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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. August 2021

    LG Paderborn, Urteil vom 25.09.2020, Az. 3 O 261/20
    § 240 § 5 Abs. 1 EGBGB

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie „höhere Gewalt“ darstellen. Im vorliegenden Fall wurde den Veranstaltern eines Abi-Balls die Rückerstattung einer für die Feierlichkeiten entrichteten Vorschusses zugesprochen, nachdem im Vertrag formuliert worden war: „Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt von Anfang an nicht statt, so ist von keiner Partei Leistung zu erbringen. Teilleistungen sind entsprechend der von den Parteien vorgenommenen Bewertung zu vergüten, Vorauszahlungen sind zu erstatten.“ Die Abifeier fand auf Grund der Corona-Pandemie nicht statt. Zum Volltext der Entscheidung:


    Schwierigkeiten wegen Corona?

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  • veröffentlicht am 11. August 2021

    LG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021, Az. 2 S 35/21
    § 275 BGB, § 326 Abs. 4 BGB, § 346 BGB

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass ein Mitglied eines Fitnessstudios, die wärend der Corona-bedingten Schließungszeit entrichteten Mitgliedsbeiträge erstattet verlangen kann. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zusteht, da der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden wäre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass bedingt durch die behördliche Anordnung zur Schließung des Fitness-Studios die Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien entfallen wäre und der Vertrag dahingehend angepasst werden müsste, dass der Vertrag entsprechend um die Schließungszeit zu verlängern wäre. Das Fitnessstudio könne auch kein vorübergehendes Leistungshindernis für sich beanspruchen und die Leistung entsprechend nachholen. Dies sei nur dann möglich, wenn durch das Nachholen der Leistung auch das Interesse des Gläubigers befriedigt werde, das Nachholen also auch seinen Interessen diene. Dies wiederum scheide aus, wenn das Mitglied – wie vorliegend – den Mitgliedsvertrag gekündigt habe. Trotz des geringen Streitwerts des Verfahrens (86,75 EUR) hat nunmehr der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtslage. Die Kammer hat nämlich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Aktuell seien deutschlandweit alle Fitnessstudios mit der Situation konfrontiert, dass sie aufgrund von behördlich angeordneten Schließungszeiten aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen hätten, soweit sie gem. §§ 346, 326 Abs. 4, 275 BGB zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet seien, bzw. wegen § 275 Abs.1 BGB den Anspruch auf Mitgliedsbeiträge verlören. Es bedürfe insoweit einer einheitlichen Rechtsprechung, ob derartige Rückzahlungsansprüche der Mitglieder berechtigt seien bzw. ob die Betreiber die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz erfolgter Schließung verlangen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Problem mit Fitnessstudio

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2021

    OLG Bremen, Beschluss vom 08.06.2021, Az. 1 U 24/21
    § 495 BGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass ein Käufer sich nicht auf ein ihm von Gesetzes wegen zustehendes Widerrufsrecht (hier: § 495 BGB) berufen kann, wenn nicht sichergestellt sei, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher gehandel habe. Vorliegend wurde der Kläger im Darlehensvertrag als Selbständiger bezeichnet und es wurde weiter angegeben, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Klägers bestimmt sein sollte. Grundsätzlich habe derjenige, der sich auf die für ihn günstigen Rechtsfolgen einer Verbraucherstellung berufe, die Darlegungs- und Beweislast dafür, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben. Mit den vorstehenden Angaben im Darlehensvertrag dürfte die Anwendung des sonst geltenden allgemeinen  Zweifelssatzes versperrt sein, dass bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen  Person im Zweifel von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist (hierzu siehe BGH,  Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, juris Rn. 11). Vor allem aber sei vorliegend der Grundsatz zu beachten, dass sich nicht auf den Schutz der Verbraucherschutzvorschriften berufen könne, wer bei Geschäftsabschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender  auftrete und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäusche (siehe BGH, Urteil  vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04, juris Rn. 11 ff.; ebenso EuGH, Urteil  vom 20.01.2005, Az. C-464/01, juris Rn. 51). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2021

    EuGH, Urteil vom 20.01.2005, Az. C-464/01
    Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ

    Der EuGH hat entschieden, dass eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich‑gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, sich nicht auf ihre Verbrauchereigenschaft berufen kann, es sei denn, der beruflich‑gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Es sei Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen worden sei, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich‑gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen seien, oder ob im Gegenteil der beruflich‑gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spiele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2021

