IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2020

    EuGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. C-693/18
    Art. 3 Abs. 10 EU-VO Nr. 715/2007; Art. 5 Abs. 2 EU-VO Nr. 715/2007

    Der EuGH hat entschieden, dass der Einsatz eines auf die Motorsteuerung (eines Pkw) einwirkenden Computerprogramms, welches während des Typengenehmigungsverfahrens des jeweiligen Pkws systematisch die Leistung des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs verbessert, um die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, verboten ist. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-VO Nr. 715/2007 ist der Fahrzeughersteller verpflichtet, das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-VO Nr. 715/2007 unzulässig. Eine Ausnahme hiervon gelte zwar für den Fall, dass die Einrichtung notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dies sei bei der Software aber nicht der Fall, auch wenn sie dazu beitrage, die Alterung oder Verschmutzung des Motors zu verhindern. Bei dieser Gelegenheit wies der EuGH darauf hin, dass ein „Bauelement“ gemäß Art. 3 Abs. 10 EU-VO Nr. 715/2007 eine Software sei, die in das Motorsteuergerät integriert ist oder auf dieses einwirkt, wenn sie die Funktionsweise der emissionsmindernden Einrichtung beeinträchtigt und deren Wirksamkeit verringert. Zum Volltext der Entscheidung:


    Wo finde ich einen Fachanwalt für IT-Recht?

    Ich helfe Ihnen als Fachanwalt für Informationstechnologierecht u.a. bei den Themen, Vertragsrecht, Gewährleistung, AGB, Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2020

    BGH, Urteil vom 26.08.2020, Az. VIII ZR 351/19
    § 323 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB 

    Der BGH hat entschieden, dass eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht bereits dann gewahrt ist, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die gesetzte Frist muss hinsichtlich ihres Ablaufs allerdings so bemessen sein, dass der Leistungserfolg auch herbeigeführt werden kann. Ist dies der Fall und die Frist zur Nachbesserung erfolglos abgelaufen, muss der Käufer dem Verkäufer keine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dies ist lediglich dann notwendig, wenn mit der ersten Aufforderung zur Nachbesserung keien Frist verbunden war. Zum Volltext der Entscheidung:


    Wo finde ich einen Rechtsanwalt für einen Kaufvertrag?

    Gerne berate ich Sie bei Problemen zu Kaufverträgen, z.B. über Pkws. Rufen Sie mich einfach an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht erfahren (Gegnerliste) und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2020

    OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2020, Az. 12 U 91/18
    § 117 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein von einer Werbeagentur mit einer deutschen Großstadt geschlossener Werbevertrag über 230.000 EUR wirksam ist, auch wenn der Werbevertrag (angeblich) nur der Verschleierung von Haushaltsmitteln diente. Der Senat folgte insbesondere nicht der Sichtweise der beklagten Werbeagentur, dass Werbemaßnahmen überhaupt nicht hätten erbracht werden sollen. Zum Verhängnis wurde der Beklagten auch der Umstand, dass bereits 13.200 Werbeaufkleber für die Werbemaßnahme gekauft worden waren. Zum Volltext der Entscheidung:


    Sie haben als Werbeagentur Probleme und brauchen einen Rechtsanwalt?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine willkürliche Löschung Ihres Posts bei Facebook wehren? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht erfahren (Gegnerliste) und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 21. September 2020

    OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, Az. 6 U 155/19
    § 119 BGB, § 133 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass nicht jedes eBay-Angebot zu einem Pkw mit der Angabe „Preis 1,00 EUR“ auch zu einem wirksamen Kaufvertrag über einen Kaufpreis von 1 EUR führt.Der Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, so der Senat, dass es sich bei der Angabe „Preis: 1,00 EUR“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot stehe, um ein Versehen gehandelt habe und der Verkäufer – hier der Beklagte – das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 EUR habe verkaufen wollen. Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. Im Übrigen habe der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen Abbruchjäger, Schnäppchenjäger & Co.

    Ich helfe Ihnen, wenn Sie von einem Abbruchjäger auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen und unter Druck gesetzt werden, wenn es sich um einen erheblichen Wert handelt. Rufen Sie einfach an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Bitte beachten Sie, dass bei geringfügigen Sachwerten (z.B. 200,00 EUR) die Rechtsanwaltskosten höher ausfallen können als der Wert der Sache an sich.


