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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Januar 2023

    LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 119 Abs. 2 BGB, § 123 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber (Fotograf) eines unter einer Creative-Commons-Lizenz über www.wikipedia.de zur Verfügung gestellten Fotos Anspruch auf Unterlassung hat, wenn das Bild anderweitig lizenzwidrig ohne Benennung des Urhebers und ohne Hinweis auf die Lizenzbedingungen verwendet wird. Auch sprach die Kammer dem Fotografen zwei Vertragsstrafen zu, wobei sie darauf hinwies, dass Vertragsstrafen von 5.500 EUR bzw. 7.000 EUR pro Lichtbild nicht unangemessen i.S.d. § 343 Abs. 1 S. 2 BGB seien. In diesem Zusammenhang erinnerte das LG Hamburg, dass es sich bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung i.S. des § 130 BGB handele, die den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen im Zivilrecht unterliege. Sie enthalte ggf. die Annahme des mit dem Abmahnschreiben ausgesprochenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, der mit Zugang dieser Erklärung zustande gekommen sei. Damit sei die Erklärung nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen grundsätzlich nach §§ 119 Abs. 2 , 123 BGB anfechtbar, mit der Folge, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch ein Unterwerfungsvertrag aufgelöst werden könne, §§ 142, 143 BGB. Eine solche Anfechtung könne aber nicht mit Erfolg auf eine Fehlvorstellung über den Schuldgrund gestützt werden, also das Bestehen des Unterlassungsanspruchs, die gesamte Nutzung sei rechtswidrig und nicht nur die unterlassene Urheberbenennung, wenn gerade diese vom Urheberrechtsinhaber in der vorformulierten Unterlassungserklärung konkret vorgehalten worden sei und sich der Unterlassungsschuldner der Unterlassungserklärung unterworfen habe. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Zum Unterlassungsanspruch und zur Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Verletzung einer Creative-Commons-Lizenz)

  • veröffentlicht am 2. Januar 2023

    BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21
    § 195 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 315 Abs. 1 und 2 BGB, § 339 S.2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ – anders als ein Anspruch auf Zahlung einer festen Vertragsstrafe – nicht schon mit der Zuwiderhandlung fällig wird, sondern erst, wenn der Gläubiger nach § 315 Abs. 1 und 2 BGB sein Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Schuldner verbindlich ausgeübt und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe wirksam konkretisiert hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2022

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022, Az. 20 W 4/22
    § 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, einen Ordnungsgeldantrag (wegen Verstoßes gegen eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung) zu stellen und zeitgleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Maßgeblich sei, dass die Schuldnerin selbst die von ihr mit Abmahnschreiben der Gläubigerin geforderte Klarstellung verweigert habe. Die Schuldnerin habe explizit Gelegenheit erhalten, außergerichtlich zu erklären, dass die verfahrensgegenständliche Werbung in Bezug auf die Fundstellenthematik kerngleich zu der vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.10.2019 untersagten Werbung sei. Weil die Schuldnerin nicht bereit gewesen sei, diese Unsicherheit über den Kernbereich auszuräumen, habe die Gläubigerin ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran gehabt, diese Frage vor dem Landgericht Berlin klären zu lassen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass es der Gläubigerin erkennbar nur um eine besondere Schädigung gegangen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2022

    LG München I, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21
    § 93 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass sich der Inhaber eines Unterlassungsanspruchs nicht darauf einlassen muss, dass der Abgemahnte ihm gegenüber eine modifzierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, die folgenden Zusatz enthält: „Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des … und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B. … oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2007, Az. I-10 U 6/07
    § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 339 BGB, § 341 BGB, § 288 ZPO, § 592 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat den Unterschied zwischen einer Vertragsstrafe und einem pauschalierten Schadensersatz dahingehend formuliert, dass eine Vertragsstrafenregelung anzunehmen ist, wenn die Zahlung des versprochenen Betrages in erster Linie die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung sichern und auf den Vertragspartner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, die übernommenen Pflichten einzuhalten, während eine Schadenspauschalabrede vorliegt, wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dienen soll und sich die Höhe des pauschalierten Ersatzes an dem geschätzten Ausmaß des typischerweise entstehenden Schadens orientiere. Für eine Vertragsstrafe habe vorliegend gesprochen, so der Senat, dass für jeden Verzugstag eine Pauschale von 25.000 EUR habe gezahlt werden sollen, Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. September 2022

    OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21
    § 242 BGB, § 339 S.2 BGB

