DPMA: Zur Registrierung der Marke „Wir sind das Volk“ durch Wolfgang Thiefensee, Christian Führer und Uwe Schwabe

veröffentlicht am 7. Oktober 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammWir berichten über ein bemerkenswertes Fundstück deutscher Markenkultur. Eine Gruppe mehr oder weniger bekannter Personen der Zeitgeschichte, genauer: der deutschen Wende, hat sich am 12.03.2003 die nicht weniger geschichtsträchtige Parole „Wir sind das Volk“ ganz allgemein für die Dienstleistung „Werbung“ schützen lassen. Ursprünglich war die Parole etwas spezifischer auf den Montagsdemonstrationen 1989/1990 zur Bewerbung der deutschen Einheit verwendet worden. Das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gibt als Markeninhaber „Tiefensee, Wolfgang, 04275 Leipzig, DE; Führer, Christian, 04109 Leipzig, DE; Schwabe, Uwe, 04808 Meltewitz, DE“ an und wir tippen insoweit auf 1, 2, 3. Zustellanschrift ist zumindest die „Stadt Leipzig z.Hd. Frau Heide Boysen-Tilly, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig„. Was wir davon halten?

Wenn die drei Markeninhaber allein durch die Straßen der ehemaligen DDR gezogen wären, so wie sie die Parole nunmehr im Bereich „Werbung“ für sich beanspruchen, und Plakate mit entsprechenden Slogans in die Luft gehalten hätten, wäre später gewiss nicht die Mauer gefallen, sondern eher sofort die Stasi, und zwar über sie her. Damit schmälern wir gewiss nicht ihren mutigen Beitrag zur deutschen Einheit. Unklar bleibt für uns allerdings, warum das Restvolk bei der Markenregistrierung außen vorblieb. War diese vielleicht vorbeugender Natur, um die Parole – in honoriger Absicht – vor einer Vereinnahmung durch die deutsche Werbewirtschaft zu schützen? Die Freihaltebedürftigkeit deutschen Kulturguts dokumentiert man indes unseres Erachtens eher dadurch, dass man den Ausspruch des Volkes dem Volke belässt – und zwar indem man ihn nicht registriert. Was „das Volk“ nun tun kann, wenn es der Auffassung ist, dass die Markeninhaber nicht die geeigneten Schatzwahrer sind? § 54, 50, 8 Abs. 2 MarkenG könnten der erneuten Einheit von Volk und Parole dienlich sein. § 54 Abs. 1 MarkenG lautet: „Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.“ Die Markeneintragung ausfindig gemacht hat übrigens der Markenblog.

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