Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Geltendmachung einer Vertragsstrafenforderung durch IDO ist rechtsmissbräuchlich / 2023veröffentlicht am 22. November 2023
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22
§ 242 BGB, § 314 Abs. 1 BGB, § 339 BGBDas OLG Köln hat für das vorliegende Verfahren entschieden, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafenforderung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. rechtsmissbräuchlich war. Eine Täuschungshandlung des IDO durch aktives Tun oder Unterlassen lehnte der Senat zwar ab. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil eine Gesamtabwägung der vom Beklagen vorgetragenen und vom (klagenden) IDO in tatsächlicher Hinsicht nicht bestrittenen Indizien dafür sprechen, dass der IDO vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB gehandelt habe, weil er trotz Kündigung der Unterwerfungsvereinbarung durch den Beklagten weiterhin Zahlung der Vertragsstrafe gefordert habe. Die Kündigung des strafbewehrten Unterlassungsvertrags durch den Beklagten sei gemäß § 314 Abs. 1 BGB möglich gewesen, weil die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund einer Gesamtwürdigung mehrerer Indizien weggefallen sei. Dies wird in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Zur treuwidrigen Rechtsausübung bei zu schneller Vertragsstrafenforderung / 1999veröffentlicht am 30. August 2023
OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999, Az. 6 U 103/99
§ 242 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB vorliegt, wenn der Unterlassungsschuldner (welcher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat) das streitgegenständliche Verhalten teilweise abändert und der Unterlassungsgläubiger – ohne darauf hinzuweisen, dass die Änderung nicht ausreicht – 2 1/2 Stunden nach Annahme der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fordert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Münster: Vertragsstrafenforderung des IDO nicht rechtsmissbräuchlich / 2022veröffentlicht am 2. August 2023
LG Münster, Urteil vom 13.05.2022, Az. 022 O 1098/21
§ 242 BGB, § 315 Abs. 1 BGBDas LG Münster hat zu der in diesem Verfahren erhobenen Vertragsstrafenklage entschieden, dass das Verhalten des IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. nicht rechtsmissbräuchlich sei. Andere Gerichte sehen dies anders. Ungerührt zeigte sich die Münsteraner Kammer von den Einwänden der Beklagten, der Verband gehe nur gegen außenstehende Dritte vor. Aus einer Reihe von vom IDO angeführten Gerichtsverfahren ergebe sich, dass auch eigene Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen worden seien und auch, dass die Erwartung Abgemahnter, sie würden durch einen nachfolgenden Beitritt verschont werden, enttäuscht worden sei. Abgesehen hiervon erscheine es, so das Gericht, nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger eigene Mitglieder zunächst kontaktiert, um Wettbewerbsverstöße abzustellen. Denn eine solche Kontaktpflicht dürfte sich schon aus der Sonderverbindung zwischen Verband und Mitglied ergeben. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger Mitglieder typischerweise nur als passive Mitglieder aufnehme und diese hierdurch von der Willensbildung des Vereins ausschließe. Selbst wenn der Kläger viele passive Mitglieder hätte, so ergäbe sich daraus noch nicht, dass er überwiegend sachfremde Motive verfolge. Denn es seimaßgeblich auf den Satzungszweck des Klägers abzustellen, der seinen Mitgliedern naturgemäß hauptsachlich Informationen zur Rechtslage und zur Vermeidung eigener Wettbewerbsverstöße liefere. Ein aktives, durch persönlichen Einsatz der Mitglieder geprägtes Vereinsleben – wie dies beispielsweise in einem Sport- oder Kunstverein stattfindet – sei zur Förderung des Satzungszweckes weder nötig noch sinnvoll. Die Einwände, den Mitgliedern des Klägers komme in vielen Handelsbereichen keine wirtschaftliche Bedeutung zu, bei vielen der ausgesprochenen Abmahnungen habe der Kläger nach Erhalt der Abmahnkosten die gelten gemachten Unterlassungsansprüche nicht mehr weiterverfolgt, die Abmahnungen bestünden häufig nur aus Textbausteinen und es würden nur leicht zu erkennende Verstöße abgemahnt, wertete die Kammer als „derart allgemein und pauschal, dass sie nicht einmal erwiderungsfähig“ seien. Der Umstand, dass Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Klägers aufgrund ihrer für diesen geleisteten Tätigkeiten ein – möglicherweise auch ansehnliches – Einkommen erzielten, reiche nicht aus, um darauf schließen zu lassen, dass dieser überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgten und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheine. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Geltendmachung einer Vertragsstrafe trotz Gesetzesänderung und Rechtsmissbrauchs / 2023veröffentlicht am 1. August 2023
OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 U 78/22 – nicht rechtskräftig
§ 242 BGB, § 339 BGB, § 315 BGB, § 8 Abs. 4 UWG a. F., § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., § 8b UWG, § 4 UKlaGDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner eine strafbewehrt Unterlassungserklärung, die er gegenüber einem Wirtschaftsverband abgegeben hat, kündigen darf, wenn der Wirtschaftsverband nicht mehr (!) in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist. Der Wirtschaftsverband darf allerdings Vertragsstrafen für wiederholte Rechtsverstöße, die vor der Streichung aus der Liste eingetreten sind, geltend machen. Der Senat stellte ferner fest, dass es für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spricht, wenn in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Denn dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18 – Umwelthilfe; BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 111/22 – Mitgliederstruktur). Die Revision wurde in Hinblick auf die abweichende Entscheidung OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2023, Az. 6 U 47/21 zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Vertragsstrafe aus einer alten Unterlassungsverpflichtung nach Gesetzesänderung – Altunterwerfung IV / 2000veröffentlicht am 28. Juli 2023