    LG Dortmund, Urteil vom 15.01.2016, Az. 3 O 610/15
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO, Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO

    Das LG Dortmund hat in dieser Entscheidung einem Händler gegen den Zahlungsdienstleister Paypal Recht gegeben, nachdem Paypal die Auszahlung des Guthaben des Händlers gesperrt und damit verweigert hatte. Die Kammer sah hierin bei einem gesperrten Guthaben von 50.000 EUR einen existenzgefährdenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Händlers, der die einstweilige Regelung des Falles rechtfertige. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt gegen Paypal

    Paypal hat Ihr Guthaben eingefroren, ohne dass aus Ihrer Sicht hierfür ein echter Grund vorlag? Sie brauchen umgehend Hilfe? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei hat bereits Verfahren gegen Paypal geführt und hilft Ihnen gerne und bundesweit.


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  • veröffentlicht am 23. März 2021

    LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19
    § 242 BGB, § 314 BGB, § 339 S. 2 BGB

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass auch bei einem „kleinen“ Onlinehändler (100 Bewertungen innerhalb der letzten 12 Monate) eine Vertragsstrafe von 6.000 EUR angemessen sein kann. Zitat: „Zu Lasten des Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen dass er gegen sämtliche sechs Punkte der Unterlassungserklärung verstieß und er dieses auch bewusst in Kauf nahm, weil er um die Notwendigkeit der rechtlichen Informationen wusste und er nicht ernsthaft annehmen konnte, seine erheblichen Verkäufe über den Account „A02“ seien – bei objektiver Betrachtung – nicht gewerblich. Demgegenüber musste zu Gunsten des Beklagten wirken, dass seine jährlichen Umsätze eher in einem niedrigen Bereich liegen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese höher als 11.519,90 € waren. Die Beweislast trifft aber insofern den Gläubiger der Vertragsstrafe (OLG München, Schlussurteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13 = BeckRS 2014, 21006).“ Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafe?

    Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe oder gegen eine Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 17. März 2021

    KG Berlin, Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18
    § 133 BGB; § 157 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe für den Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung auch dann anfällt, wenn eine Bilddatei (nur noch) unter direkter Eingabe der URL auf dem Server des Unterlassungsschuldners aufrufbar ist. Das Kammergericht legte die zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvertrag dahingehend aus (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte nicht nur zur Entfernung der Verlinkung, sondern darüber hinaus zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografie auf ihrer Webseite geschaffenen Störungszustands durch Löschung der eingestellten Fotografie verpflichtet gewesen sei. Das OLG Frankfurt a.M. (hier) sieht dies in einem besonderen Fall anders. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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  • veröffentlicht am 15. März 2021

    LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021, Az. 4 O 84/20 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 2 GlüStV, § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV, § 4 Abs. 4 GlüStV, § 817 S. 1 GlüStV

    Das LG Gießen hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Casinos einem Kunden, der von sich behauptet hatte, spielsüchtig zu sein, 12.000 EUR erstatten muss, welche dieser zuvor bei Spielen in dem Casino verloren hatte. Das betroffene Casino-Angebot sei in Deutschland verboten gewesen sei, da der Anbieter hierzulande keine Lizenz erteilt bekommen habe; die Glücksspiel-Lizenz in Malta ändere hieran nichts. Da es sich um illegales Glücksspiel und in der Folge um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft gehandelt habe, sei der Spielvertrag nichtig und dem Kläger das Geld zu erstatten. Der Rückforderung des Klägers stehe nicht entgegen, dass der Spieler an dem unerlaubten Glücksspiel nicht hätte teilnehmen dürfen. Der noch gültige Glücksspielstaatsvertrag solle Spielteilnehmer im Sinne von § 1 GlüStV vor „suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiel“ schützen (vgl. z.B. § 1 Nr. 1 GlüStV: „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, ..„). Zwar soll am 01.07.2021 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten, nach welchem Online-Casinos nicht nur in Schleswig-Holstein, sondern bundesweit, eine Glücksspiellizenz beantragen können. Die bis dahin von den Aufsichtsbehörden praktizierte Duldung der Online-Casinos (hier: Hessisches Innenministerium) setze das geltende Glücksspielverbot aber nicht außer Kraft und sei im vorliegenden Fall daher unerheblich, so die Kammer.


