EuGH: 2-Parallelstreifen-Marke verletzt Markenrechte von adidas

veröffentlicht am 1. März 2018

EuGH, Beschluss vom 17.02.2016, Az. C-396/15
 Art. 8 Abs. 1 lit. b EU-VO 207/2009; Art. 8 Abs. 5 EU-VO 207/2009

Der EuGH hat entscheiden, dass sich adidas der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen darf. Adidas hatte sich im Verfahren u.a. auf die Gemeinschaftsmarkeneintragungen Nrn. 3 517 646, 3 517 612, 3 517 588, 3 517 661, 4 269 072, 6 081 889, die deutschen Markeneintragungen Nrn. 944 624, 944 623, 399 50 559, 897 134 und die internationale Markeneintragung Nr. 391 692 für Waren der Klassen 18, 25 und 28 berufen. Im vorliegenden Fall hatte die belgische Firma Shoe Branding Europe BVBA versucht, sich nachstehende Parallelstreifen als Marke (EUIPO-Az. 008398141)

eintragen zu lassen. Zur Pressemitteilung des EuGH vom 24.02.2018:


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Shoe Branding Europe BVBA/adidas AG

adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen

2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der unten links abgebildeten Gemeinschaftsmarke für Schuhe. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung. Sie berief sich u. a. auf ihre unten rechts abgebildete Marke:

Von Shoe Branding Europe angemeldete Marke

Von adidas entgegengehaltene Marke

Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 20151 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 20162 bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.

Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.
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