IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2019

    BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. VIII ZR 194/16
    § 312g Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass es sich bei einem im Internet abgeschlossenen Kaufvertrag eines Verbrauchers über eine Matratze, die mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher stehe, so der Senat, daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt habe.  Zur Pressemitteilung Nr. 089/2019 des BGH vom 03.07.2019:


    Haben Sie Fragen zum Widerrufsrecht?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Haben Sie Fragen zum Fernabsatzrecht? Rufen Sie an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 15. März 2019

    OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17
    § 312d Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr 1 EGBGB, Art 246a § 1 Abs. 2 S. 2 Anl 1 Nr. 1 EGBGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Gestaltungshinweis Nr. 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung  („Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“) nicht so zu verstehen ist, dass es im Belieben des Unternehmens steht, seine Telefonnummer anzugeben oder nicht. Eine solche Auslegung sei, so der Senat, mit den Zielen der zum 13. Juni 2014 wirksam gewordenen Änderung des Widerrufsrechts nicht in Einklang zu bringen. Das abgemahnte Unternehmen verfügte unstreitig über geschäftliche Telefonanschlüsse. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Schleswig: Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung („soweit verfügbar … Telefonnummer“) stellt Angabe der Telefonnummer nicht frei).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung erhalten?

    Wollen Sie dagegen vorgehen? Oder geht es Ihnen um eine andere Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage? Rufen Sie mich gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und meine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 14. August 2018

    EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-485/17
    Art. 2 Nr. 9 EU-RL 2011/83

    Der EuGH hat entschieden, dass der Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, wenn auch nur an wenigen Tagen im Jahr, unter den Begriff „Geschäftsräume“ gemäß Art. 2 Nr. 9 EU-RL 2011/83 fallen kann. Hierfür sei erforderlich, dass in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin e.V. hätte Unimatic den Kunden über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren müssen, da der Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden sei. Erwägungsgrund 22 der EU-RL 2011/83 bestimmt: „Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen.“ In der Folge stellte sich die Frage, wann ein Gewerbe in einer Räumlichkeit „gewöhnlich“ ausgeübt wird. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Messestand kann „Geschäftsraum“ sein, so dass bei Messeverkauf nicht auf Widerrufsrecht hingewiesen werden muss).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung erhalten?

    Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre fernabsatzrechtlichen Informationen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht mit dem Fernabsatzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 9. April 2018

    OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2017, Az. 4 U 88/17
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und § 4 Abs. 1 EGBGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular eines Verkäufers verschiedene Adressaten aufweisen. Die Angaben zum Widerrufsempfänger seien im vorliegenden Fall widersprüchlich und damit weder klar noch verständlich. Ein Verbraucher könnte durch die unterschiedlichen Angaben verwirrt werden und deshalb von einem Widerspruch absehen, so dass der Verstoß auch als spürbar zu bewerten sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Widersprechende Empfängerdaten in Widerrufsbelehrung).


    Haben Sie Pflichtinformationen nicht vollständig oder irreführend erteilt?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 25. Januar 2018

    OLG Naumburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 9 U 19/17
    § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 312g Abs. 2 BGB, § 355 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass eine Klausel wie „Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können“ von Versandapotheken nicht verwendet werden darf. Es gebe für Arzneimittel keine generelle Ausnahme, da längst nicht alle Arzneimittel schnell verderben. Die Regelung des § 312g Abs. 2 BGB dürfe nicht erweiternd ausgelegt werden, so dass grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu gewähren sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Naumburg – Widerrufsrecht bei Internet-Apotheken).


    Sollen Sie unzureichende Pflichtinformationen vorgehalten haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihren Shop bzw. Ihre Werbung vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 8. Januar 2018

    OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 6 U 12/16
    § 312d Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Verbrauchern im Wege des Haustürgeschäfts zuvor gefertigte Luftbildaufnahmen ihrer Grundstücke verkauft, diesen Kunden ein Widerrufsrecht einräumen muss. Die Ausnahmeregelung für eine Lieferung nach Kundenspezifikation liege nicht vor, da die Luftbilder bereits vor Kontaktaufnahme zum späteren Kunden gefertigt würden. Das Aussuchen und Spezifizieren eines bestimmten Bildausschnitts in der Bestellung sei eine Nebenleistung, es handele sich lediglich um die Reproduktion und Vergrößerung der bereits hergestellten Ware. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Brandenburg – Widerrufsrecht beim Kauf von Luftbildaufnahmen).


