EuG: Zwischen den Gemeinschaftswortmarken „Blueco“ und „Blue Coat“ besteht Verwechslungsgefahr

veröffentlicht am 13. März 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 21.01.2015, Az. T-685/13
Art. 8 Abs. 1 lit. b EU-VO 207/2009

Der EuG hat entschieden, dass zwischen der Gemeinschaftswortmarke „Blueco“ und der (prioritätsälteren) Gemeinschaftswortmarke „Blue Coat“ eine Verwechslungsgefahr besteht. Hierfür sei auch Ausschlag gebend, so stellte das Gericht im vorliegenden Fall fest, dass die angemeldete Marke „Blueco“ vollständig in der älteren Marke „Blue Coat“ enthalten sei, so dass bei den beiden Zeichen die ersten sechs Buchstaben „blueco“ übereinstimmten, und dass die ältere Marke außerdem noch das Element „at“ enthalte. Zum Volltext der Entscheidung:


Europäisches Gericht

Urteil

In der Rechtssache T?685/13

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2013 (Sache R 2028/2012?1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Blue Coat Systems, Inc. und der Copernicus-Trademarks Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung ..

aufgrund der am 23. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 11. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Beschlusses vom 7. Juli 2014, mit dem der Antrag, eine Erwiderung einreichen zu können, zurückgewiesen worden ist,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 9. Februar 2011 meldete die Copernicus Eood nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen BLUECO.

3 Die Marke wurde u. a. für die Waren „PC?Software und -Hardware; Elektronikartikel“ der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 139/2011 vom 26. Juli 2011 veröffentlicht.

5 Am 23. September 2011 erhob die Streithelferin, die Blue Coat Systems, Inc., nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6 Der Widerspruch war auf die ältere Gemeinschaftswortmarke BLUE COAT gestützt, die unter der Nr. 3016235 u. a. für die Waren „Computerhardware, Computerperipheriegeräte und Computersoftware; Computerhardware, Computerperipheriegeräte und computer software for computer, Netzwerk und internet security applications, content screening und Filtrierung, virus protection, access control, authorisation management, web usage monitoring und network bandwidth protection“ der Klasse 9 eingetragen worden war.

7 Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8 Am 20. August 2012 wurde die Anmeldung der Marke auf die Klägerin, die Copernicus Trademarks Ltd, übertragen.

9 Am 30. August 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.

10 Am 30. Oktober 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11 Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Nachdem sie festgestellt hatte, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Fachleuten und Durchschnittsverbrauchern aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzten, deren Aufmerksamkeitsgrad von mittel bis hoch reiche (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung), wies sie insbesondere darauf hin, dass die ältere Marke, die aus zwei englischen Wörtern bestehe, die keine offensichtliche Verbindung zu den Waren aufwiesen, auf denen der Widerspruch beruhe, eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft besitze (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer befand anschließend, dass die in Rede stehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich seien, weil die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten sei, da beiden Zeichen sechs Buchstaben gemeinsam seien, die in derselben Reihenfolge am Anfang des Zeichens stünden (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung). In klanglicher Hinsicht war sie der Ansicht, dass die fraglichen Zeichen für die englischsprachigen Verkehrskreise – einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise – hochgradig ähnlich seien (Rn. 21 und 26 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem seien die Zeichen für die englischsprachigen Verkehrskreise zum Teil begrifflich ähnlich, und daher seien sie insgesamt ähnlich (Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung). Da die in Rede stehenden Waren identisch seien und es nach der Rechtsprechung ausreiche, dass Verwechslungsgefahr nur im Hinblick auf einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bestehe, folgerte die Beschwerdekammer daraus, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe (Rn. 24 bis 28 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Verfahrensbeteiligten

12 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben und folglich den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen;

– dem HABM und der Streithelferin die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

