EuG, Urteil vom 14.04.2011, Rs. T-466/08
§§ Art. 8 Abs. 1 lit. b; 43 Abs. 2, 3 EU-VO 40/94 bzw. EU-VO 207/2009
Das Gericht der Europäischen Union (Gericht 1. Instanz) hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „Acno Focus“ nach Widerspruch des Inhabers der Marke „Focus“ abgelehnt werden kann, da eine Verwechselungsgefahr bestünde. Zitat: „Es ist festzustellen, dass das Element „Acno“ der Anmeldemarke für das relevante Publikum auf das deutsche Wort „Akne“ hinweisen und daher von ihm mit Produkten zur Aknebehandlung in Verbindung gebracht werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin einen solchen Zusammenhang nicht vollständig ausschließt. Sie hat nämlich nur ausgeführt, dass zu Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege sowie Schminkmitteln nicht nur Produkte zur Aknebehandlung gehörten, womit anzunehmen wäre, dass das Element „Acno“ zumindest für einen Teil der in der Anmeldung beanspruchten Waren beschreibend ist. Nach der Rechtsprechung kann die Eintragung eines Zeichens jedoch auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat.
Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 40, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 92). Überdies ist das Element „Acno“ nicht geeignet, dem Element „Focus“ so viel Aufmerksamkeit zu entziehen, dass dadurch hinreichend die Art und Weise verändert würde, in der das Publikum diese Marke wahrnimmt. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verbraucher dem Element „Acno“, da es zumindest für einen Teil der in der Anmeldung beanspruchten Waren beschreibend ist, mutmaßlich geringeres Gewicht beimessen werden, weil es nicht auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinweisen kann. Angesichts der in der Anmeldung beanspruchten Waren wird daher der durch die Anmeldemarke hervorgerufene Gesamteindruck durch den Bestandteil „Focus“ in der Weise dominiert, dass in dem Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, der Bestandteil „Acno“ zurücktritt.“