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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juli 2023

    Vertragsstrafe
    OLG Nürnberg, Anerkenntnis- und Endurteil vom 09.05.2023, Az. 3 U 3524/22

     § 174 BGB, § 13 Abs. 3, Abs. 4 UWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine „isolierte“ Abmahnung, der keine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt ist, nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden kann. § 174 BGB sei insoweit nicht anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung der für Willenserklärungen geltenden Bestimmungen auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sei, dass der Zweck der Norm auch im konkreten Fall bei der jeweiligen rechtsgeschäftsähnlichen Handlung die Anwendung verlange, was bei einer wettbewerbs- oder immaterialgüterrechtlichen Abmahnung nicht der Fall sei. Das OLG Nürnberg hat dies näher ausgeführt. Im Übrigen hielt der Senat eine Vertragsstrafe von 1.500 EUR im konkreten Fall für unzureichend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juni 2023

    Vertragsstrafe
    LG Köln, Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22

    § 29 ZPO, § 32 ZPO, § 339 S. 2 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass für Ansprüche auf Zahlung einer urheberrechtlich motivierten Vertragsstrafe kein „fliegender Gerichtsstand“ gilt. Eine solche örtliche Zuständigkeit sei nicht gegeben, da ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe keine unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO sei. Im Übrigen sei der Erfüllungsort für die Unterlassung des urheberrechtlichen Verstoßes im Internet nicht an jedem beliebigen Ort, so dass auch § 29 ZPO nicht zur Anwendung käme. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Mai 2023

    BGH, Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 49/22
    § 126 Abs. 1 BGB, § 150 Abs. 2 BGB, § 343 Abs. 1 HGB, § 350 HGB, § 93 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass  ein Kaufmann die Wiederholungsgefahr eines unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines anderen Kaufmanns (hier: unerwünschte Werbe-E-Mail) dadurch ausräumen kann, dass er dem Unterlassungsgläubiger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet. Der Übersendung des Originals der Erklärung bedürfe es nicht. Es fehle allein durch die gewählte Form nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliege ohnehin der Formfreiheit (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2023

    Vertragsstrafendecklung
    OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.10.2022, Az. I-4 U 146/22

    § 13a Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Deckelung von Vertragsstrafen gem. § 13a Abs. 3 UWG nicht auf Abmahnungen – nd damit auch nicht auf darauf beruhende Vertragsstrafenvereinbarungen – anzuwenden ist, die vor dem 02.12.2020 bereits zugegangen sind. Da der Berufungskläger die Berufung nicht zurückgenommen hat, wurde die Berufung vom Senat mit Beschluss vom 29.11.2022 zurückgewiesen und in diesem Beschluss auf den Hinweisbeschluss inhaltlich Bezug genommen. Der Gegenstandswert wurde mit 4.000 EUR bemessen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. März 2023

    Vertragsstrafe
    OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2023, Az. 6 U 36/22

    § 2 PAngV a. F., § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass von einem Unterlassungsschuldner – der sich in Hinblick auf seine Internetangebote zur Vorhaltung eines zuvor fehlenden Links auf die Streitschlichtungs-(OS)-Plattform der EU verpflichtet hat – zur Einhaltung der Unterlassungserklärung nicht mehr verlangt werden kann, als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen. Hinsichtlich der zeitlichen Kontrolldichte erachtet der Senat einen einmonatigen Kontrollrhythmus für ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. März 2023

    Vertragsstrafe
    LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH

    § 780, § 781 BGB

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass es keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung darstellt, wenn alte Webseiten-Versionen mit zu unterlassender Werbung, die aus der Zeit vor Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags stammen, in einem von Dritten selbständig betriebenen Web-Archiv (hier: Wayback-Machine) weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2023

    Teilannahme von Unterlassungserklärung
    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, Az. 14 U 66/08

    § 150 Abs. 2 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafenbewehrung nicht ohne Weiteres teilweise angenommen werden kann. Dies sei mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Vereinbarung nur dann möglich, wenn das Angebot der Unterlassungserklärung dahin ausgelegt werden könne, daß der Antragende entgegen der Regel des § 150 Abs. 2 BGB dem Angebotsempfänger die Möglichkeit einer Teilannahme einräumen habe wollen. Weiterhin könne von einem Verzicht des Antragenden auf die Erklärung der Annahme eines Verlangens nach Abgabe einer äußerungsrechtlichen Unterlassungserklärung nur dann ausgegangen werden, so der Senat, wenn die geforderte Unterlassungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von dem abweiche, was der Anspruchsteller insoweit verlangt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2023