13 Das HABM und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

14 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

15 Nach Ansicht der Klägerin besteht zwischen den in Rede stehenden Zeichen trotz der Identität der betreffenden Waren keine Verwechslungsgefahr. Sie trägt zunächst vor, dass alle maßgeblichen Verkehrskreise, einschließlich der nichtgewerblichen Verbraucher, bei den Waren der Klasse 9 eine hohe Aufmerksamkeit aufwiesen. Außerdem besitze die ältere Marke nur sehr schwache Kennzeichnungskraft, da der Begriff „blue“ in Englisch als Bezeichnung der Farbe Blau verstanden und wegen seines beschreibenden Charakters häufig für Waren der Klasse 9 benutzt werde. Daher sei den sich deutlich unterscheidenden übrigen Bestandteilen der in Rede stehenden Zeichen eine größere Bedeutung beizumessen. Ferner gehe die Annahme der Beschwerdekammer, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich seien, fehl, da die angemeldete Marke so zu verstehen sei, dass sie die Wörter „blue“ und „eco“ enthalte. In klanglicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass die beiden Zeichen deutliche Unterschiede aufwiesen, insbesondere in nicht englischsprachigen Ländern. In begrifflicher Hinsicht seien die Zeichen wegen der deutlichen Divergenz in ihren Endungen nicht ähnlich.

16 Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17 Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

18 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T?162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

Zur Zulässigkeit bestimmter Beweise

20 Einleitend ist mit dem HABM festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht mehrere Dokumente vorgelegt hat, die im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht vorgelegt worden sind. So hat sie eine auf den 16. Dezember 2013 datierte Liste nationaler Marken und Gemeinschaftsmarken, die das Wort „blue“ enthalten (Anlage K 5), eine auf den 13. Dezember 2013 datierte Liste der von einer anderen Gesellschaft beim HABM eingetragenen Marken, die das Wort „blue“ enthalten (Anlage K 6), einen auf den 13. Dezember 2013 datierten Auszug der Internetseite der Gesellschaft IBM (Anlage K 7), eine auf den 18. Dezember 2013 datierte Urkunde über die Eintragung der Marke BLUEARTH beim HABM (Anlage K 8) und eine auf den 17. Dezember 2013 datierte Liste nationaler Marken und Gemeinschaftsmarken und Anmeldungen nationaler Marken und Gemeinschaftsmarken, die das Wort „blue“ enthalten (Anlage K 9), vorgelegt. Die Klägerin hat diese Unterlagen zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt, dass die ältere Marke schwache Kennzeichnungskraft besitze und zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine bildliche Ähnlichkeit bestehe.

21 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht jedoch bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C?16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 136 bis 144, und vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C?88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 25). Daher sind die erstmals beim Gericht vorgelegten Nachweise als unzulässig anzusehen.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

22 Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T?256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung – von der Klägerin im Übrigen unbestritten – zu Recht festgestellt, dass das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gebiet die gesamte Europäische Union ist, da der Widerspruch auf eine ältere Gemeinschaftsmarke gestützt wird.

24 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer hingegen vor, nicht angenommen zu haben, dass alle maßgeblichen Verkehrskreise, einschließlich der nichtgewerblichen Verbraucher, bei den Waren der Klasse 9 eine hohe Aufmerksamkeit an den Tag legten.

25 Es ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten und aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten und der Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren von mittel bis hoch reiche. Folglich ist sie nicht davon ausgegangen, dass nur der Aufmerksamkeitsgrad der Fachleute hoch ist. Zudem steht fest, dass die in Rede stehenden Waren nicht alle zwingend besondere technische Fertigkeiten erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Oracle America/HABM – Aava Mobile (AAVA MOBILE), T?554/12, EU:T:2014:158, Rn. 27). Die Rüge der Klägerin ist daher sachlich unzutreffend.

26 Selbst wenn angenommen wird, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass der Aufmerksamkeitsgrad der Durchschnittsverbraucher niedriger als der der Fachleute ist, muss jedenfalls darauf hingewiesen werden, dass Fachleute bei der Auswahl der fraglichen Waren und Dienstleistungen eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringen können (Urteil vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM – Industrias Quimicas Naber [Faber], T?211/03, Slg, EU:T:2005:135, Rn. 24).

27 Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise von mittel bis hoch reicht.

