EuG: „carcheck“ trotz Wortneuschöpfung nicht als Marke eintragungsfähig

veröffentlicht am 11. April 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 24.03.2011, Az. T-14/10
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „carcheck“ nicht für u.a. Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Schreibwaren, Computer, Finanzwesen, Unterhaltung und juristische Dienstleistungen eintragungsfähig ist, weil es sich um eine rein beschreibende Angabe handelt. Die Klägerin wandte ein, dass es sich bei dem Begriff „carcheck“ um eine Wortneuschöpfung handele, die Unterscheidungskraft haben könne, und nicht um einen Ausdruck der englischen Sprache, der in den entsprechenden Wörterbüchern enthalten sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Was Wortneuschöpfungen angehe, sei nach der Rechtsprechung die Kombination beschreibender Ausdrücke grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen sei eine überaus ungewöhnliche Kombination. Dies sei hier nicht der Fall. „car“ und „check“ würden mit ihren ursprünglichen Bedeutungen zusammen gefügt, ein neuer Bedeutungsgehalt sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

In der Rechtssache

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2009 (Sache R 595/2009-4) über die Anmeldung des Wortzeichens carcheck als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Moavero Milanesi (Berichterstatter) sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 4. November 2008 meldete die Klägerin, die CheckMobile GmbH – The Process Solution Company, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen carcheck.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

– Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

– Klasse 38: „Telekommunikation“;

– Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“;

– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“;

– Klasse 45: „Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“.

4 Mit Entscheidung vom 17. März 2009 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers) wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Art. 38 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 37 der Verordnung Nr. 207/2009) für die oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen teilweise zurück, weil die Marke carcheck beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe und gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) für die folgenden Waren und Dienstleistungen nicht eingetragen werden könne:

– Klasse 9: „Vermessung-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger“;

– Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“;

– Klasse 38: „Telekommunikation“;

– Klasse 41: „Ausbildung“;

– Klasse 42: „technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“;

– Klasse 45: „Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“.

5 Am 22. Mai 2009 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM eine Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, dass die Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vorlägen.

6 Mit Entscheidung vom 18. November 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung des Prüfers für die folgenden Waren und Dienstleistungen auf:

– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger“;

– Klasse 16: „Druckereierzeugnisse“;

– Klasse 38: „Telekommunikation“;

– Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“.

7 Insbesondere war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die oben in Randnr. 6 aufgezählten Waren und Dienstleistungen keinen hinreichend engen Bezug zu der beschreibenden Bedeutung der Kombination der Wörter „car“ und „check“ aufweise, da die Möglichkeit des Einsatzes dieser Waren und Dienstleistungen zur Kontrolle und Überprüfung oder Inspektion und diese Zweckbestimmung selbst nur einen nebensächlichen Zweck bildeten. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, das Wortzeichen carcheck weise aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zu den anderen Waren und Dienstleistungen auf, da die Kombination der Wörter „car“ und „check“ dazu dienen könne, Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen, nämlich ihren Gegenstand oder ihre Zweckbestimmung, zu bezeichnen, und somit die Information vermittele, dass diese Waren und Dienstleistungen im weiten Sinne die Kontrolle oder Inspektion von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand hätten oder hierfür bestimmt seien.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer darin die Anmeldung der Marke carcheck gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen hat;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

Vorbringen der Parteien

11 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe das absolute Eintragungshindernis des ausschließlich beschreibenden Charakters der die Marke bildenden Zeichen zu weit ausgelegt und fehlerhaft festgestellt, dass das Wortzeichen carcheck eine wesentliche Eigenschaft der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei dem Begriff „carcheck“ handele es sich um eine Wortneuschöpfung, die Unterscheidungskraft haben könne, und nicht um einen Ausdruck der englischen Sprache, der in den entsprechenden Wörterbüchern enthalten sei. Was die Software der Klasse 42 betreffe, so bezeichne das Zeichen keine Funktion der Software und lasse nicht auf eine Autoprüfung schließen, da eine Software selbst kein Auto prüfen könne, sondern hierzu andere EDV-Komponenten und vor allem Daten benötige, die durch Personen übermittelt würden. Das Zeichen sei somit nicht beschreibend für Software.

12 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

13 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

14 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C?191/01 P, Slg. 2003, I?12447, Randnr. 31, und des Gerichts vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T?322/03, Slg. 2006, II?835, Randnr. 89).

15 Unter diesem Blickwinkel handelt es sich bei den unter die genannte Vorschrift fallenden Zeichen und Angaben um diejenigen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C?383/99 P, Slg. 2001, I?6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann somit nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil WEISSE SEITEN, Randnr. 90). Dabei ist die Eintragung einer Gemeinschaftswortmarke ausgeschlossen, wenn diese Marke in einer der Amtssprachen der Union beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C?104/00 P, Slg. 2002, I?7561, Randnr. 40).