Vertragsstrafe
BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 243/97
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F., § 242 BGBDer BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsgläubiger aus einer vor Inkrafttreten einer UWG-Novelle abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen den Unterlassungsschuldner auch nach Inkrafttreten der UWG-Novelle im Wege der Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorgehen darf, selbst wenn der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nach Inkrafttreten der UWG-Novelle nicht mehr geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Unterwerfungserklärung komme, so der BGH, nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden solle, infolge der Gesetzesänderung entfallen sei. Im Ergebnis sprach der BGH die jeweils geforderte Vertragsstrafe zu. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Nürnberg: Abmahnung ohne Unterlassungserklärung und Vollmacht ist wirksam / Unzureichende Vertragsstrafe / 2023veröffentlicht am 4. Juli 2023
Vertragsstrafe
OLG Nürnberg, Anerkenntnis- und Endurteil vom 09.05.2023, Az. 3 U 3524/22
§ 174 BGB, § 13 Abs. 3, Abs. 4 UWGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine „isolierte“ Abmahnung, der keine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt ist, nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden kann. § 174 BGB sei insoweit nicht anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung der für Willenserklärungen geltenden Bestimmungen auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sei, dass der Zweck der Norm auch im konkreten Fall bei der jeweiligen rechtsgeschäftsähnlichen Handlung die Anwendung verlange, was bei einer wettbewerbs- oder immaterialgüterrechtlichen Abmahnung nicht der Fall sei. Das OLG Nürnberg hat dies näher ausgeführt. Im Übrigen hielt der Senat eine Vertragsstrafe von 1.500 EUR im konkreten Fall für unzureichend. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Für eine urheberrechtliche Vertragsstrafe gilt nicht der fliegende Gerichtsstand / 2023veröffentlicht am 23. Juni 2023
Vertragsstrafe
LG Köln, Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22
§ 29 ZPO, § 32 ZPO, § 339 S. 2 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass für Ansprüche auf Zahlung einer urheberrechtlich motivierten Vertragsstrafe kein „fliegender Gerichtsstand“ gilt. Eine solche örtliche Zuständigkeit sei nicht gegeben, da ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe keine unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO sei. Im Übrigen sei der Erfüllungsort für die Unterlassung des urheberrechtlichen Verstoßes im Internet nicht an jedem beliebigen Ort, so dass auch § 29 ZPO nicht zur Anwendung käme. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Für die Unterlassungserklärung eines Unternehmers reichte es aus, wenn sie nur als PDF per E-Mail übersandt wird / 2023veröffentlicht am 16. Mai 2023
BGH, Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 49/22
§ 126 Abs. 1 BGB, § 150 Abs. 2 BGB, § 343 Abs. 1 HGB, § 350 HGB, § 93 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Kaufmann die Wiederholungsgefahr eines unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines anderen Kaufmanns (hier: unerwünschte Werbe-E-Mail) dadurch ausräumen kann, dass er dem Unterlassungsgläubiger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet. Der Übersendung des Originals der Erklärung bedürfe es nicht. Es fehle allein durch die gewählte Form nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliege ohnehin der Formfreiheit (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Keine Deckelung von Vertragsstrafen bei Abmahnungen, die vor dem 02.12.2020 zugegangen sindveröffentlicht am 11. April 2023
Vertragsstrafendecklung
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.10.2022, Az. I-4 U 146/22
§ 13a Abs. 3 UWGDas OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Deckelung von Vertragsstrafen gem. § 13a Abs. 3 UWG nicht auf Abmahnungen – nd damit auch nicht auf darauf beruhende Vertragsstrafenvereinbarungen – anzuwenden ist, die vor dem 02.12.2020 bereits zugegangen sind. Da der Berufungskläger die Berufung nicht zurückgenommen hat, wurde die Berufung vom Senat mit Beschluss vom 29.11.2022 zurückgewiesen und in diesem Beschluss auf den Hinweisbeschluss inhaltlich Bezug genommen. Der Gegenstandswert wurde mit 4.000 EUR bemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Wie häufig muss die Einhaltung einer Unterlassungserklärung zur Meidung einer Vertragsstrafe überprüft werden? / 2023veröffentlicht am 30. März 2023
Vertragsstrafe
OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2023, Az. 6 U 36/22
§ 2 PAngV a. F., § 280 Abs. 1 S. 2 BGBDas OLG Schleswig hat entschieden, dass von einem Unterlassungsschuldner – der sich in Hinblick auf seine Internetangebote zur Vorhaltung eines zuvor fehlenden Links auf die Streitschlichtungs-(OS)-Plattform der EU verpflichtet hat – zur Einhaltung der Unterlassungserklärung nicht mehr verlangt werden kann, als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen. Hinsichtlich der zeitlichen Kontrolldichte erachtet der Senat einen einmonatigen Kontrollrhythmus für ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)