EuG: Zur ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

veröffentlicht am 16. Juni 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 16.04.2015, Az. T-258/13
Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Das EuG hat entschieden, dass es für die ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke ausreicht, wenn der Markeninhaber auf von der Marke erfassten Waren (hier: Kopfkissen, Schlafsäcke, Bettwaren, Bettdecken) ein Schrägband mit dem Schriftzug der Wortmarke an der Ecke der Waren anbringe und diesen Schriftzug in einer Verkaufsbroschüre präsentiere. Dies sei auch eine übliche Kennzeichnung von Bettwaren. Zum Volltext der Entscheidung:


URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

In der Rechtssache T?258/13

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: J. Weichert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 3. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 9. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 2. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und mit Beschluss vom 28. April 2014 zu den Akten genommenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Streithelferin, die KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita, ist nach mehreren aufeinanderfolgenden Inhaberinnen die jetzige Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke ARKTIS (im Folgenden: angegriffene Marke), die am 11. Februar 2004 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eingetragen und seither bis zum 15. August 2022 verlängert wurde.

2 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 20 und 24 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 20: „Kopfkissen, Schlafsäcke“;

– Klasse 24: „Bettwaren, Bettdecken“.

3 Am 6. Januar 2010 stellte die Klägerin, die Matratzen Concord GmbH, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke wegen Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

4 Mit Entscheidung vom 6. September 2011 gab die Nichtigkeitsabteilung diesem Antrag teilweise statt und erklärte die angegriffene Marke mit Wirkung zum 6. Januar 2010 für die Waren „Kopfkissen, Schlafsäcke“ für verfallen, während sie diesen Antrag im Hinblick auf die Waren „Bettwaren, Bettdecken“ zurückwies.

5 Am 13. Oktober 2011 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein, soweit darin der Antrag auf Erklärung des Verfalls im Hinblick auf die Waren „Bettwaren, Bettdecken“ zurückgewiesen worden war.

6 Mit Entscheidung vom 4. März 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde als unbegründet zurück, da sie der Auffassung war, dass die Streithelferin entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der angegriffenen Marke für die betreffenden Waren erbracht habe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

7 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 Das HABM und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten einschließlich der der Streithelferin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin macht im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund, einen Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, geltend.

10 Nach Ansicht der Klägerin belegen die von der Streithelferin vorgelegten Nachweise weder eine Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren „Bettwaren, Bettdecken“ noch eine Benutzung in ausreichendem Umfang, um eine ernsthafte Benutzung darzustellen.

11 In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Breiding Vertriebs GmbH (im Folgenden: Breiding), der sie eine Lizenz für die Vermarktung ihrer Waren unter der angegriffenen Marke erteilt habe, sei erst seit Januar 2011 Lizenznehmerin. Die Benutzung der angegriffenen Marke durch Breiding sei daher während des für die Beurteilung der Benutzung der Marke maßgeblichen Zeitraums ohne Zustimmung der Inhaberin dieser Marke erfolgt.

12 Nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird „[d]ie Gemeinschaftsmarke … auf Antrag beim Amt … für verfallen erklärt, … wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen …“.

13 Aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union die Aufrechterhaltung der an die Gemeinschaftsmarke anknüpfenden Rechte davon abhängig machen wollte, dass die Marke tatsächlich benutzt wird. Eine Gemeinschaftsmarke, die nicht benutzt wird, könnte den Wettbewerb dadurch behindern, dass das Spektrum der Zeichen, die andere Marktteilnehmer als Marke eintragen lassen können, beschränkt und den Mitbewerbern die Möglichkeit zur Verwendung dieser oder einer ähnlichen Marke genommen wird, wenn sie im Binnenmarkt Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit den durch die fragliche Marke geschützten identisch oder ihnen ähnlich sind (Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C?149/11, Slg, EU:C:2012:816, Rn. 32, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM, C?610/11 P, Slg, EU:C:2013:593, Rn. 54).