16 Für den Zweck der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist zu prüfen, ob das fragliche Zeichen einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweist, der die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen kann, sofort und ohne weiteres Nachdenken in ihm eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T?181/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

17 Was Wortneuschöpfungen angeht, ist nach der Rechtsprechung die Kombination beschreibender Ausdrücke grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen erweckt aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination einen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, so dass das Zeichen in seiner Gesamtheit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 2007, InterVideo/HABM [WinDVD Creator], T?105/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und STEADYCONTROL, Randnrn. 36 und 37).

18 Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer aus, dass das Eintragungshindernis wegen der Bedeutung der angemeldeten Wortmarke gegeben sei, die sich aus der Kombination der beiden englischen Wörter „car“ und „check“ ergebe, und dass es im englischsprachigen Teil der Europäischen Union vorliege.

19 Die Beschwerdekammer stellte in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung fest, dass sich die fraglichen Dienstleistungen zum Teil an das allgemeine Publikum und zum Teilan ein Fachpublikum richteten, was von der Klägerin nicht bestritten worden ist. Ferner sind, da das fragliche Wortzeichen aus zwei englischen Wörtern zusammengesetzt ist, die maßgeblichen Verkehrskreise im Wesentlichen ein englischsprachiges Publikum sowie auch ein nicht englischsprachiges Publikum, das jedoch hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache besitzt.

20 Somit ist im Hinblick auf diese maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen zusammensetzen, zu prüfen, ob ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen carcheck und den mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht.

21 Hierzu ist festzustellen, dass die angemeldete Marke aus zwei in grammatikalisch korrekter Weise zusammengefügten Wörtern besteht, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören. Das englische Wort „car“ bedeutet „Fahrzeug“ oder „Auto“ und wird, wie das HABM geltend gemacht hat, so häufig im gewöhnlichen Sprachgebrauch verwendet, dass es sofort verständlich ist. Das Wort „check“ bedeutet „Inspektion, Überprüfung, Kontrolle“ und kann nicht auf eine technische Inspektion beschränkt werden, da es auch im Sinne von „wirtschaftliche Überprüfung“ verwendet wird.

22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar in ihren Schriftsätzen behauptet hat, aber nicht aufgezeigt oder nachgewiesen hat, dass die Zusammenstellung der beiden englischen Wörter der angemeldeten Marke eine neue Bedeutung verleihe. Dabei ist, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, im vorliegenden Fall unerheblich, dass die Kombination der Wörter „car“ und „check“ als solche nicht in Wörterbüchern verzeichnet ist. Jedenfalls ändert die Zusammenfügung der Wörter „car“ und „check“ ohne grafische, syntaktische oder semantische Änderung nichts an dem Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von diesem Begriff haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T?19/99, Slg. 2000, II?1, Randnr. 26, und vom 9. Juli 2009, Biotronik/HABM [BioMonitor], T?257/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

23 Somit ist zu ermitteln, ob diese Bedeutung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung versagt wurde, beschreibend ist.

24 Zunächst ist zu prüfen, ob die Wortmarke carcheck in Bezug auf die Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ der Klasse 42 beschreibend ist.

25 Wie die Beschwerdekammer zutreffend dargelegt hat, nimmt der Begriff „carcheck“ in Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 42, für die die Eintragung der Marke versagt wurde, eindeutig Bezug auf die technische oder wirtschaftliche Inspektion oder Überprüfung von Kraftfahrzeugen. Zudem kann das fragliche Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen auch dahin aufgefasst werden, dass es sich auf die Überprüfung der Vorgeschichte eines Gebrauchtfahrzeugs bei dessen Kauf bezieht.

26 Somit ist festzustellen, dass das Zeichen carcheck dazu dienen kann, bestimmte Merkmale der Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ zu bezeichnen. Die angemeldete Marke bezeichnet nämlich eine technische Funktionalität dieser Dienstleistungen, und die Tatsache, dass andere EDV-Komponenten oder die Eingabe von Daten durch Personen für die Benutzung einer Software erforderlich sind, kann diese Feststellung nicht in Frage stellen. Damit ist das Zeichen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage zu versetzen, sofort und ohne weiteres Nachdenken zu erkennen, dass diese Dienstleistungen für die Inspektion von Kraftfahrzeugen oder die Überprüfung der Vorgeschichte eines Gebrauchtfahrzeugs bei dessen Kauf bestimmt sind.

27 Zu den anderen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41, 42 und 45, für die die Beschwerdekammer die Eintragung versagt hat, ist festzustellen, dass die Klägerin keine Argumente vorgebracht hat, die es erlaubten, die von der Beschwerdekammer dargelegten Gründe für die Versagung der Eintragung mit Erfolg anzufechten. Insbesondere hat sie keine Gesichtspunkte vorgebracht, die die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter des Zeichens carcheck in Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen in Frage stellen könnten.

28 Die angemeldete Marke ruft folglich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervor, der hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Wortbestandteile bewirkt wird, und der deren Sinn oder Tragweite ändern könnte. Damit weist die Wortmarke carcheck als Ganzes betrachtet einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen auf. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass sie gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibenden Charakter hat.

29 Der vorliegende Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen, und damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

30 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die CheckMobile GmbH – The Process Solution Company trägt die Kosten.

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