Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Für Sexspielzeug darf eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gemacht werdenveröffentlicht am 24. November 2016
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016, Az. 4 U 65/15
§ 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts durch einen Onlinehändler für Sexspielzeug bei Öffnung der Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels durch den Verbraucher rechtmäßig ist. Aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes sei eine solche Ausnahme gerechtfertigt, um zu gewährleisten, dass nur mit originalverpackter Ware gehandelt werde. Die Revision wurde für dieses Urteil zugelassen. Zur Pressemitteilung des OLG Hamm nachfolgend:
Soll Ihre Widerrufsbelehrung unzutreffend sein?
Haben Sie deshalb oder wegen inkorrekter Allgemeiner Geschäftsbedingungen als Onlinehändler eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.
- BGH: Zur Frage, welche Änderungen die Gesetzlichkeitsfiktion der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung entfallen lassenveröffentlicht am 6. Oktober 2016
BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15
§ 495 BGB, § 355 BGB (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 EGBGB, Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010); § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)Der BGH hat exemplarisch entschieden, unter welchen Umständen die Gesetzesfiktion (früher § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F., heute immanent in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB), also die Fiktion der Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bei Verwendung des gesetzlichen Musters (vgl. Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) einschließlich der gesetzlichen Gestaltungshinweise (noch) anzunehmen ist. Diese Frage ist insbesondere für den Fall relevant, dass ein Onlinehändler das gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung ergänzt oder anders verändert. Zitat aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats:
Haben Sie eine Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Widerrufsbelehrung erhalten?
Oder haben Sie möglicherweise bereits eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- AG Bonn: Zur Verbrauchereigenschaft eines Kunden bei Rechnung an die Geschäftsadresseveröffentlicht am 14. Juli 2016
AG Bonn, Urteil vom 08.07.2015, Az. 103 C 173/14
§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt BGB, § 355 BGB, § 357 BGB, § 312 g BGB, § 312 b BGB, § 13 BGB
Das AG Bonn hat entschieden, dass die Rechnungsstellung an eine Geschäftsadresse bei einem Fernabsatzvertrag nicht zwingend eine unternehmerische Tätigkeit des Kunden impliziert. Vorliegend sprächen alle weiteren Indizien für eine Verbrauchereigenschaft. Die streitgegenständliche Alarmanlage sei auf Grund einer Telefonmarketing-Aktion an die private Rufnummer der Klägers bestellt und an seinem privaten Wohnsitz ausgeliefert und angeschlossen worden. Unter diesen Umständen genüge eine Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse nicht zur Annahme einer Unternehmereigenschaft, welche ein Widerrufsrecht ausschließen würde. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Bonn – Widerrufsbelehrung und Verbrauchereigenschaft).Haben Sie Probleme mit Ihrer Widerrufsbelehrung?
Wissen Sie nicht, wie Sie diese Belehrung formulieren müssen? Oder haben Sie eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgeben? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit den Problemen des Onlinehandels bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.
- LG Karlsruhe: Der Kauf von virtueller Währung für ein Computerspiel kann von Verbrauchern widerrufen werdenveröffentlicht am 13. Juli 2016
LG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az. 18 O 7/16
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG; § 356 Abs. 5 BGB
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass der Erwerb von virtueller Spielwährung für ein Computerspiel dem Fernabsatzrecht unterfällt und das Widerrufsrecht nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es handele sich bei den „NosTalern“ für das Spiel „NosTale“ um digitale Inhalte. Die Erklärung des beklagten Anbieters „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ stimme ich der sofortigen Vertragsausführung durch G. zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt“ sei wettbewerbswidrig, da vor einer Vereinbarung über ein Erlöschen zunächst ein Widerrufsrecht entstehen und der Verbraucher darüber informiert werden müsse. Eine solche Widerrufsbelehrung fehle jedoch. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts mit Beginn der Vertragsausführung könne erst später, nach erfolgtem Vertragsschluss, zum Zuge kommen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Karlsruhe – Widerruf bei Ingame-Käufen).Wird Ihnen eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung vorgeworfen?
Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung seitens eines Mitbewerbers oder Verbandes erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.
- OLG Düsseldorf: Zur pflichtgemäßen Widerrufsbelehrung auch bei Printwerbungveröffentlicht am 17. Mai 2016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15
§ 3a UWG, § 3 UWG; § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für den Fall, dass ein (gedruckter) Werbeprospekt auch eine Bestellmöglichkeit bietet, eine vollständige Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular enthalten sein muss. Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit seien bei einem sechsseitigen Prospekt nicht einschlägig, da dieser entsprechend umgestaltet werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Widerrufsrecht Werbeprospekt).
Wurden Sie wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung abgemahnt?
