Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Hamburg: Zum bestehenden Urheberrechtsschutz von anwaltlichen Schriftsätzenveröffentlicht am 7. Januar 2022
OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2021, Az. 3 Bf 87/18
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 6 Abs. 1 UrhG, § 12 UrhGDas Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Anwaltsschriftsatz urheberrechtlich geschützt sein kann. Nach den vom BVerwG (Urteil vom 26.09.2019, Az. 7 C 1/18) aufgezeigten Maßstäben setze auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) voraus, dass er nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei einer Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, Handwerksmäßige, bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überrage (a.A. noch BGH, Urteil vom 17.04.1986, Az. I ZR 213/83). Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine ausreichende Schöpfungshöhe aus, dass der Schriftsatz – ohne die Unterschrift – nach Darstellung der Beklagten in ihren Widerspruchsbescheiden immerhin acht Seiten umfasste. Auch sei der Text individuell und damit in origineller Weise gegliedert.
„1. Umfang und Grundlage der beabsichtigten Ordnungsverfügung
a. Gegenstand
b. Grundlage
2. Kein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 2 VTabakG
a. Packung
b. Werbung/und weiter hilfsweise auch für die Packung
i) „Organic“
ii) „aus ökologischem Anbau“
3. Kein übergeordnetes qualitatives Interesse zur sofortigen Vollziehung.“Hierin komme die freie kreative Entscheidung der Urheber zum Ausdruck. Der Einwand, der Aufbau des Textes orientiere sich an einem für rechtswissenschaftliche Stellungnahmen und Schriftsätze üblichen funktionalen Schema, lasse unberücksichtigt, dass der gewählte Aufbau keinesfalls einem aus Sachgründen zwingend gebotenen Schema folge, wie dies etwa bei gewöhnlichen Mahnschreiben oder presserechtlichen Warnschreiben der Fall sein möge, sondern trotz der bei juristischen Stellungnahmen durchweg bestehenden Gepflogenheiten im Aufbau allein schon im Hinblick auf die konkret in Rede stehende, komplexe Materie gleichwohl ein Spielraum für eine individuelle Gestaltung bleibe. Dieser sei genutzt worden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OVG Münster: AG Düsseldorf darf nicht unveröffentliche Details einer Anklage per Pressemitteilung veröffentlichenveröffentlicht am 26. April 2021
OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021, Az. 4 B 1380/20
Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 123 Abs. 1 VwGO, § 4PresseG NRW, § 170StPO, § 475 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 353d StGBDas OVG Münster hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das AG Düsseldorf nicht berechtigt war und ist, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen den ehemaligen Profifußballspieler Christoph Metzelder per Pressemitteilung öffentlich bekannt zu machen. Es war und sei dem Amtsgericht im konkreten Fall lediglich erlaubt gewesen, Medienvertreter wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten. Die Pressemitteilung des AG Düsseldorf enthielt den Namen des Angeschuldigten und offenbarte Details der Anklage, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren. Im Übrigen sei schon kraft Verfassungsrechts nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht
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- VG Düsseldorf: AG Düsseldorf darf über Anklageerhebung gegen einen Prominenten wegen Verdachts der Kinderpornographie berichtenveröffentlicht am 18. September 2020
VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2020, Az. 20 L 1781/20
§ 4 PresseG NRW, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas VG Düsseldorf hat entschieden, dass das AG Düsseldorf über eine eingegangene Strafsache (Anklageerhebung) berichten darf und dabei im Einzelfall (hier: bejaht) auch der Name des Angeklagten und der ihm vorgeworfenen Tathandlungen genannt werden darf. Bei einer prominenten Person, welche einer Straftat bezichtigt werde, die die Öffentlichkeit besonders berühren zu vermag (hier: Erwerb und Besitz bzw. Besitzverschaffung kinder- und jugendpornographischer Schriften) könne das öffentliche Interesse an dem Fall überwiegen, so dass der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen hinter dem Interesse der Informationsfreiheit der Presse zurücktreten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
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- VG Aachen: Foto von Polizeibeamten bei Polizeieinsatz darf nicht in anderem Zusammenhang wiedergegeben werdenveröffentlicht am 22. Mai 2020
