Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Arnsberg: Zehn Wettbewerbsverstöße zu einem Streitwert von 30.000 EUR / Eine „ca.“-Angabe zur Lieferzeit ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 3. Februar 2009
LG Arnsberg, Beschluss vom 16.10.2008 , Az. 1-8 O 191/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Nr. 1, 3, Nr. 1, 12, 13, 14 UWGDas LG Arnsberg hat mit diesem Beschluss einige interessante Rechtsansichten zur Wettbewerbswidrigkeit unwirksamer AGB-Klauseln offenbart. Zugleich hat es jedem Wettbewerbsverstoß einen Streitwert von 3.000,00 EUR zugemessen. Wettbewerbswidrig waren demnach die Klauseln „Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch, nach schriftlicher Bestätigung und auf Kosten des Vertragspartners. „ und „Die Lieferzeit beträgt ca. 6-8 Wochen“. In letzterem Punkt findet sich das LG Arnsberg in der Gesellschaft des LG Detmold wieder (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Detmold). Kritisch betrachtet wird die „ca.“-Lieferfristklausel auch vom KG Berlin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Das LG Frankfurt a.M. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Frankfurt a.M.) und die Literatur sehen allerdings in der Angabe einer „ca.“-Frist kein größeres Problem (Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2006, § 308 Nr. 1 Rdn. 17; Palandt/Grünberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 308, Rn. 9).
- BGH: Wenn die Gewährleistungspflichten des Onlinehändlers für diesen unverhältnismäßig werden / Vorlagebeschluss an EuGHveröffentlicht am 23. Januar 2009
BGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08
§ 439 Abs. 3 BGBHäufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweist, die Frage, ob er den Verkäufer auch für weitere Kosten in Regress nehmen kann. Dies ist dann problematisch, wenn die „weiteren Kosten“ den Wert der Ware um ein Vielfaches übersteigen, etwa Ein- und Ausbaukosten. Gemäß § 439 BGB gilt: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“ Der BGH hat nach einer Pressemitteilung (8/09 vom 14.01.2009) dem EuGH per Vorlagebeschluss eine Anfrage zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gestellt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung).
(mehr …) - AG Stollberg: Der Onlinehändler kann einen Kaufvertrag bei Erklärungsirrtum anfechtenveröffentlicht am 21. Januar 2009
AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05
§§ 119 Abs. 1 2. Alt., 122 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 BGBDas AG Stollberg hat darauf hingewiesen, dass ein Eingabefehler auf Seiten des Onlinehändlers zur Anfechtung berechtigt. Bei einem üblichen Marktwert der Ware von 69,00 EUR sei ein Erklärungsirrtum bei einem 1,00 EUR-Festpreisangebot offensichtlich. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stelle sich nicht, da der Irrtum auf der Hand liege, also ohne Weiteres angenommen werden könne, dass der Onlinehändler bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00 EUR nicht für 1,00 EUR angeboten hätte.
(mehr …) - OLG Köln: Zu niedriger Preis rechtfertigt keine Anfechtung / Der 60.000 EUR teure Rübenroder für 51,00 EUR?veröffentlicht am 21. Januar 2009
OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, Az. 19 U 109/06
§§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 288, 433 Abs. 1 BGBDas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Onlinehändler auch dann die in einer eBay-Auktion angebotene Ware auszuliefern hat, wenn der Kaufpreis erheblich hinter seinen Erwartungen zurückgeblieben ist. Im vorliegenden Fall war eine eBay-Auktion zu einem Rübenroder, der einen Marktwert von 60.000,00 EUR hatte, bei einem Schlussangebot von 51,00 EUR ausgelaufen. Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages lehnten das Oberlandesgericht wie das zuvor befasste Landgericht Köln ab.
(mehr …) - OLG Oldenburg: Onlinehändler kann eBay-Auktion wegen Erklärungsirrtums anfechtenveröffentlicht am 21. Januar 2009
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03
§§ 119, 121, 156 BGBErwirbt ein Verbraucher bei eBay eine Ware zu einem Kaufpreis, der zehn Prozent des Warenwertes beträgt, so kann der Onlinehändler laut OLG Oldenburg diesen Vertrag anfechten, wenn der Kaufpreis auf einen Tippfehler zurückzuführen ist und die Parteien während der laufenden eBay-Auktion mehrfach ohne Erfolg mit erheblich voneinander abweichenden Preisvorstellungen verhandelt haben. Zunächst hatte der Onlinehändler die Ware für 1.500,00 EUR angeboten, der Käufer hatte 150,00 EUR vorgeschlagen. In der Folge hatte der Onlinehändler einen Mindestpreis von 1.000,00 EUR fordern wollen; es war jedoch nur ein Preis von 100,00 EUR angegeben worden.