Zum Vergleich der Waren

28 In Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer – von der Klägerin im Übrigen unbestritten – zu Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Waren, die alle zur Klasse 9 gehören, identisch sind.

Zum Vergleich der Zeichen

29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C?334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 In den Rn. 20 bis 23 und 26 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass die in Rede stehenden Zeichen bildlich ähnlich seien und dass sie in ihrer Gesamtheit für die englischsprachigen Verbraucher klanglich hochgradig ähnlich und hinsichtlich ihres Anfangsteils „blue“ für die englischsprachigen Verkehrskreise begrifflich ähnlich seien.

Zur bildlichen Ähnlichkeit

31 In Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten sei und dass den in Rede stehenden Zeichen sechs Buchstaben gemeinsam seien, die in derselben Reihenfolge am Anfang des älteren Zeichens stünden und die gesamte angemeldete Marke bildeten. Da der Verbraucher dem Anfang einer Wortmarke im Allgemeinen eine größere Aufmerksamkeit schenke, schloss die Beschwerdekammer daraus, dass die in Rede stehenden Zeichen einander bildlich ähnlich seien.

32 Nach Ansicht der Klägerin sind die Zeichen in bildlicher Hinsicht nicht ähnlich. Sie trägt vor, dass der Buchstabe „e“ der angemeldeten Marke doppelt verwendet werde und die angemeldete Marke somit als aus den zur englischen Alltagssprache gehörenden Wörtern „blue“ und „eco“ zusammengesetzt verstanden werde. Im Übrigen sei es verbreitete Praxis, das Wort „blue“ in „blu“ abzukürzen, so dass zahlreiche Marken den Bestandteil „blu“ enthielten. Die beiden in Rede stehenden Zeichen unterschieden sich somit deutlich in ihrer zweiten Hälfte voneinander. Da es sich um kurze Zeichen handele, genügten aber geringe Abweichungen, um zu einem abweichenden Gesamteindruck zu führen. Zudem enthalte die angemeldete Marke drei Silben, während die ältere Marke nur zwei Silben enthalte.

33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit von zwei Wortmarken vielmehr auf das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in beiden Marken ankommt (Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T?402/07, Slg, EU:T:2009:85, Rn. 83). Daher ist der Umstand, dass die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten ist, ein bedeutender Hinweis auf die Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2005, Reemark/HABM – Bluenet [Westlife], T?22/04, Slg, EU:T:2005:160, Rn. 40, vom 12. November 2008, ecoblue/HABM – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T?281/07, EU:T:2008:489, Rn. 28, und vom 11. November 2009, REWE-Zentral/HABM – Aldi Einkauf [Clina], T?150/08, EU:T:2009:431, Rn. 38).

34 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten ist, so dass bei den beiden Zeichen die ersten sechs Buchstaben „blueco“ übereinstimmen, und dass die ältere Marke außerdem noch das Element „at“ enthält. Dieser den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Teil führt zu einer bildlichen Ähnlichkeit der Marken, zumal der Verkehr dem Anfang von Wortmarken im Allgemeinen höhere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, Celtipharm/HABM – Alliance Healthcare France [PHARMASTREET], T?411/12, EU:T:2013:304, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 An diesem Ergebnis kann auch das Argument der Klägerin nichts ändern, dass die angemeldete Marke bildlich so wahrgenommen werde, dass sie die beiden Wörter „blue“ und „eco“ enthalte und aus drei Silben bestehe. Es ist nämlich festzustellen, dass die angemeldete Marke nur ein einziges Wort enthält, das in seiner insbesondere für die englischsprachigen Verkehrskreise natürlichsten Aussprache nur aus zwei Silben besteht, und dass die Klägerin zur Stützung dieses Arguments keinen einschlägigen Beweis vorgelegt hat. Überdies kommt dem Element „at“ am Ende der älteren Marke, das zwar der Feststellung entgegensteht, dass die Zeichen identisch sind, in dem von der älteren Marke hervorgerufenen bildlichen Gesamteindruck entgegen dem Vorbringen der Klägerin nur eine nachrangige Rolle zu.