VG Aachen, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 6 K 3067/18
§ 8 PolG NRW, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG, § 33 KunstUrhG, Art. 2 GG, Art. 5 GGDas VG Aachen hat entschieden, dass das Portraitfoto eines Polizeibeamten, welches bei einem alltäglichen Polizeieinsatz angefertigt worden war, nicht im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um den Hambacher Forst veröffentlicht werden darf. Damit würde das Foto zweckentfremdet, so das Verwaltungsgericht. Ein besonderes Interesse an der Abbildung gerade des betreffenden Beamten etwa wegen der Besonderheit der Einsatzteilnahme sah das Gericht nicht. Vielmehr seizu befürchten, dass der betreffende Polizist bei Veröffentlichung des Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Demonstranten im Hambacher Forst für ein Verhalten an den Pranger gestellt werden könnte, das er bei dem konkreten Einsatz gerade nicht gezeigt hatte. Dem Recht am eigenen Bild des Polizeibeamten wurde im Ergebnis der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit eingeräumt. Zum Volltext der Entscheidung:
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- VG Berlin: Kein Anspruch auf einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung eines anonymisierten Urteilsveröffentlicht am 23. März 2020
VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2020, Az. 27 L 43/20
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK, § 42 Abs. 2 VwGODas VG Berlin hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer anonymisierten Fassung des Urteils nicht gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung verstößt , die auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt. Die Unschuldsvermutung, nach der die Unschuld des einer Straftat Beschuldigten bis zum rechtkräftigen Nachweis dessen Schuld vermutet wird und nach der jeder Beamte oder Soldat bis zum verfahrensmäßigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich als unschuldig anzusehen ist, schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches oder prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist. Dagegen verwehre, so die Kammer, es die Unschuldsvermutung den Strafverfolgungsorganen nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen und – im Urteil – Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen. Gleiches gelte für die mit Disziplinarsachen von Beamten und Soldaten befassten Verwaltungsgerichte. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dementsprechend zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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- VG Koblenz: Lehrer kann sich nicht gegen sein Bild im Schuljahresbuch wehren, wenn es zur Schulzeit auf dem Schulgelände aufgenommen wurdeveröffentlicht am 23. September 2019
VG Koblenz, Urteil vom 09.2019, Az. 5 K 101/19.KO
§ 23 Abs. 2 KUG, § 89 Abs. 7 SchulO
Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Lehrer, der freiwillig an einem Fototermin für ein Klassenfoto mitgewirkt hat, anschließend nicht verlangen kann, dass dieses aus dem Schuljahrbuch entfernt wird. Durch die Teilnahme an dem Fototermin habe der Lehrer stillschweigend in die Aufnahme seines Fotos in das Jahrbuch eingewilligt. Es habe im Übrigen auch keiner Einwilligung des Klägers bedurft. Jahrbücher mit Klassenfotos seien jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule. Die Schule habe zudem ein berechtigtes Interesse daran, den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein Jahrbuch nebst Illustrationen zur Verfügung zu stellen, um sich gegenüber diesem (beschränkten) Personenkreis nach außen darzustellen. Die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers sei dagegen gering. Das Foto sei im dienstlichen Bereich aufgenommen worden und zeige den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation. Der Kläger sei von daher lediglich in der sog. Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Der Verbreitung der Bilder stünden auch keine besonderen schützenswerten Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen, insbesondere seien die Bilder in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Zum Volltext der Entscheidung:Wollen Sie sich gegen die Wiedergabe Ihres Fotos wehren?
Wollen Sie sich anwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen oder wollen Sie mit diesen Mitteln gegen die Wiedergabe Ihres Fotos wehren? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm hat zahlreiceh Fälle im Bildnisrecht geführt (Gegnerliste) und unterstützt Sie bei Ihrem rechtlichen Problem.
