IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2022

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2019, Az. 6 U 40/19
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Behauptung, man sei Inhaber einer bestimmten Marke („… ist eine Marke der A.com GmbH“) selbst dann irreführend ist, wenn eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Marke besteht und mit dem tatsächlichen Markeninhaber eine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht. Die Behauptung eines Unternehmens, Inhaber einer Marke zu sein, könne, so der Senat, dazu führen, dass der Verkehr diesem Unternehmen eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimisse, welche dann auch auf die Kaufentscheidung ausstrahle (allgemein zur Relevanz einer unzutreffenden Markenberühmung vgl. BGH GRUR 2009, 888 – Thermoroll). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. November 2022

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022, Az. 20 W 4/22
    § 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, einen Ordnungsgeldantrag (wegen Verstoßes gegen eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung) zu stellen und zeitgleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Maßgeblich sei, dass die Schuldnerin selbst die von ihr mit Abmahnschreiben der Gläubigerin geforderte Klarstellung verweigert habe. Die Schuldnerin habe explizit Gelegenheit erhalten, außergerichtlich zu erklären, dass die verfahrensgegenständliche Werbung in Bezug auf die Fundstellenthematik kerngleich zu der vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.10.2019 untersagten Werbung sei. Weil die Schuldnerin nicht bereit gewesen sei, diese Unsicherheit über den Kernbereich auszuräumen, habe die Gläubigerin ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran gehabt, diese Frage vor dem Landgericht Berlin klären zu lassen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass es der Gläubigerin erkennbar nur um eine besondere Schädigung gegangen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Oktober 2022

    LG München I, Endurteil vom 15.02.2018, Az. 17 HK O 10637/17
    § 3 Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Produkt bei Amazon durch die Mutter, dessen Freund oder Mitarbeiter bewertet werden darf, ohne dass der Verkäufer hierauf hinweisen muss. Denn diese Quellen der Bewertungen seien keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Es ist zwar zutreffend, dass Einträge auf Internetseiten oder Portalen, die Erfahrungen von Nutzern mit einem bestimmten Produkt oder einem Unternehmen wiedergeben, für viele Verbraucher eine wichtige Informationsquelle seien. Es sei aber auch anerkannt, dass beispielsweise ein Bewertungsportal, welches die Ergebnisse aufgrund von Bewertungen der Kunden eines Unternehmens ermittele, nicht den Anforderungen an objektiv unabhängige Tests genügen müsse. Dies bedeute auf der anderen Seite aber auch, dass der durchschnittlich informierte, situationsbedingt aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucherwisse, wenn er sich Bewertungen durch Dritte gegenübersehe, dass es sich dabei nicht um vollkommen objektive Bewertungen im Sinne eines Tests, beispielsweise durch Warentestungsinstitute oder ähnliches handele, sondern dass bei solchen Bewertungen, die private Dritte auf Internetseiten abgeben, es sich um eine subjektive Bewertung des jeweiligen Produktes durch denjenigen, der die Bewertung abgebe, handele. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten deshalb, dass eine vollkommene Objektivität und Neutralität von solchen Kundenbewertungen nicht zwingend erwartet werden könne. Die von der Klagepartei geäußerte Auffassung, dass bei Verwandten, Mitarbeitern oder Freunden des Unternehmens per se eine Neutralität und Objektivität nicht gegeben sei und nicht gegeben sein könne, teile die Kammer nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2022

    LG München I, Endurteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17
    § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, Art. 7 UGP-RL

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Amazon-Händler gebrauchte Smartphones nicht mit dem bloßen Hinweis „Refurbished Certificate“ anbieten darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass es sich um gebrauchte Ware handelt. Mit dem Unterlassen des Hinweise handele der Händler zudem unlauter, da er Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführe, indem er eine wesentliche Information vorenthalte, wobei unter dem Vorenthalten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informatione zu verstehen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. September 2022

    OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21
    § 242 BGB, § 339 S.2 BGB