14 Eine Marke wird dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, d. h. der Garantierung der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, wie insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C?234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Die Beweislast für die ernsthafte Benutzung der von dem Verfallsantrag betroffenen Marke liegt bei deren Inhaber (vgl. in diesem Sinne Urteil Centrotherm Systemtechnik/HABM, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:2013:593, Rn. 63).

16 In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die von der Streithelferin eingereichten Unterlagen in ihrer Gesamtschau den Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke lieferten. Die Kopien der Einleger und der Produktblätter „premium products“ zeigten, dass die Marke insbesondere für Kassettendecken, also Bettwaren, benutzt worden sei. Die Benutzung sei durch die Anbringung eines Schrägbandes mit dem Schriftzug „ARKTIS LINE“ an der Ecke der Waren selbst sowie durch die Verwendung des Wortes „ARKTIS“ in der Broschüre der Bavaria Vertriebs- und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Bavaria), der Lizenznehmerin der Streithelferin, durch Verwendung der Wörter „ARKTIS LINE“ in den Produktblättern sowie durch Verwendung dieser beiden Wörter auf den Rechnungen und Lieferscheinen erfolgt. Soweit die auf den Rechnungen und Lieferscheinen genannten Produkte keine direkte Nennung der angegriffenen Marke enthielten, lasse sich die Mehrzahl der Artikel mit Hilfe der beigefügten Produktbeschreibung und anhand der dort genannten Artikelnummern als die Waren „ARKTIS“ bzw. „ARKTIS LINE“ identifizieren. Dasselbe gelte für die Einleger, die aufgrund der schlechten Qualität der Dokumente Teile der Schriftzüge und Abbildungen nicht vollständig erkennen ließen, jedoch eine klar erkennbare Angabe der Artikelnummern der „ARKTIS LINE“?Kassettendecken enthielten. Die Rechnungen und Lieferscheine belegten, dass die angegriffene Marke im relevanten Zeitraum benutzt worden sei. Die Rechnungen, Lieferscheine, Einleger und Produktblätter seien in deutscher Sprache abgefasst, und deswegen sei davon auszugehen, dass die angegriffene Marke jedenfalls in Deutschland benutzt worden sei. Zudem lägen dem HABM Rechnungen und Lieferscheine von Breiding vor, die an Empfänger in Dänemark, Belgien und Österreich adressiert gewesen seien. Die Zahl der Rechnungen und Lieferscheine und die darin und in den Verkaufsstatistiken der Lizenznehmerinnen der Streithelferin ausgewiesenen Gesamtbeträge belegten Umsätze, die mengenmäßig ausreichten. Zusammengenommen wiesen die Rechnungen und Verkaufsstatistiken den kontinuierlichen Absatz von über 3 500 Bettdecken im relevanten Zeitraum nach. Außerdem ergebe sich aus den von der MHS-Etiketten GmbH an die Antex GmbH, einen Lieferanten der Lizenznehmerin der Streithelferin, ausgestellten Rechnungen, dass in beachtlicher Stückzahl „ARKTIS LINE“?Einleger (z. B. 1 060 Stück) sowie „ARKTIS“?Schrägbänder (z. B. 1 000 Stück) in den Jahren 2007/2008 erworben worden seien und die vorgelegten Rechnungen nur Beispiele darstellten.

17 Zunächst ist unabhängig von der Frage, ob eine ernsthafte Benutzung nachgewiesen worden ist, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Anbetracht der von der Streithelferin beim HABM eingereichten und in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung geprüften zahlreichen Beweise zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Benutzung als solche von der Streithelferin hinreichend bewiesen worden ist.

18 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

19 Erstens sind die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Kohärenz der von der Streithelferin vorgelegten Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke aus folgenden Gründen zurückzuweisen.

20 Eine aufmerksame Prüfung der Akte des HABM und insbesondere der von der Streithelferin beim HABM eingereichten zahlreichen Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen zeigt, dass in dem für die Prüfung der Benutzung der angegriffenen Marke relevanten Zeitraum mindestens 18 Referenzen von Waren, die von Bavaria und Breiding vermarktet werden und der Beschreibung „Bettwaren, Bettdecken“ der Klasse 24 entsprechen, mit dem allein oder in Kombination mit dem Begriff „line“ verwendeten Zeichen ARKTIS verlässlich in Verbindung gebracht werden können.

