EuG, Urteil vom 18.10.2016, Az. T-56/15
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c VO (EG) Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 207/2009, Art. 75 der VO (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass ein Wortzeichen, welches eine sprachliche Neuschöpfung ist oder aus mehreren Bestandteilen besteht, trotzdem einen beschreibenden Charakter haben kann, soweit jeder Bestandteil Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Dies sei bei dem Kennzeichen „BRAUWELT“ der Fall. Die angemeldete Marke bestehe nach den Ausführungen des Gerichts aus einer bloßen, den deutschen Syntax- und Grammatikregeln entsprechenden Aneinanderreihung zweier Bestandteile, die jeweils einen konkreten Bedeutungsgehalt haben. Es sei ohne Belang, dass sich der Ausdruck „Brauwelt“ nicht in Nachschlagewerken finde. Ein über die beschreibenden Bestandteile hinausgehender Bedeutungsgehalt sei nicht vorhanden, so dass eine Schutzfähigkeit des Zeichens nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuG – BRAUWELT ist beschreibend).
Soll Ihre Marke gelöscht oder gar nicht erst eingetragen werden?
Soll Ihre Marke nach Auffassung eines Dritten oder des Deutschen oder Europäischen Markenamtes rein beschreibend oder aus anderen Gründen dem Markenschutz nicht zugänglich sein? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen gern.