EuG: Eine Entscheidung des HABM über eine Markenanmeldung ohne ausreichende Begründung („es geht klar aus … hervor“) ist aufzuheben

veröffentlicht am 9. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 30.06.2010, Az. T-351/08
Art. 73 S. 1 VO 40/94 a.F.; Art 75 S. 1 VO 207/2009; Art. 253 EG

Das Europäische Gericht erster Instanz hat entschieden, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung für die Ablehnung einer Markeneintragung durch das HABM eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und einen Verstoß zwingenden Rechts darstellt, der gerichtsseitig von Amts wegen geprüft werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Beschwerdekammern müssten in der Begründung von Entscheidungen, die sie erließen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen.

Es reiche aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführten, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 27.09.2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 199). Im vorliegenden Fall sei es aber unzureichend gewesen, dass sich die Beschwerdekammer des HABM auf die Behauptung beschränkt habe, es gehe „klar aus den Zeitungsausschnitten hervor“, dass das fragliche Zeichen nicht nur abseits einer sichtbaren Verbindung zu den betreffenden Waren benutzt werde, ohne dies in irgendeiner Weise zu erläutern. Zudem stehe diese Behauptung im Widerspruch zu der Tatsache, dass bei einigen der in diesen Anzeigen abgebildeten Waren andere Zeichen vorhanden seien, wie dies z. B. bei dem Zeichen „Sleep Harmony by H“, das unter einem Bettrahmen zu sehen sei, und dem Zeichen „Malahne“ der Fall sei, das in der in Zeitung vom 07.06.2003 erschienenen Anzeige in Verbindung mit einer Matratze abgebildet sei.

I