    Das OLG Brandenburg hat eine Entscheidung des LG Potsdam (hier) aufgehoben, wonach eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch gegenüber einem Wettbewerbsverein wirksam angefochten habe werden können, weil der Wettbewerbsverein nicht nachgewiesen habe, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört habe, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertrieben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Der Senat hatte offensichtlich schon Bedenken, ob die Anfechtung wirksam erklärt worden sei. Es habe aber auch, im Gegensatz zu der Bewertung des LG Potsdam, auch kein Anfechtungsgrund vorgelegen. Wenn der Rechtsanwalt des abgemahnten Händlers zeitgleich mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereits die Aktivlegitimation des Wettbewerbsvereins anzweifele, könne der Händler nicht mehr für sich ins Feld führen, dass er hinsichtlich der Aktivlegitimation des Wettbewerbsvereins einer Fehlvorstellung unterlegen sei. Auch stehe der Geltendmachung nicht der Einwand eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Weder sei eine gezielte Verhinderung der aktiven Mitgliedschaft von im Onlinehandel tätigen Unternehmen zu vermuten, noch fasse der Wettbewerbsverein Abmahnschreiben standardmäßig und systematisch zu weit. Hinweis: Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist für Adressaten einer IDO-Abmahnung oder -Vertragsstrafenforderung! kein Grund zur Verzweifelung; sie stellt im Rahmen der breiten IDO-Rechtsprechung eher eine Ausnahmeentscheidung dar. Eine Verteidigung gegen Abmahnschreiben und Vertragsstrafenforderungen des IDO ist vor dem Hintergrund zahlreicher abweichender Urteile weiterhin zweckmäßig und empfehlenswert; ich spreche auf Grund diverser gerichtlich ausgefochtener Fälle aus eigener Erfahrung. Der mit diesem Fall betraute Kollege war nicht zu beneiden. Der Senat hat jeden einzelnen seiner weithin anerkannten Argumentationspunkte zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2022

    OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 W 4/21
    § 3 UWG , § 3a UWG , § 8c Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG , § 13a Abs. 3 UWG, § 51 Abs. 2 GKG 
    Art. 28 Abs. 1 lit. b EU-VO Nr. 834/2007

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gem. § 8c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG auch dann nicht vorliegt, wenn der Abmahnende bei drei Verstößen gegen die sog. Öko-Verordnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR pro Wiederholungsfall fordert und die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf der Basis eines Geschäftswerts in Höhe von 100.000 EUR geltend macht. Im Ergebnis wurde der Gegenstandswert allerdings für überhöht erachtet und auf 30.000 EUR reduziert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2022

    LG Potsdam, Urteil vom 18.05.2021, Az. 52 O 62/20 – aufgehoben
    § 123 Abs. 1 BGB, § 142 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverein nachweisen muss, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertreiben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und lässt sich in der Folge nicht feststellen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung die vorstehende Voraussetzung erfüllte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war, so dass der Wettbewerbsverein durch Erwecken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung die Beklagte arglistig getäuscht hat. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung habe der abgemahnte Händler die Klagebefugnis des Wettbewerbsvereins auch nicht stillschweigend anerkannt. Denn der Händler habe seine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und der Wettbewerbsverein habe diese in dieser Form auch angenommen. Hinweis: Die Entscheidung wurde vom OLG Brandenburg (hier) aufgehoben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2022

    LG Hagen, Urteil vom 16.03.2022, Az. 23 O 57/21
    § 189 ZPO, § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 3 UWG, 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO, § 3 Nr. 1 HWG

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtlich begründete einstweilige Verfüung zwar nicht bei einer Übermittlung per beA zwar nicht regelgerecht zugestellt werde; die Zustellung per beA erfülle jedoch die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung und heile die Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. September 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
    § 5a UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung nicht gemäß § 172 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden muss, wenn dieser sich noch nicht für das – zukünftige – Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestellt. Der Rechtsanwalt hatte im vorliegenen Fall der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe. Daraus sei, so der Senat, nicht eindeutig hervorgegangen, ob dies nur für die vorgerichtliche Auseinandersetzung oder auch für ein etwaig sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten solle. Eine Bestellung bloß für die vorgerichtliche Korrespondenz reiche nicht aus, um die Wirkungen des § 172 ZPO herbeizuführen. Solle eine Bestellung auch für ein späteres gerichtliches Verfahren erfolgen, müsse dies eindeutig erfolgen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, I-20 U 133/17). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Wer sich als Anwalt außergerichtlich bestellt, bestellt sich nicht automatisch auch für das Gerichtsverfahren).

     

     

     

     

  • veröffentlicht am 26. August 2022

    BVerfG, Beschluss vom 16.03.2021, Az. 1 BvR 375/21
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG

    Das BVerfG hat den Antrag Amazons auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet gegen eine einstweilige Verfügung des LG München I abgelehnt. Die Münchener Kammer hatte entschieden, dass die Deaktivierung des Verkäuferkontos verknüpft mit der Einbehaltung von Guthaben (Amazon-Kontosperrung) aufgrund nicht offengelegter Verdachtsmomente zu manipulierten Kundenbewertungen aufgrund der damit verbundenen Folgewirkungen unter vertragsrechtlichen wie auch wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig sei. Sie stelle jedenfalls einen unlauteren Behinderungswettbewerb zu Lasten der Antragstellerin im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, und §§ 19, 20 GWB dar. Amazon rügte daraufhin eine Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht habe bewusst von einer Anhörung Amazons abgesehen. Der Senat führte aus, für den Verfügungsantrag Amazons fehle es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen irreparablen Schaden erlitte, wenn sie das Verkäuferkonto der Antragstellerin erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder deaktivieren könne, werde nichts vorgetragen oder sei sonst ersichtlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das LG München I weiterin von jeglicher Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung absehen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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