Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Lörrach: Vertrag nach Cold-Call für Eintrag in Firmenverzeichnis kann angefochten werden / 2023veröffentlicht am 10. Juli 2023
Cold-Call
AG Lörrach, Urteil vom 25.05.2023, AZ. 3 C 444/22
§ 119 BGB, § 142 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, , § 683 BGB, § 7 UWGDas AG Lörrach hat entschieden, dass ein im Wege des sog. Cold-Callings zustande gekommener SEO-Vertrag wirksam auf Grund eines Inhaltsirrtums angefochten werden kann, wenn der angerufene Unternehmer fehlerhaft davon ausgeht, dass der Anrufer in einem Vertragsverhältnis mit Google steht, der Anrufer im Zusammenhang mit dem Google-Account des Unternehmers direkten Zugriff darauf hat und dahingehend Dienstleistungen anbietet und der Unternehmer überdies davon ausgeht, dass ein bestehender Vertrag modifiziert wird, den der Unternehmer bereits mit Google unterhält. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Köln: Auch bei Vertragsbeendigungen ist ein Button analog zu § 312j Abs. 3 BGB vorzuhaltenveröffentlicht am 20. April 2023
AG Köln, Urteil vom 13.02.2023, Az. 133 C 189/22
§ 312j Abs. 3 BGB, § 312j Abs. 3 S. 2 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass analog zu § 312j Abs. 3 BGB auch bei Vertragsbeendigungen ein Button vorzuhalten ist, der über die Rechtsfolgen bei Anklicken ausreichend informiert. Verfahrensgegenständlich war eine flugbezogene Familienreise. Der erste Flug verspätete sich. Das beklagte Flugunternehmen übersandte der Familie einen E-Mail, in welcher ein Button enthalten war, der mit „Ich möchte eine Erstattung anfordern“ enthalten war. Tatsächlich bezog sich die Erstattung nicht auf den gesamten Flugpreis, sondern nur auf Steuern und Gebühren. Die Familie fühlte sich getäuscht. Zu Recht, wie das Amtsgericht Köln befand. Ein Aufhebungsvertrag zu diesen Konditionen sei nicht zustande gekommen. Die in der E-Mail enthaltene Schaltfläche, die der Kläger ausgewählt hatte, habe nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprochen. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB verlange für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses, dass der Unternehmer die Schaltfläche, über die eine Bestellung abgegeben werden könne, mit den gut lesbaren Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung versehe. Übertragen auf die Vertragsbeendigung hätte die Schaltfläche jedenfalls eine deutliche Information darüber enthalten müssen, dass mit dem Klick die Erstattung des Flugpreises – abgesehen von Steuern und Gebühren – entfällt bzw. dass ausschließlich Steuern und Gebühren erstattet werden. Insbesondere sei, so das AG Köln, spiegelbildlich zur Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ zu verlangen, dass der Verbraucher die Rechtsverbindlichkeit des Anklickens erkennen kann. Diesen Anforderungen habe der Button in der streitgegenständlichen E-Mail nicht im Ansatz entsprochen. Vielmehr habe sich die Formulierung „Ich möchte eine Erstattung anfordern“, auch in Kombination mit dem Begleittext, in dem von einem „Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises“ die Rede sei, als geradezu irreführend dargestellt. Denn dem Verbraucher sei suggeriert worden, er erhalte den vollständigen Ticketpreis zurück. Dass er lediglich Steuern und Gebühren erhalte – im vorliegenden Fall nur etwa 10 Prozent des Gesamtpreises -, könne den gegebenen Informationen nicht im Ansatz entnommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Der Hinweis „Refurbished Certificate“ ersetzt nicht den Hinweis an Verbraucher, dass die Ware gebraucht istveröffentlicht am 29. September 2022
LG München I, Endurteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17
§ 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, Art. 7 UGP-RLDas LG München I hat entschieden, dass ein Amazon-Händler gebrauchte Smartphones nicht mit dem bloßen Hinweis „Refurbished Certificate“ anbieten darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass es sich um gebrauchte Ware handelt. Mit dem Unterlassen des Hinweise handele der Händler zudem unlauter, da er Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführe, indem er eine wesentliche Information vorenthalte, wobei unter dem Vorenthalten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informatione zu verstehen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Potsdam: Zur Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschungveröffentlicht am 23. September 2022