    KG Berlin, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 21 U 126/16
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine in einem Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenregelung mit der Formulierung „Überschreitet der AN die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme jedoch mindestens 520,00 EUR je Werktag und nicht fertig gestellter WE vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme.“ eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Diese Regelung stellt, so der Senat, nicht sicher, dass der Tagessatz der Vertragsstrafe nicht die in der Rechtsprechung anerkannte Höchstgrenze von 0,3% der Nettoabrechnungssumme überschreitet. Das Kammergericht bestätigte damit die Entscheidung LG Berlin, 19.10.2016, Az. 35 O 173/15. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2023

    OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 U 72/19
    § 315 Abs. 3 S.1 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die für einen wiederholten Wettbewerbsverstoß festgesetzte Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 S. 1 BGB entspricht, wenn der Unterlassungsschuldner fortgesetzt für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks wirbt, ohne in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein. Für die Bestimmung, was als angemessene Vertragsstrafe anzusehen sei, seien Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Ausmaß der Wiederholungsgefahr, das Verschulden des Verletzers und ggf. die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz entscheidend. Danach sei im Streitfall zu berücksichtigen, dass der von dem Kläger festgesetzte Betrag der Vertragsstrafe bereits niedriger liegt als der im Lauterkeitsrecht für durchschnittliche Verstöße als üblich angesehene Betrag von Höhe von 5.001 EUR, obwohl der inkriminierte Verstoß, auch infolge der Verbreitung der Werbung über das Internet, nicht als minderschwerer Fall qualifiziert werden könne. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Kürze des Werbeauftritts mit dem Hinweis, die Internetseite werde überarbeitet, was auf eine gewisse Vorläufigkeit des Werbeauftritts schließen lasse. Das Vorbringen des Beklagten, er unterhalte zwischenzeitlich gar keinen nennenswerten Geschäftsbetrieb mehr, könne ebenfalls nicht zu einer Reduzierung der Vertragsstrafe führen. Nähere Umstände seien nicht dargelegt, insbesondere sei nicht mitgeteilt, ob sich die Aussage – was allein maßgebend wäre – auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung beziehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Januar 2023

    LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 119 Abs. 2 BGB, § 123 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber (Fotograf) eines unter einer Creative-Commons-Lizenz über www.wikipedia.de zur Verfügung gestellten Fotos Anspruch auf Unterlassung hat, wenn das Bild anderweitig lizenzwidrig ohne Benennung des Urhebers und ohne Hinweis auf die Lizenzbedingungen verwendet wird. Auch sprach die Kammer dem Fotografen zwei Vertragsstrafen zu, wobei sie darauf hinwies, dass Vertragsstrafen von 5.500 EUR bzw. 7.000 EUR pro Lichtbild nicht unangemessen i.S.d. § 343 Abs. 1 S. 2 BGB seien. In diesem Zusammenhang erinnerte das LG Hamburg, dass es sich bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung i.S. des § 130 BGB handele, die den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen im Zivilrecht unterliege. Sie enthalte ggf. die Annahme des mit dem Abmahnschreiben ausgesprochenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, der mit Zugang dieser Erklärung zustande gekommen sei. Damit sei die Erklärung nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen grundsätzlich nach §§ 119 Abs. 2 , 123 BGB anfechtbar, mit der Folge, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch ein Unterwerfungsvertrag aufgelöst werden könne, §§ 142, 143 BGB. Eine solche Anfechtung könne aber nicht mit Erfolg auf eine Fehlvorstellung über den Schuldgrund gestützt werden, also das Bestehen des Unterlassungsanspruchs, die gesamte Nutzung sei rechtswidrig und nicht nur die unterlassene Urheberbenennung, wenn gerade diese vom Urheberrechtsinhaber in der vorformulierten Unterlassungserklärung konkret vorgehalten worden sei und sich der Unterlassungsschuldner der Unterlassungserklärung unterworfen habe. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Zum Unterlassungsanspruch und zur Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Verletzung einer Creative-Commons-Lizenz)

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