EuG: Eine Unterscheidungskraft durch Benutzung muss für eine Unionsmarke für alle betroffenen Mitgliedstaaten nachgewiesen werden

veröffentlicht am 22. Dezember 2016

EuG, Urteil vom 15.12.2016, Az. T-112/13
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 

Das EuG hat entschieden, dass eine Unionsmarke (hier: Form des KitKat-Schokoladenriegels als 3D-Marke), deren Unterscheidungskraft durch Benutzung entstanden ist, den Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft für jeden Mitgliedstaat erbringen muss. Es genüge nicht, eine Benutzung in der Union anzunehmen, weil die streitige Marke in zehn Ländern Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe. Dieser Einschätzung des EUIPO ( Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) sei nach Auffassung des Gerichts nicht zu folgen. Zur Pressemitteilung Nr. 138/16 hier (EuG – Unterscheidungskraft durch Benutzung).


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