21 Diese 18 Warenreferenzen sind in den von der Streithelferin beim HABM eingereichten Unterlagen mit 18 einmaligen Artikelnummern (GTIN-/Art.-Nr.) identifiziert, nämlich 403666 002740, 403666 002764, 403666 002771, 403666 002795, 400437 9002708, 400437 9002715, 400437 9003323, 400437 9000872, 400437 9000865, 400437 9000940, 403666 6001903, 400437 9002623, 400437 9002630, 403666 6003655, 400437 9000964, 400437 9002814, 400437 9004009 und 400437 9005211.

22 Die Prüfung der Akte des HABM zeigt auch, dass die Beschreibung einer gegebenen Warenreferenz zwar je nach Dokumentenart (Produktblatt, Rechnung, Verkaufsstatistik) leicht abweichen kann, in Bezug auf die betreffende Ware jedoch keine Inkohärenzen aufweist. So entspricht z. B. die Warenreferenz 403666 002740 durchgängig und in allen von der Streithelferin zu dieser Ware eingereichten Unterlagen einer „Kassettendecke“ der Größe 135 cm x 200 cm. Der Umstand, dass in den Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen angegeben ist, dass diese Referenz einer Kassettendecke „Arktis Line“ mit der Kundenreferenz 716200 und den Merkmalen NG (3 cm, 960 g) entspricht, nimmt der Identifikation der Ware nicht die Kohärenz, sondern ergänzt diese Identifikation lediglich.

23 Soweit die Klägerin im Übrigen anführt, dass für dieselben Produktmaße mehrere einmalige Artikelnummern (GTIN) existierten, bedeutet dieser Umstand keine Inkohärenz im Identifikationssystem. Wie die Streithelferin vorgetragen hat und aus der Akte hervorgeht, werden die einmaligen Artikelnummern nämlich nach der Beschaffenheit des Produkts vergeben, die nicht nur von den Maßen (Breite mal Länge) der Ware, sondern auch von anderen Merkmalen (Steppung, Füllung) abhängen. So werden auf dem Produktblatt Arktis Line „premium products“ zwei Kassettendecken mit denselben Maßen (155 cm x 220 cm), aber verschiedenen Eigenschaften und daher verschiedenen einmaligen Artikelnummern angegeben.

24 Schließlich stellt das Vorliegen von Abweichungen bei der Identifikation, insbesondere in den Rechnungen (auf denen bestimmte Produkte anhand ihrer „Kundenreferenz“ identifiziert werden, während dies bei anderen durch die Bezugnahme auf den Begriff „Arktis“ geschieht), im Rahmen der umfassenden Prüfung der Beweise nicht den Beweiswert dieser Dokumente in Frage. Wie die Streithelferin erklärt, sind diese Abweichungen allenfalls die Folge einer Dateneingabe durch den für die Eingabe zuständigen Mitarbeiter, die nicht falsch, sondern lediglich nicht hinreichend systematisch ist.

25 Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass die Inkohärenzen und Abweichungen bei der Identifikation der Waren, die die Klägerin gerügt hat, um die von der Streithelferin vorgelegten Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke in Zweifel zu ziehen, nicht erwiesen sind.

26 Was zweitens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, mit dem sie bestreitet, dass die Benutzung der angegriffenen Marke in Verbindung mit dem Begriff „line“ eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sei, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies der Fall ist.