36 Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Zeichen bildlich ähnlich sind.

Zur klanglichen Ähnlichkeit

37 Die Beschwerdekammer führte in den Rn. 21 und 26 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die in Rede stehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit für die englischsprachigen Verbraucher, für die das den beiden Zeichen gemeinsame Element „blue“ gleich ausgesprochen werde, klanglich hochgradig ähnlich seien und dass die Endungen „co“ und „coat“ einen ähnlichen Klang hätten.

38 Die Klägerin macht geltend, dass die beiden Zeichen insbesondere in den nicht englischsprachigen Ländern deutliche Unterschiede aufwiesen.

39 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es für die Ablehnung der Eintragung einer Marke ausreicht, dass für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T?460/11, EU:T:2012:432, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich geht das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass die klanglichen Unterschiede zwischen den betreffenden Zeichen in nicht englischsprachigen Ländern bedeutend seien, ins Leere und ist zurückzuweisen.

40 Die englischsprachigen Verkehrskreise werden entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Verdoppelung des mittleren Vokals der angemeldeten Marke vornehmen, da das Wort „blue“ zum allgemeinen Wortschatz gehört. Außerdem kann aufgrund des gemeinsamen Elements „blueco“ in den einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen werden, dass sie einen bedeutenden Grad an Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht aufweisen. Außerdem sind die Endungen „co“ und „coat“ für die englischsprachigen Verkehrskreise trotz des Buchstabens „t“ in der älteren Marke nicht so weit voneinander entfernt. Schließlich genügt der Umstand allein, dass der Buchstabe „o“ der letzte der Endsilbe der angemeldeten Marke ist, nicht für den Nachweis, dass dieser Buchstabe den klanglichen Gesamteindruck dieser Marke prägt.

41 Die Beschwerdekammer ist somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Zeichen für die englischsprachigen Verkehrskreise eine hohe klangliche Ähnlichkeit aufweisen.

Zur begrifflichen Ähnlichkeit

42 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Zeichen aufgrund der Unterschiede in ihrem Endteil, den sie für prägend hält, entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien.

43 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausführte und die Klägerin im Übrigen einräumt, werden die englischsprachigen Verkehrskreise das Wort „blue“ in den beiden Zeichen als Angabe dieser Farbe wahrnehmen. Diese Verkehrskreise werden das Wort „coat“ der älteren Marke, das die Bedeutung „Mantel“, „Fell“ oder „Anstrich“ hat, dagegen von der Endung „co“ der angemeldeten Marke unterscheiden, die entweder keine Bedeutung hat oder als Abkürzung des Wortes „company“ verstanden werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen jedoch nicht so wahrgenommen, dass sie in die beiden Wörter „blue“ und „eco“ zu zerlegen wäre.

44 Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen hinsichtlich ihres Anfangsteils für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise begrifflich ähnlich sind.

Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

45 Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C?39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T?81/03, T?82/03 und T?103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

46 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T?292/01, Slg, EU:T:2003:264, Rn. 47, und vom 7. September 2006, L & D/HABM – Sämann [Aire Limpio], T?168/04, Slg, EU:T:2006:245, Rn. 98).

47 Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zunächst aus, dass die beiden englischen Wörter, aus denen die ältere Marke bestehe, keine offensichtliche Verbindung zu den Waren der Klasse 9 aufwiesen, auf denen der Widerspruch beruhe. Die Klägerin habe weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass diese Wörter für die betreffenden Waren einen beschreibenden Inhalt hätten. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass den beiden Wörtern, aus denen die ältere Marke bestehe, in dem Zeichen nicht das gleiche Gewicht zukomme, das in seiner Gesamtheit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise.

