IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2024

    EuGH, Urteil vom 20.01.2022, Az. C-90/20
    Art. 2 bs. 1 lit c EU-RL 2006/112

    Der EuGH hat entschieden, dass „Kontrollgebühren“, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft dafür erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten (im Endeffekt eine Vertragsstrafe), der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Zentraler Beweggrund für das Urteil des Senats war, dass die Parkplatznutzer auch bei Verstoß gegen die ParkhausNutzungsbedingungen weiterhin im Parkhaus parken konnten, nur zu einem erhöhten Entgelt. Sie zahlten die „Kontrollgebühr“ also für das „Falschparken“. Dabei deckte die Höhe der Kontrollgebühren die Kosten, die durch das falsche Parken entstanden, nämlich die Ermittlungsgebühren. Ähnlich entschieden hat der Europäische Gerichtshof bereits in früheren Verfahren entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. C-21/20 – „Balgarska natsionalna televizia“, Rz. 31; EuGH, Urteil vom 23.12.2015, Az. C-250/14 – Air France-KLM/Ministère des Finances et des Comptes publics; EuGH, Urteil vom 22.11.2018, Az. C-295/17, – MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade Tributária e Aduaneira; EuGH, Urteil vom 11.6.2020, Az. C-43/19, Vodafone Portugal – Comunicações Pessoais SA/Autoridade Tributária e Aduaneira). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2024

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024, Az. 3 U 2291/23
    § 133 BGB , § 157 BGB , § 339 S. 2 BGB, § 15 Abs. 2 UrhG , § 15 Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein urheberrechtlich motivierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht grenzenlos reicht. So ergebe sich zwar aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht auch eine Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte. Eine Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners gegen den Unterwerfungsvertrag setze aber in der Regel grundsätzlich voraus, dass er weiterhin Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem geschützten Werk verschaffe und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abziele. Im vorliegenden Fall war das urheberrechtlich geschützte Werk (Stadtplan) zwar vollständig aus dem Content Mangement System (CMS) der Unterlassungsschuldnerin gelöscht worden, weshalb der Seitenbesucher des Internetauftritts der Unterlassungsschuldnerin die Kartenausschnitte – auch die beiden streitgegenständlichen – nicht mehr über die Seitennavigation der streitgegenständlichen URL aufrufen konnte. Die streitgegenständlichen zwei Kartenausschnitte waren jedoch erstens noch über das Internetarchiv www.waybackmachine.org (www.archive.org) abrufbar. Zweitens konnten bei der Eingabe der genauen URL in den Browser des Internetproviders diese beiden Einsatzpläne/Kartenausschnitte noch aufgefunden werden. Drittens wurden bei Eingabe der Suchbegriffe „Notfalltreffpunkt O. der ST.“ bei der Microsoft-Suchmaschine Bing bzw. der Suchbegriffe „einsatzplan o. der st.“ und „einsatzplan r. l.“ bei der Suchmaschine von Google jeweils als oberstes Suchergebnis der Link zur Webseite der Unterlassungsschuldnerin angezeigt. Der Senat sah hierin keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, diese Werke nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Dafür seien die Fundstellen bzw. die Art, wie die Werke nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch auffindbar waren, zu speziell. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass sich die Unterlassungsschudnerin mit den Werken weiterhin an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten wende. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2024

    BGH, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23
    § 89 FamFG, § 156 Abs. 2 FamFG

    Der BGH hat entschieden, dass dass eine Elternvereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind gerichtlich gebilligt werden muss, um vollziehbar zu werden (§ 156 Abs. 2 FamFG). Diese Billigung, so der Senat, kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Eltern eine Vertragsstrafe oder eine vertragsstrafenähnliche Klausel für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die von ihnen getroffenen Umgangsregelungen vereinbaren. Auch zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs werde eine Vertragsstrafenvereinbarung – zumindest in reinen Inlandsfällen – wegen einer Umgehung des staatlich regulierten Vollstreckungsverfahrens (§ 89 FamFG) regelmäßig unwirksam sein. Zur Pressemitteilung Nr. Nr. 036/2024 vom 27.02.2024 des Bundesgerichtshofs:

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  • veröffentlicht am 19. Februar 2024

    OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23
    § 8c Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 UWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine lediglich einmal geforderte, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe noch keine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG indiziert. Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch wegen überhöhter klägerischer Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung sei im Übrigen besondere Zurückhaltung geboten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2024

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22
    § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 3035 Abs. 1 S. 3 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafenklausel als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, die gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB durch den Unterlassungsgläubiger gestellt und allein durch eine Modifikation des Unterlassungsschuldners in ausgewählten Punkten noch nicht im Einzelnen gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt werde. Es dränge sich, so der Senat, bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auf, dass der Inhaber von Schutzrechten eine Unterlassungserklärung regelmäßig nicht allein für den konkreten Einzelfall formuliere bzw. formulieren lasse, sondern – schon aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus – eine Mehrfachverwendungsabsicht verfolge. Er werde darauf bedacht sein, ein Standardformular zu entwickeln, das sich mit möglichst wenigen Modifikationen an die jeweilige Situation anpassen lasse. In der Literatur, so das OLG Düsseldorf, werde zu Recht darauf hingewiesen, dass es gängige Praxis sei, „das Rad nicht immer neu zu erfinden“, sondern auf bewährte Muster oder in Datenbanken hinterlegte Textbausteine zurückzugreifen. Die verfahrensgegenständliche Vertragsstrafeklausel sei wegen ihres ausnahmslosen Ausschlusses des Zusammenfassens von einzelnen Verstößen als unangemessen benachteiligend einzustufen, da sie von einem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweiche, ohne dass dies wegen besonderer Umstände gerechtfertigt wäre. Eine solche Vertragsstrafenklausel sei in der Folge unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. November 2023

    OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22
    § 242 BGB, § 314 Abs. 1 BGB, § 339 BGB

    Das OLG Köln hat für das vorliegende Verfahren entschieden, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafenforderung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. rechtsmissbräuchlich war. Eine Täuschungshandlung des IDO durch aktives Tun oder Unterlassen lehnte der Senat zwar ab. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil eine Gesamtabwägung der vom Beklagen vorgetragenen und vom (klagenden) IDO in tatsächlicher Hinsicht nicht bestrittenen Indizien dafür sprechen, dass der IDO vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB gehandelt habe, weil er trotz Kündigung der Unterwerfungsvereinbarung durch den Beklagten weiterhin Zahlung der Vertragsstrafe gefordert habe. Die Kündigung des strafbewehrten Unterlassungsvertrags durch den Beklagten sei gemäß § 314 Abs. 1 BGB möglich gewesen, weil die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund einer Gesamtwürdigung mehrerer Indizien weggefallen sei. Dies wird in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2023

    OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999, Az. 6 U 103/99
    § 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB vorliegt, wenn  der Unterlassungsschuldner (welcher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat) das streitgegenständliche Verhalten teilweise abändert und der Unterlassungsgläubiger – ohne darauf hinzuweisen, dass die Änderung nicht ausreicht – 2 1/2 Stunden nach Annahme der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fordert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2023

    LG Münster, Urteil vom 13.05.2022, Az. 022 O 1098/21
    § 242 BGB, § 315 Abs. 1 BGB

    Das LG Münster hat zu der in diesem Verfahren erhobenen Vertragsstrafenklage entschieden, dass das Verhalten des IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. nicht rechtsmissbräuchlich sei. Andere Gerichte sehen dies anders. Ungerührt zeigte sich die Münsteraner Kammer von den Einwänden der Beklagten, der Verband gehe nur gegen außenstehende Dritte vor. Aus einer Reihe von vom IDO angeführten Gerichtsverfahren ergebe sich, dass auch eigene Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen worden seien und auch, dass die Erwartung Abgemahnter, sie würden durch einen nachfolgenden Beitritt verschont werden, enttäuscht worden sei. Abgesehen hiervon erscheine es, so das Gericht, nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger eigene Mitglieder zunächst kontaktiert, um Wettbewerbsverstöße abzustellen. Denn eine solche Kontaktpflicht dürfte sich schon aus der Sonderverbindung zwischen Verband und Mitglied ergeben. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger Mitglieder typischerweise nur als passive Mitglieder aufnehme und diese hierdurch von der Willensbildung des Vereins ausschließe. Selbst wenn der Kläger viele passive Mitglieder hätte, so ergäbe sich daraus noch nicht, dass er überwiegend sachfremde Motive verfolge. Denn es seimaßgeblich auf den Satzungszweck des Klägers abzustellen, der seinen Mitgliedern naturgemäß hauptsachlich Informationen zur Rechtslage und zur Vermeidung eigener Wettbewerbsverstöße liefere. Ein aktives, durch persönlichen Einsatz der Mitglieder geprägtes Vereinsleben – wie dies beispielsweise in einem Sport- oder Kunstverein stattfindet – sei zur Förderung des Satzungszweckes weder nötig noch sinnvoll. Die Einwände, den Mitgliedern des Klägers komme in vielen Handelsbereichen keine wirtschaftliche Bedeutung zu, bei vielen der ausgesprochenen Abmahnungen habe der Kläger nach Erhalt der Abmahnkosten die gelten gemachten Unterlassungsansprüche nicht mehr weiterverfolgt, die Abmahnungen bestünden häufig nur aus Textbausteinen und es würden nur leicht zu erkennende Verstöße abgemahnt, wertete die Kammer als „derart allgemein und pauschal, dass sie nicht einmal erwiderungsfähig“ seien. Der Umstand, dass Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Klägers aufgrund ihrer für diesen geleisteten Tätigkeiten ein – möglicherweise auch ansehnliches – Einkommen erzielten, reiche nicht aus, um darauf schließen zu lassen, dass dieser überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgten und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheine. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2023

    OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 U 78/22 – nicht rechtskräftig
    § 242 BGB, § 339 BGB, § 315 BGB, § 8 Abs. 4 UWG a. F., § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., § 8b UWG, § 4 UKlaG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner eine strafbewehrt Unterlassungserklärung, die er gegenüber einem Wirtschaftsverband abgegeben hat, kündigen darf, wenn der Wirtschaftsverband nicht mehr (!) in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist. Der Wirtschaftsverband darf allerdings Vertragsstrafen für wiederholte Rechtsverstöße, die vor der Streichung aus der Liste eingetreten sind, geltend machen. Der Senat stellte ferner fest, dass es für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spricht, wenn in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Denn dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18 – Umwelthilfe; BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 111/22 – Mitgliederstruktur). Die Revision wurde in Hinblick auf die abweichende Entscheidung OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2023, Az. 6 U 47/21 zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2023

    Vertragsstrafe
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 243/97

    § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F., § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsgläubiger aus einer vor Inkrafttreten einer UWG-Novelle abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen den Unterlassungsschuldner  auch nach Inkrafttreten der UWG-Novelle im Wege der Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorgehen darf, selbst wenn der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nach Inkrafttreten der UWG-Novelle nicht mehr geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Unterwerfungserklärung komme, so der BGH, nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden solle, infolge der Gesetzesänderung entfallen sei. Im Ergebnis sprach der BGH die jeweils geforderte Vertragsstrafe zu. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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