    Das OLG Brandenburg hat eine Entscheidung des LG Potsdam (hier) aufgehoben, wonach eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch gegenüber einem Wettbewerbsverein wirksam angefochten habe werden können, weil der Wettbewerbsverein nicht nachgewiesen habe, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört habe, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertrieben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Der Senat hatte offensichtlich schon Bedenken, ob die Anfechtung wirksam erklärt worden sei. Es habe aber auch, im Gegensatz zu der Bewertung des LG Potsdam, auch kein Anfechtungsgrund vorgelegen. Wenn der Rechtsanwalt des abgemahnten Händlers zeitgleich mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereits die Aktivlegitimation des Wettbewerbsvereins anzweifele, könne der Händler nicht mehr für sich ins Feld führen, dass er hinsichtlich der Aktivlegitimation des Wettbewerbsvereins einer Fehlvorstellung unterlegen sei. Auch stehe der Geltendmachung nicht der Einwand eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Weder sei eine gezielte Verhinderung der aktiven Mitgliedschaft von im Onlinehandel tätigen Unternehmen zu vermuten, noch fasse der Wettbewerbsverein Abmahnschreiben standardmäßig und systematisch zu weit. Hinweis: Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist für Adressaten einer IDO-Abmahnung oder -Vertragsstrafenforderung! kein Grund zur Verzweifelung; sie stellt im Rahmen der breiten IDO-Rechtsprechung eher eine Ausnahmeentscheidung dar. Eine Verteidigung gegen Abmahnschreiben und Vertragsstrafenforderungen des IDO ist vor dem Hintergrund zahlreicher abweichender Urteile weiterhin zweckmäßig und empfehlenswert; ich spreche auf Grund diverser gerichtlich ausgefochtener Fälle aus eigener Erfahrung. Der mit diesem Fall betraute Kollege war nicht zu beneiden. Der Senat hat jeden einzelnen seiner weithin anerkannten Argumentationspunkte zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2022

    OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 W 4/21
    § 3 UWG , § 3a UWG , § 8c Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG , § 13a Abs. 3 UWG, § 51 Abs. 2 GKG 
    Art. 28 Abs. 1 lit. b EU-VO Nr. 834/2007

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gem. § 8c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG auch dann nicht vorliegt, wenn der Abmahnende bei drei Verstößen gegen die sog. Öko-Verordnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR pro Wiederholungsfall fordert und die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf der Basis eines Geschäftswerts in Höhe von 100.000 EUR geltend macht. Im Ergebnis wurde der Gegenstandswert allerdings für überhöht erachtet und auf 30.000 EUR reduziert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juni 2022

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.01.2022, Az. 6 W 106/21
    § 890 ZPO, § 5a Abs. 6 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die fortgesetzte Nutzung bezahlter Rezensionen im Internet auf zwei verschiedenen Portalen als einheitliches, zusammengehöriges Tun gewertet werden kann, womit nicht mehr von zwei selbstständigen Zuwiderhandlungen (gegen eine einstweilige Verfügung) ausgegangen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2022

    OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 6 W 5/21
    § 13a Abs. 2 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei einem Wettbewerbsverstoß eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen („nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung“) ausreichend sein kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies sei der Fall, wenn die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 2 UWG erfüllt sein. Insoweit handelt es sich um folgende Bedinungen, die vollständig (kumulativ) vorliegen müssen: Die Abmahnung geht von einem Mitbewerber aus, der den Gegner zum ersten Mal abmahnt, 2) Gegenstand der Abmahnung sind mindestens ein Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder datenschutzrechtliche Bestimmungen (vgl. § 13 Abs. 4 UWG) und 3) der Abgemahnte beschäftigt in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter. Geht die Abmahnung nicht von einem Mitbewerber, sondern einem Wettbewerbsverband aus, kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte bereits einmal abgemahnt wurde oder es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt, der in § 13 Abs. 4 UWG nicht aufgeführt ist. Auch hier kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Mai 2022

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
    § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat sich in dieser älteren Entscheidung zu der Rechtsfrage erklärt, wie hoch die Höhe einer Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bemessen sein muss, damit diese als ausreichend gilt, um die nach einem Rechtsverstoß gegen die erste strafbewehrte Unterlassungserklärung wiederaufgelebte Wiederholungsgefahr, wirksam auszuräumen. Bereits durch den Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung habe sich gezeigt, dass der Abgemahnte sich von der ersten Vertragsstrafe nicht habebeeindrucken lassen. Daher müsse die zweite Vertragsstrafe höher ausfallen (vgl. auch BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon). Bei einem solchen Sachverhalt könne keine weitere Unterlassungserklärung nach dem Neuen Hamburger Brauch formuliert werden. Stattdessen müsse die Vertragsstrafe als  ausreichender Mindestbetrag festgesetzt werden („nicht unter …EUR“, vgl. auch LG Köln, ZUM-RD 2014, 222 = juris Tz. 30 f.; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1.157) oder es müsse eine feste  Vertragsstrafe versprochen werden, die ihrer Höhe nach dem Umstand Rechnung trage, dass bereits einmal gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen worden sei. Aus dem Urteil des OLG Hamm vom 28.07.2011, Az. 4 U 55/11 folge, so der Senat nichts anderes. Das OLG Hamm habe dort zwar (unter anderem) die geforderte Höhe der Vertragsstrafe in einer zweiten Unterlassungserklärung im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs beanstandet, sich aber nicht zu der Frage geäußert, wie die Wiederholungsgefahr für einen erneuten Verstoß ausgeräumt werden könne, der durch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch nicht verhindert worden sei. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Zur Höhe der Vertragsstrafe bei wiederholtem Rechtsverstoß und „Hamburger Brauch“).

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