48 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr führte die Beschwerdekammer in den Rn. 25 bis 28 der angefochtenen Entscheidung sodann aus, dass die in Rede stehenden Waren identisch seien und die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich, klanglich und begrifflich insgesamt ähnlich seien, insbesondere für die englischsprachigen Verkehrskreise, die in den beiden Zeichen das Wort „blue“ wahrnähmen, das für die betreffenden Waren Kennzeichnungskraft habe. Die englischsprachigen Verkehrskreise erinnerten sich insbesondere wegen der hohen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen nicht an die Unterschiede zwischen den Wörtern, die sie enthielten. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass trotz der unterschiedlichen Endungen der einander gegenüberstehenden Zeichen und in Anbetracht dessen, dass das Wort „coat“ der älteren Marke für die englischsprachigen Verkehrskreise auch eine konkrete Bedeutung habe, anzunehmen sei, dass zumindest für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe.

49 Die Klägerin macht erstens geltend, dass die ältere Marke nur sehr schwache Kennzeichnungskraft besitze, da der Begriff „blue“ in Englisch als Bezeichnung der Farbe Blau verstanden und wegen seines beschreibenden Charakters häufig für Waren der Klasse 9 benutzt werde. Daher sei den übrigen Bestandteilen der in Rede stehenden Zeichen größere Bedeutung beizumessen.

50 Es ist jedoch zu beachten, dass die Anerkennung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke für sich allein nicht der Feststellung entgegensteht, dass Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C?235/05 P, EU:C:2006:271, Rn. 42 bis 45). Denn die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wegen Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteile vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T?112/03, Slg, EU:T:2005:102, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T?134/06, Slg, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Wie die Beschwerdekammer ausführte, hat die Klägerin im Verfahren vor dem HABM jedenfalls nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass das Wort „blue“ so wahrgenommen wird, dass es eine Bedeutung hat, die mit den betreffenden Waren in Verbindung steht. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die ältere Marke in ihrer Gesamtheit durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist.

52 Die Klägerin macht zweitens geltend, dass selbst unter der Annahme, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen eine gewisse klangliche Ähnlichkeit bestehe, die Verwechslungsgefahr zwischen ihnen durch den klaren und geläufigen Sinngehalt der die ältere Marke bildenden Wörter stark reduziert werde.

53 Es trifft zu, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei Zeichen unter bestimmten Umständen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (Urteil Les Éditions Albert René/HABM, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2008:739, Rn. 98).

54 Hier hat die ältere Marke für die englischsprachigen Verkehrskreise zwar eine eindeutige Bedeutung, was zu einer Begrenzung der Verwechslungsgefahr führen kann, doch geht aus den vorstehenden Rn. 43 und 44 hervor, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrem Anfangsteil für diese Verkehrskreise begrifflich ähnlich sind. Daher kann die Tatsache, dass die ältere Marke für englischsprachige Verkehrskreise eine eindeutige Bedeutung hat, unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht ausreichen, um die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, ihre hohe klangliche Ähnlichkeit und die begriffliche Ähnlichkeit ihres Anfangsteils zu neutralisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM – Société de développement et de recherche industrielle [ERGO], T?220/09, EU:T:2011:392, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum einen, dass die in Rede stehenden Waren identisch sind. Zum anderen sind die einander gegenüberstehenden Zeichen für die gesamten maßgeblichen Verkehrskreise bildlich ähnlich, für die englischsprachigen Verkehrskreise klanglich sehr ähnlich und hinsichtlich ihres Anfangsteils für die englischsprachigen Verkehrskreise begrifflich ähnlich. Daher ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall für die englischsprachigen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, werden sich die maßgeblichen Verkehrskreise, deren Aufmerksamkeitsgrad von mittel bis hoch reicht, die nicht die Gelegenheit zu einer Prüfung der Marken nebeneinander haben und deren Erinnerung an die Marken daher ungenau ist, nämlich wahrscheinlich nicht an die kleinen Unterschiede zwischen den Zeichen erinnern.

56 Nach alledem hat die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, als sie das Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen hat.

57 Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Zulässigkeit des im ersten Antrag der Klägerin gestellten Antrags, den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen, bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, NewSoft Technology/HABM – Soft [Presto! Bizcard Reader], T?205/06, EU:T:2008:163, Rn. 70, und vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T?316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 35 und 67).

Kosten

58 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Copernicus-Trademarks Ltd trägt die Kosten.

I