27 Der englische Begriff „line“, der ein Synonym des deutschen Begriffs „Linie“ ist, wird in der Werbung und im Handel nämlich gewöhnlich in Verbindung mit einer Produktlinie verwendet. Er kann vom Durchschnittsverbraucher, insbesondere in Deutschland, für das Beweise für die Vermarktung der Waren vorgelegt worden sind, ohne Weiteres als ein zusätzliches Element wahrgenommen werden, das das Publikum auf eine Produktlinie Arktis hinweist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer nicht zu Unrecht auf das Urteil vom 12. Januar 2000, DKV/HABM (COMPANYLINE) (T?19/99, Slg, EU:T:2000:4), verwiesen. In diesem Urteil (Rn. 26) hatte das Gericht bereits Gelegenheit, auf die Verwendung des Begriffs „line“ als Oberbegriff in Verbindung mit einer Produktlinie einzugehen (vgl. wegen ähnlicher Erwägungen Urteil vom 22. Mai 2012, Olive Line International/HABM – Umbria Olii International [O·LIVE], T?273/10, EU:T:2012:246, Rn. 60). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin mit der Annahme, dass der Begriff „line“ ohne Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der angegriffenen Marke bleibe und die Benutzung dieser Marke in Verbindung mit diesem Begriff eine Benutzung dieser Marke sei, keinen Fehler begangen hat.

28 Was drittens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, mit dem sie das Vorliegen von Beweisen für die Anbringung der Marke bestreitet, ist festzustellen, dass die Akte des HABM Beweise für die Existenz und den Kauf von Schrägbändern und Etiketten enthält, die die angegriffene Marke, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Begriff „line“, tragen. Es handelt sich um Abbildungen von Schrägbändern, die die verbundenen Begriffe „Arktis“ (in schwarzen Großbuchstaben auf weißem Grund) und „line“ (darunter und in weißen Großbuchstaben auf schwarzem Grund) enthalten, um Rechnungen und um Lieferscheine von MHS?Etiketten an Antex, einen Lieferanten von Bavaria, die am 14. November 2007 und am 7. Januar 2008 für insgesamt 1 060 Etiketten Arktis und 1 000 Schrägbänder Arktis Line und am 24. August 2009 für 2 500 Etiketten Arktis ausgestellt worden sind.

29 Außerdem wird nicht ernsthaft bestritten, dass die Benutzung von Etiketten oder Schrägbändern, die an den Ecken der Waren angebracht sind, für die kommerzielle Kennzeichnung von Bettwaren üblich ist. Im Übrigen weist im vorliegenden Fall außer den zur Akte des HABM gereichten Abbildungen von Schrägbändern, die die Angabe „ARKTIS LINE“ tragen, das Produktblatt Arktis Line „premium products“ ausdrücklich darauf hin, dass die betreffenden Waren an der Ecke ein mit der Angabe „ARKTIS LINE“ bedrucktes Schrägband aus Polyester-Satin tragen, und lässt die – dunkle – Kopie eines Fotos an der Ecke einer Kassettendecke ein solches Schrägband erkennen, auf dem der Begriff „ARKTIS“ in schwarzen Großbuchstaben auf weißem Grund und die Großbuchstabenfolge „IN“ von „line“ in Weiß auf schwarzem Grund erscheinen.

30 Außerdem ist festzustellen, dass in der Unternehmensbroschüre von Bavaria die angegriffene Marke zu den von dieser Lizenznehmerin vertriebenen Handelsmarken gezählt wird, und für diese Broschüre in der Akte eine Druckereirechnung von März 2009 für 550 Exemplare aufgeführt ist.

31 Dass in Bezug auf bestimmte Warenreferenzen die Verbindung zwischen diesen Referenzen und der angegriffenen Marke weniger aus grafischen Wiedergaben der mit dieser Marke versehenen Ware als aus Rechnungen oder Verkaufsstatistiken hervorgeht, erlaubt es schließlich nicht, diese Referenzen bei der Beurteilung der Benutzung der angegriffenen Marke auszuschließen. Für die Prüfung der Benutzung der Marke muss das HABM nämlich eine Gesamtwürdigung aller ihm vorgelegten Beweise vornehmen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T?303/08, Slg, EU:T:2010:505, Rn. 106). Unter den Umständen des vorliegenden Falles lässt sich bei Berücksichtigung der Angaben auf den Rechnungen und in den Verkaufsstatistiken, der Beweise für den Kauf von Schrägbändern und Etiketten und der nicht ernsthaft angezweifelten – und im Übrigen durch die beim HABM eingereichten geschäftlichen Werbeunterlagen belegten – Praxis, Bettwaren mit diesen Mitteln zu kennzeichnen, jedoch nicht ernsthaft bestreiten, dass der Vertrieb dieser Referenzen auch eine Benutzung der angegriffenen Marke enthalten hat.