- BVerwG: Generalbundesanwalt muss bei strafrechtlichem Ermittlungsverfahren keine Informationen herausgeben / IFGveröffentlicht am 19. März 2019
BVerwG, Urteil vom 28.02.2019, Az. BVerwG 7 C 23.17
Art. 10 EMRK, § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, § 1 Abs. 1 S. 2 IFG
Das BVerwG hat entschieden, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof während eines laufenden Ermittlungsverfahrens nicht zur Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet ist. Das Informationsfreiheitsgesetz sei bereits nicht anwendbar, weil es sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes beziehe, wohingegen die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege gehörten. Zur Pressemitteilung Nr. 18/2019 vom 28.02.2019:Wollen Sie einen Anspruch auf Grund des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) durchsetzen?
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- OVG NRW: Gemeinde kann Unternehmen nicht zur Beseitigung von Werbeplakaten auf Schaltkästen anhaltenveröffentlicht am 6. März 2019
OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 11 B 1033/18
§ 3 Nr. 26 TKG, § 68 Abs. 1 S.1 TKG, § 69 Abs. 1 TKG, § 22 Satz 1 StrWG NRWDas OVG NRW hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Werbeplakate anbringt, von einer Kommune nicht verpflichtet werden kann, diese von sog. Schaltkästen zu entfernen. Als Rechtsgrundlage einer solchen Beseitigungsanordnung käme allein das nordrhein-westfälische Straßenwegegesetz in Betracht. Nach dieser § 22 S. 1 StrWG NRW könne die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung einer ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße anordnen. Vorliegend fehle es aber bereits tatbestandlich an einer Sondernutzung einer Straße im Sinne des § 18 Abs. 1 S.1 StrWG NRW. Eine Sondernutzung setze die Benutzung der Straße voraus, die über den Gemeingebrauch hinausgehe. Mit anderen Worten müsse der Gemeingebrauch anderer Straßennutzer – wenn auch nur kurzfristig – nicht nur unerheblich beeinträchtigt sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die streitgegenständlichen Schaltkästen gehörten im Übrigen zu den Telekommunikationslinien im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Telekommunikationslinien unterfielen aber nicht dem Regime des Straßenrechts, weshalb die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums durch die streitgegenständlichen Schaltkästen – durch die der Widmungszweck der Verkehrswege regelmäßig nicht dauernd beschränkt werde – kraft Gesetzes nicht als Sondernutzung i. S. d. § 18 StrWG NRW gelte. Zum Volltext der Entscheidung:
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- VG Trier: Fantasiebezeichnungen für die Etikettierung von Weinen sind zulässigveröffentlicht am 4. Oktober 2018
VG Trier, Urteil vom 01.02.2018, Az. 2 K 12306/17.TR
§ 23 WeinG 1994, § 3 Abs. 1 WeinG 1994; Art. 120 EUV 1308/2013, Anl. 7 Teil 2 Nr. 1 EUV 1308/2013Das VG Trier hat entschieden, dass ein Winzer für Weine des Anbaugebietes Pfalz die Angaben „K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ verwenden darf. Die Bezeichnungen seien nicht durch § 23 WeinG ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um die Namensangaben bestimmter geografischer Einheiten handele und auch nicht als solche aufgefasst würden. Fantasiebezeichnungen seien nicht genehmigungsbedürftig und erlaubt, soweit sie nicht irreführend seien. Letzteres konnte das Gericht hier nicht feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Trier – Fantasiebezeichnungen für Weine).
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- VG Karlsruhe: Vorschriften der DSGVO gelten erst ab dem 25.05.2018 / Keine Vorwirkung für 2017veröffentlicht am 16. Oktober 2017
VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017, Az. 10 K 7698/16
§ 28a Abs. 1 BDSGDas VG Karlsruhe hat entschieden, dass der 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Ermächtigung für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde bereits vor Geltung der DSGVO zu entnehmen ist, auch wenn dies frühzeitig sicherstellen soll, dass die künftig anwendbaren Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde durch die Verantwortlichen eingehalten werden. Dies lasse sich weder der DSGVO im Wege einer Vorwirkung, noch den aktuell geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entnehmen. Zum Volltext der Entscheidung:
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