EuG: Zur Auslegung einer bestimmten Sprachfassung einer Unionsnorm im Markenrecht

veröffentlicht am 18. Januar 2018

EuG, Urteil vom 21.05.2014, Az. T-61/13
Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass bei der Auslegung europäischer Normen alle Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind und zur Auslegung herangezogen werden müssen. Vorliegend war Art. 60 der Gemeinschafts-Markenverordnung zur Frist für die Entrichtung einer Beschwerdegebühr streitig, welcher in der litauischen Sprachfassung nicht eindeutig war. Es komme dabei nicht auf die Größe des Bevölkerungsteils der Union an, der eine bestimmte Sprache gebraucht. Wegen der Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dürfe eine Sprachfassung nicht isoliert betrachtet werden; bei Abweichungen verschiedener Sprachfassungen müsse nach Zusammenhang und Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (EuG – Auslegung Sprachfassung).


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