32 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Streithelferin entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Beweis der Benutzung als solcher, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, hinreichend erbracht hat.

33 Was sodann die Frage anbelangt, ob außer dem Beweis der Benutzung der angegriffenen Marke auch der Beweis der Ernsthaftigkeit dieser Benutzung erbracht worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein braucht, um als „ernsthaft“ eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C?40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 38 und 39, und vom 16. November 2011, Buffalo Milke Automotive Polishing Products/HABM – Werner & Mertz [BUFFALO MILKE Automotive Polishing Products], T?308/06, Slg, EU:T:2011:675, Rn. 46 und 51).

34 Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Rechnungen und Verkaufsstatistiken den kontinuierlichen Absatz von über 3 500 Bettdecken im relevanten Zeitraum nachgewiesen hätten.

35 Die Prüfung der Akte des HABM, die auf der Grundlage der oben in den Rn. 19 und 20 genannten 18 Waren auf einen Verkauf von etwas mehr als 3 490 Waren in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren (von 2006 bis 2009) hinausläuft, bestätigt im Wesentlichen den Standpunkt der Beschwerdekammer hinsichtlich des Umfangs der Vermarktung. In diesem Zusammenhang ist das Gericht der Ansicht, dass die Beschwerdekammer mit der Annahme, dass der Umfang der in Rede stehenden Vermarktung nicht einer symbolischen, sondern einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke entspreche, keinen Fehler begangen hat.

36 Die Klägerin macht in der Erwiderung jedoch geltend, dass der Umsatz von Breiding nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil diese Gesellschaft erst im Januar 2011 eine Lizenznehmerin der Streithelferin für die Vermarktung ihrer Waren unter der angegriffenen Marke geworden sei. Aus den Erklärungen von Breiding in einem Verfahren gegen die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) gehe nämlich hervor, dass diese Benutzung jedenfalls mindestens bis einschließlich des Jahres 2009 nicht mit der vorherigen Zustimmung der Streithelferin stattgefunden habe. Zudem sei der beim Landgericht Düsseldorf vorgelegte Lizenzvertrag zwischen der Streithelferin und Breiding am 2. Januar 2011 geschlossen worden.

37 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der der Beschwerdekammer des HABM obliegenden Prüfung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht davon abhängt, ob der Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund vorgetragen hat, mit dem er die Auslegung oder Anwendung einer Rechtsvorschrift durch die Stelle des HABM, die in erster Instanz entschieden hat, oder die von dieser vorgenommene Würdigung eines Beweismittels gerügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003, Henkel/HABM – LHS [UK] [KLEENCARE], T?308/01, Slg, EU:T:2003:241, Rn. 32). Daher hat die Beschwerdekammer des HABM, auch wenn der Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund nicht vorgetragen hat, gleichwohl im Licht aller verfügbaren relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob in dem Zeitpunkt, in dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht (Urteil KLEENCARE, EU:T:2003:241, Rn. 29). Zu dieser Prüfung gehört die Frage, ob der andere am Verfallsverfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligte in Anbetracht der von ihm vorgebrachten Tatsachen und Beweise eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke durch den Inhaber dieser Marke oder einen ermächtigten Dritten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nachgewiesen hat.

