EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17
Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29
Der EuGH hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop für eine Urheberrechtsverletzung einer Schülerin auf der Schulwebsite haftbar gemacht werden können. Die Schülerin einer Waltroper Schule hatte aus einem Reisemagazin im Internet eine Fotografie der Stadt Córdoba heruntergeladen und zur Illustration eines Referats in ihrer Spracharbeitsgemeinschaft (Spanisch) auf der Schulwebsite hochgeladen. Sie hatte von dem Fotografen des Stadtbildes keine Einwilligung eingeholt. Der Berufsfotograf, der die Aufnahme angefertigt hatte und allein dem Reisemagazin ein (einfaches) Nutzungsrecht eingeräumt habe, klagte nun wegen Urheberrechtsverletzung. Der EuGH konnte keine Erlaubnistatbestand zu Gunsten von Land und Stadt erkennen. Das beklagte Bundesland Nordrhein-Westfalen hatte noch argumentiert, dass bei dem Ausgleich der vorliegenden Interessen auch das in Art. 14 Grundrechte-Charta genannte Recht auf Bildung zu berücksichtigen sei. Insbesondere, so das Bundesland, falle die Handlung der betreffenden Schülerin unter die Ausübung dieses Rechts, da die Fotografie zur Illustration dem Referat vorangestellt worden sei, das sie im Rahmen einer Spracharbeitsgemeinschaft angefertigt habe. Dies wies der EuGH zurück, da mit der Veröffentlichung das Bild nicht nur der Spracharbeitsgemeinschaft, sondern einem neuen, allgemeinen Publikum, welches die Website frei einsehen konnte, zugänglich gemacht worden sei. Im Übrigen hätten die in Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29 garantierten Rechte vorbeugenden Charakter. Bei einer öffentlichen Zugänglichmachung mit Einwilligung des Urhebers sei der vorbeugende Charakter gewahrt, da der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben wolle, von der Website entfernen könne, auf der er es ursprünglich wiedergegeben habe. Durch eben diese Löschung des Bildes würde jeder Hyperlink, der auf es verweise, automatisch hinfällig. Die Einstellung eines Werks auf eine anderen Website führe hingegen zu einer neuen, von der ursprünglich genehmigten Wiedergabe unabhängigen Wiedergabe. Infolge dieses Einstellens könnte das betreffende Werk auf der letztgenannten Website weiterhin zugänglich sein, unabhängig von der vorherigen Zustimmung des Urhebers und unbeschadet jeder Handlung, mit der der Rechteinhaber beschlösse, sein Werk auf der Website, auf der es ursprünglich mit seiner Genehmigung wiedergegeben worden ist, nicht mehr wiederzugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Urheberrechtsverstoß auf Schul-Website).
Werden Ihre Werke ungenehmigt veröffentlicht?
Wurden Ihre Bilder oder Sprachwerke ohne Ihre Einwilligung kopiert und im Internet veröffentlicht? Möchten Sie dagegen mit einer Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung / Hauptsacheklage wegen Urheberrechtsverletzung vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.