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  • veröffentlicht am 9. Januar 2020

    LG Wuppertal, Urteil vom 09.01.2020, Az. 9 S 179/19
    § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 323 Abs. 1 BGB

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Vorwerk & Co. KG nicht verpflichtet ist, Kudnen vorab über einen geplanten Modellwechsel zu informieren (hier: Thermomix 5 zu Thermomix 6).
    Eine Kundin, die ein Vormodell sieben Wochen vor Erscheinen des Thermomix 6 gekauft hatte, sah sich getäuscht und forderte Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Kammer befand aber, dass Vorwerk ein berechtigtes Interesse gehabt habe, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne auf den wenige Woche später anstehenden Produktwechsel hinzuweisen. Sogar dann, wenn der Release des Nachfolgemodells unmittelbar bevorgestanden habe, hätte es keine Pflicht gegeben, das Vorgängermodell Thermomix 5 als Auslaufmodell auszuweisen. Vorwerk räumte jedoch Kunden, die zweieinhalb Wochen vor der Bekanntgabe des Modellwechsels einen Thermomix 5 gekauft hatten, die Möglichkeit ein, zum Nachfolgemodell zu wechseln.


    Rechtsanwalt für Vertragsrecht

    Benötigen Sie rechtsanwaltliche Hilfe wegen einer Vertragsstörung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) u.a. mit dem Vertragsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 17. September 2019

    OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2019, Az. 1 U 96/19
    § 280 Abs. 1 BGB , § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB, § 433 Abs. 1 BGB, § 535 Abs. 2 BGB 

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Leasinggeber von Software bei einem Softwareleasingvertrag seiner Hauptleistungspflicht bereits dann genügt, wenn er dem Leasingnehmer die betreffende Software auf einem Server bereitstellt und ihm mittels Benutzername und Passwort den Zugang hierzu eröffnet. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben. Im Übrigen ist der Leasinggeber lediglich verpflichtet, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Koblenz: Zur Frage der Überlassung der Software beim Softwareleasing mittels reinem Serverzugang)


    Ein Rechtsanwalt für Softwarerecht?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem Softwareleasing-Vertrag? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht  durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Softwarerecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden. Er hat zum Softwarerecht promoviert.


     

  • veröffentlicht am 14. Mai 2019

    BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17
    § 312 g Abs. 1 BGB, § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 312 b Abs. 2 S.1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem Kauf an einem beweglichen Messestand kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB gilt. Die Entscheidung ist jedoch für Messeverkäufer mit Vorsicht zu genießen: Das BGH-Urteil fußt auf einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 07.08.2018, Az. C-485/17, WRP 2018, 1183), wonach der Messestand eines Unternehmens, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ fällt, „wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.“ Eine per-se-Erklärung, dass jeglicher Verkauf auf einer Messe ohne Widerrufsrecht erfolge, ist damit nicht abgegeben worden. Dies hat auch der BGH berücksichtigt, der die besonderen Umstände dieses Einzelfalls zum Thema „Überrumpelung“ („damit rechnen konnte“), wie vom OLG München detailliert ausgeführt, bestätigte. Zitat: „Gemessen hieran sei im Streitfall eine Überrumpelungssituation nicht erkennbar. Die „Messe Rosenheim“ sei eine klassische Verkaufsmesse; ihr Spektrum sei vielfältig. Die einzelnen Aussteller würden vom Veranstalter in 19 Branchen gegliedert und in einem „bunten Mix“ über 14 Ausstellungshallen verteilt. Eine breite Palette unterschiedlichster Waren, vom preiswerten Fensterwischer bis zu höherwertigen Gegenständen, wie etwa Duschkabinen, würde dort zum Kauf angeboten. Die Annahme, dass der durchschnittlich interessierte Besucher davon bei einem mehrstündigen Besuch der Messe nichts mitbekomme, könne der Senat nicht nachvollziehen. Die Tatsache, dass es … zahlreiche Aussteller gebe, die die Messe von vornherein primär oder ausschließlich zur Information und Werbung nutzen würden, wie etwa die Agentur für Arbeit, die AOK oder der Arbeiter-Samariter-Bund, spreche nicht dafür, dass der Kläger hier mit der Kaufofferte der Beklagten überrumpelt worden wäre. Denn aus der Aussage des in erster Instanz vernommenen Geschäftsführers der „Messe Rosenheim“ gehe hervor, dass bei der Messe „der Verkauf im Vordergrund“ gestanden habe. Dies ergebe sich auch aus dem vom Landgericht im Einzelnen aufgelisteten Branchenverzeichnis und inzident auch aus dem im Messemagazin abgedruckten Grußwort der Bayerischen Staatsministerin für Wirtschaft, die den Ausstellern zu Messebeginn „Gute Geschäfte“ gewünscht habe. Auch das auf den Kauf einer Einbauküche gerichtete konkrete Angebot der Beklagten enthalte kein Überrumpelungsmoment. Die „Messe Rosenheim“ sei keine Fachmesse, die ein bestimmtes Fachpublikum anziehe, welches Angebote nur einer bestimmten Branche erwarte. Das Angebot sei breit gefächert und umfasse verschiedenartige Waren und Dienstleistungen. Es sei daher für einen Besucher nicht überraschend, dass auf einer solchen Verbrauchermesse auch Einbauküchen angeboten würden.“ Bei einer Verallgemeinerung der BGH-Entscheidung ist somit Vorsicht geboten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Kein Widerrufsrecht bei Kauf an einem Messestand, wenn …).