38 Nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber.

39 Es ist festzustellen, dass die Zustimmung angesichts der Bedeutung ihrer Wirkung – Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke zur Benutzung dieser Marke – auf eine Weise geäußert werden muss, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt. Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in bestimmten Fällen konkludent aus Umständen und Anhaltspunkten vor, bei oder nach der Benutzung der fraglichen Marke durch einen Dritten ergeben kann, die ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011, Park/HABM – Bae [PINE TREE], T?28/09, EU:T:2011:7, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Wenn der Inhaber einer Marke, die Gegenstand eines Verfallsverfahrens ist, zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 Benutzungshandlungen, die ein Dritter in Bezug auf diese Marke vorgenommen hat, geltend macht, dann behauptet er nach der Rechtsprechung damit implizit, dass diese Benutzung mit seiner Zustimmung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T?203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 24, und Urteil PINE TREE, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2011:7, Rn. 62).

41 Im vorliegenden Fall hat sich die Streithelferin nicht mit dieser impliziten Bedeutung, die die Rechtsprechung mit dieser Geltendmachung verbindet, begnügt, sondern vor dem HABM zudem ausdrücklich angegeben, dass die Benutzung der angegriffenen Marke durch Breiding eine mit ihrer Zustimmung vorgenommene Benutzung darstelle (vgl. Ziff. 1 des Schriftsatzes der Streithelferin vom 13. April 2010 an das HABM).

42 Die Streithelferin hat zum Beweis dieser Benutzung zahlreiche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen von Breiding vorgelegt, die das HABM berücksichtigt hat, um daraus auf das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke zu schließen.

43 Das HABM ist zu Recht letztlich vom Vorliegen einer Zustimmung zugunsten von Breiding ausgegangen, und es hat zu Recht die von der Streithelferin vorgelegten Dokumente berücksichtigt, da es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Streithelferin über diese Dokumente hätte verfügen und sie als Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke vorlegen können, wenn diese Benutzung durch Breiding gegen ihren Willen erfolgt wäre (vgl. entsprechend Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 25).

44 Außerdem konnte das HABM umso mehr auf diese Weise vorgehen und sich auf diese Dokumente stützen, als die Klägerin nicht bestritten hatte, dass die Benutzung der Marke durch Breiding mit Zustimmung der Streithelferin erfolgt war (vgl. entsprechend Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 26).

45 Erst vor dem Gericht hat die Klägerin in der Erwiderung zum ersten Mal geltend gemacht, dass es keine Zustimmung gegeben habe, und sich dabei auf einen Auszug aus einer gegen sie am 18. Dezember 2012 beim Landgericht Düsseldorf von Breiding eingereichten Klageschrift gestützt.

46 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts die Schriftsätze der Parteien vor dem Gericht den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Das Gericht hat nämlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern zu kontrollieren. Daher darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (Urteil vom 22. Juni 2004, „Drie Mollen sinds 1818″/HABM – Nabeiro Silveria [Galáxia], T?66/03, Slg, EU:T:2004:190, Rn. 45). Desgleichen ist ein Kläger nicht befugt, vor dem Gericht die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den von ihm selbst und der Streithelferin vorgetragenen Anträgen und Darlegungen ergaben (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C?412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 43). Außerdem ist die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T?346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Festzustellen ist, dass die Klägerin mit diesem Einwand und dem zu seiner Stützung vorgelegten Schriftsatz in der Tat den Rahmen des Rechtsstreits ändert, mit dem die Beschwerdekammer befasst war, und das Gericht auffordert, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu überprüfen.

48 Folglich sind das Vorbringen der Klägerin in ihrer Erwiderung, mit dem sie die Existenz einer Zustimmung der Streithelferin zur Benutzung der angegriffenen Marke durch Breiding zwischen 2006 und 2009 bestreitet, und der zu seiner Stützung vorgelegte Schriftsatz nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässig.

49 Nach alledem ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen.

50 Da die Klägerin mit ihrem einzigen Klagegrund unterlegen ist, ist die vorliegende Klage abzuweisen.

Kosten

51 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

52 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

53 Die Streithelferin hat ferner beantragt, die Klägerin zur Tragung der ihr im Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten zu verurteilen. Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Daher ist dem Antrag der Streithelferin, die mit ihrem Vorbringen unterlegene Klägerin zur Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM zu verurteilen, hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Streithelferin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer stattzugeben.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Matratzen Concord GmbH trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Kosten der KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

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