Haben Sie eine Abmahnung wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung – ob online oder im Katalog – erhalten oder sogar eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, z.B. durch Erstellung einer individuellen Unterlassungserklärung.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung und unwirksamen Drittunterwerfungveröffentlicht am 11. Mai 2016
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16
§ 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch nicht bereits zwangsläufig bei einer umfangreichen Verfolgungstätigkeit oder deren objektiven Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit vorliegt. Ein reines Kostenbelastungsinteresse habe vorliegend seitens des Abmahners nicht festgestellt werden können. Der Verstoß einer fehlenden Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers rechtfertige jedoch lediglich einen Streitwert von 1.000,00 EUR. Eine vom Abgemahnten gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung räume die Wiederholungsgefahr nicht aus, wenn der Dritte selbst denselben Wettbewerbsverstoß begehe und die der Drittunterwerfung vorausgegangene Abmahnung nicht vorlege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Rechtsmissbräuchliche Abmahnung).Wurden Sie (zu Unrecht) abgemahnt?
Haben Sie eine Abmahnung erhalten und sind der Ansicht, der Abmahner handelt rechtsmissbräuchlich? Können Sie einen Wettbewerbsverstoß gleichwohl nicht ausschließen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- BGH: Zur deutlichen Hervorhebung des Pflichthinweises auf das Widerrufsrecht / Sparkassen-AGBveröffentlicht am 25. April 2016
BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14
Art. 247 § 6 Abs.2 S.3 EGBGBDer BGH hat entschieden, dass mit den Begriffen „klar und verständlich“ in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB kein Erfordernis einer Hervorhebung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung verbunden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werde lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der EU-RL 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) seien in einer Werbung bestimmte Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ zu nennen und es müsse dort gemäß Art. 4 Abs. 3 unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung „in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle“ hingewiesen werden. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlange die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Hinweis auf Widerrufsbelehrung in Sparkassen-AGB).
Haben Sie eine Abmahnung wegen Ihrer Widerrufsbelehrung erhalten?
Haben Sie eine Abmahnung erhalten und sollen Sie nunmehr eine Unterlassungserklärung abgeben? Wird Ihnen vorgeworfen, Ihre Widerrufsbelehrung sei nicht deutlich genug hervorgehoben? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbs- und AGB-Recht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.
- BGH: Verbraucher, der mit Ausübung des Widerrufsrechts Preissenkung erzwingen will, handelt nicht rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 17. März 2016
BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15
§ 312b BGB a.F., § 312d BGB a.F., § 355 BGB a.F.Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher einem Verkäufer von Matratzen, der eine „Tiefpreisgarantie“ angeboten hatte, damit drohen kann, das Widerrufsrecht auszuüben, wenn der Verkäufer ihm nicht den gleichen Preis wie ein günstigerer anderer Verkäufer anbietet. Dem Kunden ging es um einen Differenzbetrag von 32,98 EUR. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 hier (BGH – Erpressung mit Widerrufsrecht).
Wurden Sie als Händler ebenfalls Opfer einer „Erpressung“ mit Verbraucherrechten?
Haben Sie Probleme mit einem Kunden, der seine gesetzlichen Rechte als Verbraucher als Druckmittel verwendet? Wir beraten Sie zu rechtlich zulässigen Verhaltensweisen. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Fernabsatzrecht (Gegnerliste) mit dem Widerrufsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- AG Dieburg: Die Annahmeverweigerung einer Ware durch einen Verbraucher kann nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werdenveröffentlicht am 9. Februar 2016
AG Dieburg, Urteil vom 04.11.2015, Az. 20 C 218/15
§ 312 g BGB, § 433 BGB, § 355 BGB, § 356 I,II Ziff 1a BGBDas AG Dieburg hat entschieden, dass die bloße Verweigerung der Annahme einer Ware durch einen Verbraucher nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden kann. Der Widerruf müsse neben der Rücksendung ausdrücklich erklärt werden. Die Frist beginne dafür mit der Anlieferung der Ware, denn zu diesem Zeitpunkt habe der Verbraucher die Möglichkeit, Sachherrschaft auszuüben. Es komme nicht darauf an, dass er die Ware tatsächlich in Händen halte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Kostenpflichtige Servicenummer in Widerrufsbelehrung kann zulässig seinveröffentlicht am 25. November 2015
LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig
§ 312 a Abs. 5 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer 01805er-Rufnummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist, soweit das dadurch erzielte Entgelt – welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt – nicht an den Unternehmer abgeführt werde, sondern beim Telekommunikationsdienstleister verbleibe. In diesem Fall erziele der Unternehmer keinen Gewinn durch die Verwendung der Servicenummer, worauf es allein ankomme. Die Kosten seien auch nicht so hoch, dass ein Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde, zumal ihm vorliegend auch die Möglichkeit der Nutzung einer E-Mail-Adresse angeboten worden sei. Die Wettbewerbszentrale, welche u.a. diesen Prozess als Musterprozess führt, hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.