EuGH: Audi-Slogan „Vorsprung durch Technik“ ist ausreichend unterscheidungskräftig und daher als Marke einzutragen

veröffentlicht am 8. April 2010

EuGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. C?398/08 P
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Art. 63 Verordnung (EG) Nr. 40/94

Der Europäische Gerichtshof (Erste Kammer) hat entschieden, dass der Audi AG ein Anspruch auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ zusteht. Die Beschwerdekammer hatte in Bezug auf diverse Warenklassen gegen die Eintragung vorgebracht, dass der Werbespruch „Vorsprung durch Technik“ die Sachaussage enthalte, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit erreicht werde. Eine Wortverbindung, die sich in dieser banalen Sachaussage erschöpfe, sei von Haus aus grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig und könne daher nur eingetragen werden, wenn der Beweis erbracht sei, dass sie sich im Verkehr durchgesetzt habe.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage enthalten. Solchen Marken fehle indes nicht allein deswegen die Unterscheidungskraft.

Soweit solche Marken nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 seien, könnten sie eine, und sei es auch einfache Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestünden, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufwiesen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderten oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösten.

Selbst wenn der Slogan „Vorsprung durch Technik“ eine Sachaussage enthalten sollte, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit erreicht werde, könne dies nicht den Schluss rechtfertigen, dass der angemeldeten Marke von Haus aus die Unterscheidungskraft fehle. Eine solche Aussage, so einfach sie auch wäre, könne nämlich nicht als so gewöhnlich eingestuft werden, dass unmittelbar und ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden könne, dass diese Marke geeignet sei, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die genannte Aussage nicht offenkundig aus dem genannten Slogan hervorgingen. Wie von Audi ausgeführt, lasse die Wortfolge „Vorsprung durch Technik“ zunächst nur einen ursächlichen Zusammenhang erkennen und verlange vom Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand. Zudem weise dieser Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machten. Schließlich sei, da es sich um einen berühmten Slogan handele, der seit vielen Jahren von Audi verwendet werde, nicht auszuschließen, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, diesen Slogan mit den von diesem Unternehmen hergestellten Autos zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichtere, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen.

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