Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Die unfreie Rücksendung darf beim Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werdenveröffentlicht am 27. November 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007, Az. 5 W 15/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Hamburg hat entschieden, dass Unternehmer die Annahme unfreier Pakete von Verbrauchern im Rahmen der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts nicht verweigern dürfen. Eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wettbewerbswidrig, da sie dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht. Danach hat der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Durch den Ausschluss der Annahme unfreier Pakete wird jedoch dem Verbraucher suggeriert, dass er in bei Ausübung seines Widerrufsrechts zunächst in Vorleistung treten müsse.
(mehr …) - LG Landau: Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz müssen sich direkt beim Produkt befindenveröffentlicht am 20. November 2008
LG Landau, Beschluss vom 18.07.2005, Az. HK O 29/05
§§ 1 Abs. 2; 9 Abs.1 S. 1; 9 Abs. 2; 3 bis 10 TextilkennzGDas LG Landau hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz erforderlichen Angaben an einem beliebigen Ort oder auf Unterseiten im Onlineangebot zu platzieren. Es führt aus, dass „Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen – dazu gehört auch die Werbung im Internet – gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden [dürfen], wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind“. Gemäß § 9 Abs. 2 TextilkennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Ist dies direkt bei der Beschreibung/Abbildung des Artikels für den Verkäufer nicht möglich oder gewünscht, ist das LG Landau geneigt, auch einen Link als ausreichend zu erachten, vorausgesetzt es handelt sich um „die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo [der Kunde] sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann“.
- OLG Hamburg: In Widerrufsbelehrung und Impressum muss keine Faxnummer angegeben werdenveröffentlicht am 15. November 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 77/07
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Anlage 2 zur BGB-InfoVDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe einer Faxnummer weder in der vom Onlinehändler vorzuhaltenden Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend ist. Weder dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch der BGB-InfoV sei eine solche Verpflichtung zu entnehmen, obwohl eine Kommunikationsmöglichkeit per Telefax wünschenswert sei. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt jedoch nicht einheitlich. So hat das LG Düsseldorf in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 29.01.2003, Az. 34 O 188/02) geurteilt, dass eine Faxnummer, sofern der Unternehmer über ein Faxgerät verfügt, auch angegeben werden muss. Diese Vorgabe sollten Unternehmer einhalten, um größtmögliche Rechtssicherheit in diesem Punkt zu erreichen. - OLG Celle: Widerrufsbelehrung ist urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 13. November 2008
OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06
§ 2 UrhGDas OLG Celle hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellen kann. Im vorliegenden Fall war sie nicht nur eine bloße handwerkliche Leistung. Durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stelle sie vielmehr eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger eine eigene Widerrufsbelehrung hatte entwickeln lassen und nicht nur das gesetzliche Muster übernommen hatte.
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Streitwert für die Abmahnung von AGB und Widerrufsbelehrung nur 1.000 EUR / Der Umsatz des Abmahners bestimmt den Streitwertveröffentlicht am 10. November 2008
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, Az. 6 W 141/08
§ 3 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss erneut deutlich gemacht, dass die Höhe der Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vorliegend: die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel und einer irreführenden Widerrufsbelehrung) gesunken sind. Vorliegend wurde sogar ein Streitwert von nur 1.000,00 EUR angesetzt, da der Antragsteller, der seit einigen Jahren über das Internet Handel betrieb, durch den Verkauf von Büchern nur einen äußerst geringen Umsatz erzielt habe und die (anhand von Rechnungen über eingekaufte Ware dargelegten) zukünftigen Vertriebsabsichten und Umsätze gerichtlich geschätzte ca. 3.600,00 EUR nicht übersteigen würden. Hierzu das Oberlandesgericht: „Der eigene Umsatz, den der Antragsteller durch den Verkauf von Büchern erzielt, setzt den Rahmen für die mögliche wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers und damit auch für den festzusetzenden Streitwert.“ Allgemein erklärte das OLG zu seiner Streitwertbemessung Folgendes: (mehr …)
- OLG Hamburg: Widerrufsfrist von „4 Wochen“ statt „1 Monat“ ist bereits wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. November 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Hamburg vertritt die Rechtsauffassung, dass ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im Rahmen einer Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von lediglich „4 Wochen“ statt „einem Monat“ zusteht. Zur Begründung der Erheblichkeit bezog sich das Oberlandesgericht nicht etwa auf den im Zweifelsfall bestehenden Fristenunterschied von 3 Tagen, sondern darauf, dass „bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufstrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, … ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr [bestehe].“ Dies berge jedenfalls „die Gefahr in sich und es käme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich vier Wochen verkürzen könnte.“
- AG Lahr: Hat Onlinehändler nach einem Widerruf durch den Verbraucher Anspruch auf Nutzungsersatz?veröffentlicht am 4. November 2008
AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoVDas AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.
- LG Dortmund: In einer eBay-Auktion ist der Hinweis “Das Rückgaberecht besteht nicht bei Versteigerungen (§ 156 BGB)” grob irreführendveröffentlicht am 31. Oktober 2008
LG Dortmund, Urteil vom 22.12.2005, Az. 8 O 349/05
§ 2 UKlaG, §§ 1, 3, 4 Nr. 1, 5, 8 UWG.Das LG Dortmund hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis des Beklagten auf seiner Website, ein Rückgaberecht bestehe nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden, – wenn auch inhaltlich richtig – in dem konkreten Zusammenhang für den Verbraucher grob irreführend sei. Der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher, und dies gelte auch für den „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher“, setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff „Auktion“, wie er auf der ebay-Plattform verwendet werde, gleich. Somit verstehe er den eingangs zitierten Hinweis zwangsläufig dahingehend, dass für ihn bei einem Erwerb der Waren des Beklagten ein Rückgaberecht nicht bestehe. Insbesondere der Verbraucher, der „mitdenke“ werde durch den Hinweis des Beklagten gerade davon abgehalten, sich über sein Rückgaberecht auf der Website von ebay näher zu informieren. Das Landgericht hat auch deutlich gemacht, dass der Beklagte sich seiner Verantwortung nicht damit entziehen könne, dass ebay den Kunden informiere. Das Urteil des LG Dortmund wurde unlängst inhaltlich durch das OLG München bestätigt (OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07; ? bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München).
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