzuheben bzw. gar nicht entstehen zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Das beste Netz).


    Soll Ihre Werbung mit einem Testsieg Verbraucher in die Irre führen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 20. Oktober 2017

    OLG München, Urteil vom 15.03.2017, Az. 3 U 3561/16
    § 312b Abs. 2 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Kaufvertrag (hier: über eine Einbauküche), der auf einer Messe geschlossen wurde, in der Regel nicht nach den Grundsätzen bei Haustürgeschäften widerrufen werden kann. Es handele sich nicht um einen „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen“ Vertrag. Ein Messestand sei grundsätzlich geeignet, ein sog. beweglicher Geschäftsraum zu sein. Vorliegend handele es sich bei der Messe R. um eine klassische Verkaufsmesse, auch wenn einzelne Aussteller ihren Messestand primär auf die Information der Messebesucher ausgerichtet hätten. Eine Überrumpelungssituation, vor welcher die Vorschriften des BGB schützen möchten, sei daher nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wird Ihnen ein Widerrufsrecht verweigert?

    Haben Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen, welchen Sie lieber widerrufen möchten und der Verkäufer verweigert Ihnen das Widerrufsrecht? Oder sind Sie Verkäufer und wissen nicht, ob ein bestimmter Vertrag tatsächlich rückabgewickelt werden muss? Rufen Sie uns an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit der Widerrufsproblematik bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 28. September 2017

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017, Az. I-15 U 68/16
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; § 6 ProdSG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass fehlende Angaben gemäß § 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) nicht zur Wettbewerbswidrigkeit des Angebots führen, wenn es sich nicht um ein Verbraucherprodukt im Sinne der Vorschrift handelt. Die gegenüber § 3 ProdSG weitergehenden Anforderungen des § 6 würden nicht für die hier streitigen Diamant-Trennscheiben gelten, weil hier aufgrund des hohen Mehrpreises zu herkömmlichen Trennscheiben ein Erwerb durch private Verbraucher bei objektiver Betrachtung fernliege. § 2 ProdSG definiert Verbraucherprodukte wie folgt: „Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden“. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Pflichtangaben für Verbraucherprodukte).


    Sollen Sie Pflichtangaben für Ihre Produkte unterlassen haben?

    Wird Ihnen deshalb Irreführung vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


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