(mehr …) - OLG Saarbrücken: Zieht der Verkäufer für Leistungen im Ausland Umsatzsteuer ein, kann der Käufer diese zurückverlangenveröffentlicht am 7. Januar 2009
OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.12.2008, Az. 4 U 64/08 – 22
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGBDas OLG Saarbrücken hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Käufer die Zahlung der Umsatzsteuer zum Kaufbetrag nur dann schuldet, wenn die Steuer tatsächlich anfällt. Im vorliegenden Fall war wärehnd einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung des zuständigen Finanzamtes aufgefallen, dass die vom Beklagten erstellte Rechnung Werklieferungen bzw. Werkleistungen zum Gegenstand hatte, die in Österreich erbracht worden seien. Diese Lieferungen bzw. Leistungen seien in Deutschland nicht (be)steuerbar, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht gewährt werden könne. Die Klägerin begehrt die Rückerstattung des gezahlten Mehrwertsteuerbetrages nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückerstattung und erhielt Recht. Ihr Irrtum über die Steuerbarkeit des Umsatzgeschäftes rechtfertige nicht, die Klägerin im Wege der Vertragsanpassung unabhängig vom Bestehen einer Steuerschuld zur Zahlung des Steueranteils zu verpflichten. Eine Vertragsanpassung komme weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung wegen lückenhafter Regelung in Betracht.
- LG Stuttgart: Ein Vertragswerk genießt in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutzveröffentlicht am 7. Januar 2009
LG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 17 O 68/08
§§ § 2 Abs. 2 UrhG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWGDas LG Stuttgart vertritt die Rechtsansicht, dass Vertragswerke in der Regel keinen Urheberrechtsschutz genießen. Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet fehle nach überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung die Werkqualität. Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten, Themen oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts rechtfertigten es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen, so die Stuttgarter Richter, hätten die Gerichte daher jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt habe wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge. Bei der Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 04.08.2005, Az. 16 O 83/05 – Host-Providing-Mustervertrag), das einen geringeren Maßstab angelegt hatte, handele es sich nur um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.
- OLG Brandenburg: Zwangsverpflichtung des Verbrauchers zur Annahme von Online-Rechnungen ist wirksamveröffentlicht am 1. Januar 2009
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, Az. 7 U 29/08
§§ 286 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr 1 BGB, §§ 45h Abs. 1, 45i Abs. 1 TKG, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler seine Kunden, auch Verbraucher, per Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten kann, Online-Rechnungen statt Papierrechnungen zu akzeptieren. Nach dem Vorbringen beider Parteien sei die beanstandete Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte beim Online-Tarif dem Kunden eine Rechnung ausstelle, aber nicht übermittele, und zwar weder als Brief noch als E-Mail; vielmehr müsse der Kunde selbst tätig werden, indem er das Internet-Portal der Beklagten aufruft: dort könne er die – ihm erteilte – Rechnung einsehen oder auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Auf Wunsch informiere ihn die Beklagte, dass eine neue Rechnung vorliegt; diese Information erfolgt durch SMS oder E-Mail. Eine solche Klausel der Beklagten, die dem Kunden eine Rechnung nur in der zuvor beschriebenen Weise ermögliche, führe zu keiner unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
- BGH: Begleichung einer Rechnung stellt noch kein Anerkenntnis darveröffentlicht am 30. Dezember 2008
BGH, Urteil vom 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07
§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 437 Nr. 1, 439 Abs. 2, 474 , 476, 781 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Bezahlung einer Rechnung ohne Vorbehalt nicht zwangsläufig bedeutet, dass die der Rechnung zu Grunde liegenden Forderung anerkannt wird. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthalte über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gelte auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar werde es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet seien, eine derartige Wertung zu tragen. Gleichzeitig wiesen die Richter am Bundesgerichtshof darauf hin, dass es neben dem „abstrakten“ Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gebe, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpere, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgebe, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellten dabei ein Indiz dar, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten könne.
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