LG Potsdam, Urteil vom 18.05.2021, Az. 52 O 62/20 – aufgehoben
§ 123 Abs. 1 BGB, § 142 BGBDas LG Potsdam hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverein nachweisen muss, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertreiben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und lässt sich in der Folge nicht feststellen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung die vorstehende Voraussetzung erfüllte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war, so dass der Wettbewerbsverein durch Erwecken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung die Beklagte arglistig getäuscht hat. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung habe der abgemahnte Händler die Klagebefugnis des Wettbewerbsvereins auch nicht stillschweigend anerkannt. Denn der Händler habe seine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und der Wettbewerbsverein habe diese in dieser Form auch angenommen. Hinweis: Die Entscheidung wurde vom OLG Brandenburg (hier) aufgehoben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Amazon darf Händler-Guthaben nicht grundlos einbehalten / Guthabensperreveröffentlicht am 25. August 2022
LG München I, Endurteil vom 06.10.2020, Az. 31 O 17559/19
§ 305c Abs. 2 BGB, § 307 BGBDas LG München I hat entschieden, dass der Internethandelsplattform Amazon ein Zurückbehaltungsrecht des von dem Verkäufer eingenommenen Kaufpreises selbst dann nicht zusteht, wenn der Verdacht besteht, dass durch den Verkauf von Raubkopien einer Software (hier: der Microsoft Corp.) ein Verstoß gegen das Urheber- und Markenrecht vorliegt und damit zugleich gegen die Amazon-Nutzungsbedingungen verstoßen wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht könne nur bestehen, solange ein billigenswerter Bedarf der Beklagten einer Zurückbehaltung bestehe. Denn das Guthaben stehe dem Händler zu, nicht der Beklagten. Zweck und Gesamtschau der Regelung ergäben, dass das Zurückbehaltungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt werden müsse und davon abhänge, dass die Zurückbehaltung aus Sicht der Beklagten bei vernünftiger Betrachtungsweise zu ihrem Schutz oder dem Schutz anderer Nutzer erforderlich erscheine, insbesondere weil sie einem finanziellen Risiko ausgesetzt sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Finanzielle Risiken wegen der beklagtenseits behaupteten Lizenzverletzungen gegenüber Microsoft müsse die Beklagte nicht fürchten. Die Beklagte sei gegenüber Microsoft nicht für die behaupteten Lizenzverletzungen verantwortlich. Die Beklagte habe auch weder substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angetreten, dass sie in noch nicht abgeschlossenen Fällen von anderen Nutzern auf Rückzahlung eines an die Klägerin gezahlten Kaufpreises in Anspruch genommen werde. Über die Identität der Klägerin wiederum bestehe kein Streit. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass eine Zurückbehaltung zur Gewährleistung der Sicherheit der Systeme der Beklagten notwendig ist. Bei vernünftiger Betrachtung sei die Zurückbehaltung des Guthabens auch nicht zum Schutz anderer Nutzer geboten. Die Beklagte habe zwar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.09.2020 ein Schreiben der Microsoft Corporation, USA vorgelegt, in dem Microsoft den Verkauf gefälschter Ware durch die Klägerin behaupte. Dargelegt sei insoweit aber lediglich, dass Microsoft den Händler beanstandet habe. Noch zu klärende Kundenbeschwerden lägen, so die Kammer, nicht vor. Die Vorwürfe lägen auch teilweise bereits Jahre zurück. Aus Sicht der Beklagten sei geklärt, dass insoweit Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Die Beklagte selbst sei an keinem Streit beteiligt. Eine Zurückbehaltung des Geldes sei bei vernünftiger Betrachtungsweise aus Sicht der Beklagten gerade nicht geboten. Streitigkeiten in Verbindung mit dem Händlerkonto oder einer damit in Verbindung stehenden Transaktion, an denen die Beklagte nicht beteiligt sei und wegen derer sie