    Sie benötigen einen Fachanwalt für Fragen rund um das Widerrufsrecht?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Widerrufsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 12. April 2019

    LG Münster, Urteil vom 05.10.2010, Az. 025 O 38/10
    §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB

    Das LG Münster hat entschieden, dass ein Großhändler, der Plagiatsware (hier: Textilien) verkauft, dem abnehmenden Händler im Rahmen des Schadensersatzes auch eine Vertragsstrafe zu ersetzen hat, welcher dieser verwirkt, indem er die nachgeahmte Ware zum Verkauf anbietet. Der abnehmende Händler, so die Kammer, sei nicht verpflichtet gewesen, den Lieferanten vorab über das Bestehen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu informieren. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt bei Vertragsstrafe?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit der Abwehr von Vertragsstrafen umfassend vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für die gegen Sie gerichteten Forderungen zu finden.


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  • veröffentlicht am 1. April 2019

    EuGH, Urteil vom 27.03.2019, Az. C-681/17
    Art. 6 Abs. 1 lit k EU-RL 2011/83/EU, Art. 16 lit e EU-RL 2011/83/EU (Verbraucherrechtsrichtlinie), § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB

    Der EuGH hat entschieden, dass auch für Matratzen, bei denen die Hygieneschutzfolie nach Lieferung entfernt worden ist, ein Widerrufsrecht gilt, da die Ausnahmen für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesem Fall nicht greifen würden. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglichweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden könne. Insoweit genüge der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können. Zum anderen könne eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden. Insoweit habe der Unionsgesetzgeber, wie sich aus den Erwägungsgründen 37 und 47 des Richtlinie 2011/83 ergibt, dem Käufer eines Kleidungsstücks im Kontext eines Verkaufs im Fernabsatz erlauben wollen, das Kleidungsstück anzuprobieren, um „die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise … festzustellen“ und gegebenenfalls nach dieser Anprobe sein Widerrufsrecht durch Rücksendung an den Unternehmer auszuüben. Es stehe aber außer Zweifel, dass zahlreiche Kleidungsstücke bei bestimmungsgemäßer Anprobe, wie es auch bei Matratzen nicht auszuschließen sei, direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen könnten, ohne dass sie deshalb in der Praxis besonderen Schutzanforderungen unterworfen würden, um diesen Kontakt bei der Anprobe zu vermeiden. Eine solche Gleichsetzung zweier Warenkategorien, nämlich Kleidungsstücke und Matratzen, komme insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden könne, dass der Unternehmer in der Lage sei, sie nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Widerrufsrecht gilt auch für eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie).


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    Wenn Sie einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz benötigen, um gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vorzugehen oder genau eine solche zu erwirken: Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) und jahrelange Berufspraxis mit dem Fernabsatzrecht / IT-Recht vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 18. Dezember 2018

    OLG München, Urteil vom 26.09.2018, Az. 20 U 749/18
    § 117 Abs. 1 BGB, § 249 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass in einem Fall, bei dem sich das höchste Käuferangebot als nichtig erweist (Scheinangebot), das nächsthöhere ernstgemeinte Angebot greift und der Verkäufer die angebotene Ware zu diesem Preis verkaufen muss. Vorinstanz war das LG Landshut (Urteil vom 16.02.2018, Az. 51 O 2190/17). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Fällt das höchste eBay-Käuferangebot als nichtiges Scheinangebot weg, greift das nächsthöhere Angebot zu Lasten des Verkäufers).


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