    Rechtsanwalt für Einsätze in Online-Casino

    Benötigen Sie Hilfe bei der Rückforderung Ihrer Spieleinsätze, z.B. in einem Online-Casino? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Internetrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

     

     

     

  • veröffentlicht am 25. Februar 2021

    LG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2019, Az. 34 O 21/19
    § 339 S.2 und 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass nach der sogenannten Kerntheorie eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für solche Varianten des Verhaltens entfallen lässt, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind. Dies gelte, so die Kammer, auch dann, wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung eine abstrakte über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Unterwerfung gefordert habe, der Unterwerfungsschuldner sich aber auf eine konkrete Verletzungsform beschränke. Daher sei es unerheblich, wenn die Beklagte ihre Unterwerfungserklärung auf die Webseite www.B.de beschränkt habe. Der Unterlassungsvertrag schließe die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseite aus. Damit sei aber die Vertragsstrafe auch für kerngleiche Verstöße auf allen Webseiten verwirkt im Sinne von § 339 Satz 2 BGB. Denn Webseiten untereinander seien auf jeden Fall kerngleich. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt zur Reduzierung einer Vertragsstrafe

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2021

    LG Flensburg, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 HKO 42/19, 6 HK O 42/19
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass es für die Feststellung einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung nicht darauf ankommt, ob es sich bei der fehlerhaften Warenauszeichnung um einen Ausreißer handelte. Ein etwaiger Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt ist nicht (mehr) gesondert zu prüfen (Götting, in: Götting/Nordemann, UWG, § 5 UWG Rn. 0125, Beck-online). Der EuGH habe mit Urteil vom 16.04.2015, C-388/13, klargestellt, dass es völlig unbeachtlich sei, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einmal vorgekommen sei und nur einen Verbraucher betroffen habe. Die UGP-Richtlinie lege weder hinsichtlich der Häufigkeit noch hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Verbraucher einen Schwellenwert fest, jenseits dessen eine Handlung oder eine Unterlassung in ihren Anwendungsbereich fallen müsse. Auch falle die Vertragsstrafe ungeachtet der Frage an, ob es auf Seiten des Unterlassungsschuldners eine Vielzahl von Verstößen gegeben habe, oder ob es nur um einen Verstoß gehe. Der Unterlassungsschuldner (Abgemahnte) trage die Beweislast dafür , dass ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne sein Verschulden geschehen sei. Er habe alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Wiederholung der Wettbewerbshandlung, die Gegenstand der Unterwerfungserklärung sei, zu verhindern. Im vorliegenden Fall ging es um einen Couchtisch mit Beinen aus Eichenholz, der (nun wiederholt) als Tisch mit Eschenholzbeinen verkauft wurde. Um eine verschuldete Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung widerlegen zu können, habe eine Wareneingangskontrolle mit Durchführung von Stichprobenuntersuchungen der Holzart vorgenommen werden müssen. Hierbei sei konkret vorzutragen, wo und unter welchen Bedingungen die Eingangskontrolle vorgenommen werden. Um die Angemessenheit der von veranlassten Kontrollmaßnahmen beurteilen zu können, „dürfte sie vorzutragen haben, von wie vielen Lieferanten die Beklagte ihre Holzprodukte bezieht, durch welche vertragliche Regelungen sie die Vertragsgemäßheit der Hölzer abgesichert hat, ob bei allen Lieferanten die gleichen Prüfverfahren angewandt werden, wie und wo die Holzartikel angeliefert und gelagert werden, ob die Wareneingangskontrolle in einem Zentrallager oder in mehreren Lagern durchgeführt wird, wie viele Artikel angeliefert und wie viele davon einer Stichprobe unterzogen werden. Die Beklage teilt auch nicht mit, wie das Verhältnis der beanstandeten zu den unbeanstandeten Produkten war.“ Für keinesfalls ausreichend hielt die Kammer insoweit die Zusicherungen des dänischen Lieferanten. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall nicht mitgeteilt worden, seit wann der Couchtisch von ihr vertrieben werde, in welchen Abständen und in welchen Mengen sie Couchtische bei der Importeurin geordert habe und wie hoch die Anzahl der Stichproben gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


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