    Haben Sie Verbraucherrechte unzulässig beschnitten?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 12. Dezember 2017

    OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2017, Az. 12 U 111/16
    § 611 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten ist, da die Dienstleistung selber nicht „erstattungsfähig“ ist. Der wirksame Widerruf führe zu einem Wegfall der primären Leistungspflichten. Da der Beklagte nicht in der Lage sei, die empfangenen Unterstützungsleistungen herauszugeben, habe er Wertersatz zu leisten. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB sei bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Damit könne die Klägerin die vertraglich vereinbarten Gegenleistung verlangen und zwar den Bruttobetrag von 17.850,00 €. Der Senat zitierte insoweit Röthel in: Erman, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2014, § 346 Rn. 33 und BGHZ 115, S. 50 ff. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags ist das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten):


    Wollen Sie einen Dienstleistungsvertrag widerrufen?

    Wollen Sie Ihr Geld zurück? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren rund um den Onlinehandel (Gegnerliste) bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 20. Oktober 2017

    OLG München, Urteil vom 15.03.2017, Az. 3 U 3561/16
    § 312b Abs. 2 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Kaufvertrag (hier: über eine Einbauküche), der auf einer Messe geschlossen wurde, in der Regel nicht nach den Grundsätzen bei Haustürgeschäften widerrufen werden kann. Es handele sich nicht um einen „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen“ Vertrag. Ein Messestand sei grundsätzlich geeignet, ein sog. beweglicher Geschäftsraum zu sein. Vorliegend handele es sich bei der Messe R. um eine klassische Verkaufsmesse, auch wenn einzelne Aussteller ihren Messestand primär auf die Information der Messebesucher ausgerichtet hätten. Eine Überrumpelungssituation, vor welcher die Vorschriften des BGB schützen möchten, sei daher nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wird Ihnen ein Widerrufsrecht verweigert?

    Haben Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen, welchen Sie lieber widerrufen möchten und der Verkäufer verweigert Ihnen das Widerrufsrecht? Oder sind Sie Verkäufer und wissen nicht, ob ein bestimmter Vertrag tatsächlich rückabgewickelt werden muss? Rufen Sie uns an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit der Widerrufsproblematik bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 17. August 2017

    LG Bochum, Urteil vom 17.05.2017, Az. I-5 O 11/17
    § 357 Abs. 8 BGB, § 242 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass bei Widerruf eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen kein Wertersatz zu zahlen ist, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt hat und der Verbraucher, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, das Verlangen der sofortigen Ausführung nicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Im vorliegenden Fall war eine Teppichreinigung streitgegenständlich. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Haben Sie Probleme mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Können Sie sich nicht von einem Vertrag lösen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren aus dem Verbraucherschutz mit dem Vertragsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 4. Januar 2017

    LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, Az. 12 O 357/15
    § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB, § 2 Abs. 1 UKlaG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei WC-Sitzen nicht ausgeschlossen ist, weil diese auf gesonderte Kundenbestellung mit einer sog. Nano-Schutzbeschichtung ausgestattet werden. Hierin liege keine Sonderanfertigung gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es handele sich aber auch nicht um einen Hygieneartikel gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Zwar sei der Beklagten zuzustimmen, dass die Vorbenutzung eines WC-Sitzes durch eine dritte Person beim Käufer grundsätzlich geeignet sei, Ekelgefühle hervorzurufen. Dabei verkenne sie allerdings, dass bei den WC-Sitzen ohne Weiteres eine Reinigung und Desinfektion möglich ist, die die WC-Sitze ohne Weiteres wieder verkehrsfähig machten. Ware, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch Reinigung wiederherstellen könne, falle nicht unter § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Widerrufsrecht besteht auch bei WC-Sitz).


    Haben Sie rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht?

    Benötigen Sie Hilfe, um Ihre Rechte besser zu wahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns etwaige Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Rechtsfällen rund um den Onlinehandel (eBay, Amazon, Shops etc.) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


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