keinem finanziellen Risiko ausgesetzt sei, rechtfertigten eine Zurückbehaltung aus vernünftiger Sicht der Beklagten nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht ergebe sich auch nicht aus einer Verweigerung der Klägerin, im Kundenschutzprogramm der Beklagten zu kooperieren. ihre Kooperation im Kundenschutzprogramm nicht verweigert. Zwar sehe Ziffer 3.5.1 der Nutzungsbedingungen vor, dass die Beklagte einen Betrag zurückhalten könne, bis eine Beschwerde geklärt sei, wenn ein Käufer eine Beschwerde im A bis Z-Kundenprogramm einreiche. Soweit die Beklagte substantiiert zu Kundenbeschwerden Stellung genommen habe, seien die Beschwerden geklärt. Eine noch ungeklärte Beschwerde eines Käufers der Klägerin habe die Beklagte hingegen nicht dargelegt. Die Microsoft Corporation sei kein Käufer der Klägerin. Aus Sicht der Beklagten seien die in der Beschwerde der Microsoft Corporation genannten Fälle zudem geklärt. Ein Zurückbehaltungsrecht kam auch vor einer Klärung – unterstellt, die Testkäufer hätten am Beschwerdeprogramm teilgenommen – nur betreffend des insoweit streitigen Kaufpreises in Betracht. Der Kaufpreis sämtlicher konkret geschilderter Fälle, in denen angeblich nicht lizenzierte Ware geliefert worden sei, habe sich insgesamt lediglich auf 120,04 EUR belaufen. Hier finden Sie näheres zur Amazon-Kontosperre. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Amazon darf Händler-Guthaben nicht grundlos einbehalten / Guthabensperre).
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- OLG München: Software muss nicht auf allen gängigen Betriebssystemen (hier: macOS) funktionierenveröffentlicht am 6. Juli 2022
OLG München, Endurteil vom 17.11.2021, Az. 7 U 5822/20
§ 139 BGB, § 307 BGB, § 323 BGB, § 326 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 620 BGB, § 621 BGB, § 286 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPODas OLG München hat entschieden, dass die Notwendigkeit, für die Nutzung einer Software ein bestimmtes Betriebssystem besitzen zu müssen (hier: macOS) keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Es sei bekanntermaßen nicht üblich, dass eine Software grundsätzlich unter allen gängigen Betriebssystemen laufe. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Software muss nicht auf allen gängigen Betriebssystemen (hier: macOS) funktionieren)
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- EuGH: Elektronischer Button für Vertragsabschluss muss eindeutig bezeichnet werden / „Buchung abschließen“veröffentlicht am 7. April 2022
EuGH, Urteil vom Az. C-249/21
Art. 8 Abs. 2 S. 2 EU-RL 2011/83Der EuGH hat entschieden, dass es für die Frage, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags durch Anklicken eines Buttons ein rechtsverbindlicher Vertrag abgeschlossen wird, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankomme. Die Begleitumstände des Bestellvorgangs seien nicht zu berücksichtigen. Vorliegend sei von dem vorlegenden Amtsgericht zu prüfen, ob die Formulierung „Buchung abschließen“ gleichbedeutend sei mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, wie in Art. 8 Abs. 2 S. 2 EU-RL 2011/83 beispielhaft angegeben. Zur Pressemitteilung Nr. 60/22 vom 07.04.2022:
(mehr …) - LG Köln: Nicht zwingend Schadensersatz für misslungenes Cover-up-Tattooveröffentlicht am 8. Februar 2022
LG Köln, Urteil vom vom 22.12.2021 zum Az. 4 O 94/19
§ 346 Abs. 1 BGB, § 323 BGB, § 633 BGB, § 634 Nr. 3 Alt. 1 BGB, § 636 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass ein Tattoo, das nicht den Erwartungen des Kunden entspricht, nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Rückzahlung des Honorars und Schadensersatzanspruch führt. Das Urteil enthält einige interessante Aspekte zur Vertragserfüllung bei sog. Cover-Up-Tattoos mit denen bestehende Tattoos überdeckt oder anders überarbeitet werden sollen. Die Kammer ging von einem Werkvertrag gemäß § 633 BGB aus, so dass ein bestimmter Erfolg geschuldet war. Hinweis: Das Urteil enthält keine allgemeine Feststellung, dass Honorare für Tattoos / Cover-ups nicht erstattungsfähig sind. Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung entscheidend davon ab, was die Parteien vereinbart hatten und was objektiv möglich war. Völlig verunglückte Tattoos, die den Träger der Lächerlichkeit preis geben und erheblich von den Vorgaben des Kunden abweichen, können weiterhin Ansprüche auf Honorarrückzahlung und Schmerzensgeld auslösen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zur Rückgabe von Corona-Schutzmaskenveröffentlicht am 20. September 2021
