Dürfen Onlinehändler iPads aus den USA importieren und in Deutschland verkaufen? / Empfehlungen zum Grauimport

veröffentlicht am 12. Mai 2010

Die Kollegen von der Kanzlei Sewoma warnen Onlinehändler davor, iPads aus den USA in die EU zu importieren, um sie hier vor der „offiziellen“ Apple-Auslieferungsfrist (28.05.2010) oder einfach nur billiger in Deutschland vertreiben zu können. Das ist richtig. Die Firma Apple als Markeninhaber kann über den Vertrieb der iPads bestimmen, solange die Ware nicht mit Zustimmung Apples in der EU in den Verkehr gebracht worden ist („Erschöpfungswirkung“, § 24 Abs. 1 MarkenG). Wir fügen an: Kaum hilfreicher ist es, ein in der EU ansässiges Partnerunternehmen (z.B. in Polen) zwischenzuschalten, welches die Ware nach Deutschland weiterhandelt. Erforderlich ist nämlich, dass – wenn die Ware von Apple schon nicht in der EU auf den Markt gebracht wurde – Apple der Einfuhr der iPads in die EU zugestimmt hat (vgl. OLG Frankfurt GRUR Int. 1998, S. 313Reimport aus Russland).

Vorsicht ist übrigens auch beim Import der iPads aus den nicht zur EU-gehörigen EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) geboten. Zwar hat der EFTA-Gerichtshof entschieden, dass die EWR-Staaten sich einer internationalen Erschöpfung bedienen dürfen (EuGH GRUR Int. 1998, 309 – Maglite). Allerdings ist damit noch nicht gesagt, dass aus den EWR-Staaten in die EU exportiert werden darf. Hier dürfte das Problem der fehlenden Erschöpfung erneut auftreten.

Die Frage der Erschöpfung von Markenrechten lässt ein anderes Thema unberührt, was in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Vertrieb grauimportierter iPhones virulent wurde. So hatte Daniel Giersch wiederholt über eine Hamburger Kanzlei Onlinehändler abgemahnt, weil diese iPhone mit der – auf US-amerikanischen iPhone-Betriebssystemen voreingestellten – Bezeichnung „Gmail“ statt „Google Mail“ vertrieben hatten. Das OLG Hamburg hat zwischenzeitlich die Unterlassungsansprüche von Giersch bestätigt (OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 U 87/06 und OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007, Az. 5 W 102/07). Zwar besitzt Herr Giersch die Marke heute nicht mehr*, doch wurde die Marke auch nicht gelöscht, so dass Unterlassungsansprüche durch Dritte (gegenwärtig Rosita Giersch) weiterhin geltend gemacht werden könnten. Letzteres Problem könnte sich in Bezug auf die iPads übrigens auch dann ergeben, wenn die Geräte aus dem europäischen Ausland bezogen werden und dort mit dem Zeichen „Gmail“ in den Verkehr gebracht wurden. In der Vergangenheit stellte sich diese Problem jedenfalls u.a. nach dem Import von iPhones aus Italien und der Tschechischen Republik.

Ein letztes, nicht zu übersehendes Problem ist auch die Notwendigkeit, die importierten iPads gemäß den Vorschriften des ElektroG zu registrieren, da der Importeur der iPads im vorliegenden Fall wie ein Hersteller behandelt wird (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG). Dieses Thema wollen wir hier nicht vertiefen.

Unsere Empfehlung: Verzichten Sie auf den Grauimport von iPads, insbesondere, wenn diese nicht in der EU erstmalig durch Apple in den Verkehr gebracht wurden.

* An der Wort-/Bildmarke „G-mail … und die Post geht richtig ab“ besaß zunächst Daniel Giersch aus Hamburg die Markenrechte, darauf Daniel Giersch aus Monaco, danach die Giersch Ventures LLC, Los Angeles (USA), sodann die Daniel Giersch Ventures LLC, Monaco und heute endlich seine Rosita, ebenfalls aus Monaco (DPMA-Reg.Nr. 30025697).

I