EBAY: Führt die neue „Button“-Lösung nach § 312e Abs. 2 BGB n.F. zum „Sudden Death“ für eBay?

veröffentlicht am 18. März 2011

Ein Einkauf bei eBay zeichnet sich durch wenige Klicks bis zum Vorliegen eines rechtsverbindlichen Vertrags aus. Die Auktion galt und gilt als verbindliches Angebot. Wer als eBay-Verkäufer über die allgemeine Artikelbeschreibung hinaus einem bestimmten Bieter noch vor Vertragsschluss bestimmte gesetzliche Informationen übermitteln wollte, um etwa eine möglichst kurze Widerrufsfrist sicher zu stellen, der hatte bei eBay das Nachsehen. Nach einigen gesetzlichen und eBay-seitigen technischen Änderungen ist es dem Verkäufer nun zwar möglich, die wesentlichen Pflichtinformationen zeitnah nach Vertragsabschluss zu überreichen („… alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher„). Doch nach dieser schweren Geburt kündigt sich neues Grauen an. Denn nunmehr soll der Verbraucher vor Vertragsschluss (aktiv) bestätigen, dass er u.a. bestimmte Kosteninformationen erhalten hat. Der entscheidende Passus der Hässlichkeit nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (dort S. 3):

„(2)
Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer
[…]
2. den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur Kenntnis genommen zu haben.“

Aufschlussreich auch die Begründung (Unterstreichungen durch den Verfasser): „Der Unternehmer ist verpflichtet, den Internetauftritt so zu gestalten, dass eine verbindliche Bestellung erst möglich ist, wenn der Kunde diesen Hinweis zur Kenntnis genommen und aktiv bestätigt hat.“ und „Erst dann, wenn der Verbraucher diese Informationen durch eine bewusste Handlung bestätigt hat, wird ihm in einem zweiten Schritt die Möglichkeit eröffnet, eine verbindliche Bestellung abzugeben.“

Für eBay sollte diese Vorschrift lecker sein wie ein Schwedentrunk, insbesondere für die deutschen eBay-Juristen. Denn diese haben die Konzernzentrale in San Jose nun davon zu überzeugen, dass zeitnah technische Änderungen an der deutschen eBay-Plattform notwendig sind. US-Juristen tun sich aus unserer Sicht allerdings traditionell eher schwer mit der Akzeptanz des deutschen Rechtssystems. Da dürfte einige zähe Überzeugungsarbeit notwendig werden.

Update: Nach zahlreichen Nachfragen weisen wir darauf hin, dass die sog. „Button“-Lösung noch nicht geltendes Recht darstellt. Vielmehr handelt es sich um einen Referentenentwurf, den es weiter auf Bundestagsebene zu diskutieren gilt. Sollte sich allerdings oben genannte Formulierung durchsetzen, worüber wir in unserem monatlichen Update-Letter zeitig hinweisen werden, wäre für das von uns aufgezeigte Problem seitens eBay und aller weiteren betroffenen Onlinehandelsplattformen eine technische Lösung zu entwickeln sein.

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