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.9.2021, Az. 4 U 66/21 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021, Az. 4 U 66/21
§ 323 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer gefälschten CE-Zertifizierung die entsprechend als zertifziert angegebenen Corona-Schutzmasken zurückgegeben werden können. Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Zur Pressemitteilung Nr. 59/2021 vom 20.09.2021:
(mehr …) - LG Hamburg: Zu den Vertragsstrafen bei fortgesetztem Vertrieb von Linux-Software ohne Einhaltung der GPL / Open Source Softwareveröffentlicht am 2. September 2021
LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15 – nicht rechtskräftig
§ 119 BGB, § 123 BGB, § 276 BGB, § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 343 HGB, § 344 HGB, § 350 HGBDas LG Hamburg hat in dieser Klage eines für seine Abmahnungen bekannten ehemaligen Linux-Kernel-Programmierers entschieden, dass bei der Verletzung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die durch Annahme des Unterlassungsgläubigers zu einem Unterlassungsvertragsverhältnis geführt hat, nicht mehr die Frage der Miturheberschaft bei Open-Source-Projekten (vgl. insoweit LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15), die Frage der Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts und die Frage der Einbeziehung der Lizenzbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. LG München I, MMR 2004, 693) zu prüfen sei. Ferner sei eine Unterlassungserklärung, die allgemein auf die „Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence“ Bezug nehme, ohne die konkrete Version zu nennen, auch hinreichend bestimmt ist, wenn zumindest aus den Umständen der Abgabe und Annahme der Unterlassungserklärung folge, dass die GPL in der Version 2 gemeint gewesen sei. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe führte die Kammer die angegriffenen acht Verstöße unter dem Gesichts des „einheitlichen Entschlusses“ zu zwei Verstößen zusammen. Sowohl das Nichtabstellen der weiteren, in der Abmahnung nicht ausdrücklich gerügten Fehler als auch das Nichtabstellen der Verstöße gegen die GPLv2 bei den anderen Produkten beruhe jeweils auf einheitlichen Überlegungen der Beklagten. Im ersten Fall habe sich die Beklagte auf die Behebung der in der Abmahnung ausdrücklich aufgeführten Mängel beschränkt – entweder weil sie nicht geprüft habe, ob bei diesen Produkten weitere Verstöße gegen die Lizenzbedingungen vorlägen, oder weil sie davon ausgegangen sei, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die GPLv2 umzusetzen. Im zweiten Fall liege die Verletzung der Unterlassungsverpflichtung darin, dass die Beklagte jedenfalls bis zum Oktober 2014 die Abmahnung und die Unterlassungserklärung nicht zum Anlass genommen habe, ihr Firmware-Angebot einer vollständigen Prüfung in Bezug auf die übrigen Produkte zu unterziehen. Soweit fehlerhafte Umsetzungen der GPLv2 auch nach der Überprüfung im Oktober 2014 noch vorhanden waren, bleibt es dabei, dass bereits bestehende Fehler nicht abgestellt wurden, sodass der Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen worden sei. Andererseits sei nicht nur von einer Verletzung der Unterlassungserklärung auszugehen, da die Entscheidung, bei den Produkten nur die ausdrücklich in der Abmahnung genannten Punkte zu ändern, und die Entscheidung, nicht auch bei allen anderen Produkten zu prüfen, ob die Lizenzbedingungen eingehalten würden, nicht als auf einem einheitlichen Entschluss beruhend anzusehen seien. Gegen das Urteil ist Berufung bei dem OLG Hamburg eingelegt worden; dieses Verfahren ist dort noch anhängig (Az. 5 U 231/17). Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Zu den Vertragsstrafen bei fortgesetztem Vertrieb von Linux-Software ohne Einhaltung der GPL / Open Source Software).
Rechtsanwalt für Open Source Software
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