EuGH: Betreiber einer Facebook-Fanseite haftet für von Facebook begangene Datenverstöße / Mitverantwortung

veröffentlicht am 18. Juni 2018

EuGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. C-210/16
Art. 2 lit d EU-RL 95/46, Art. 4 EU-RL 95/46, Art. 28 EU-RL 95/46

Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage (hier: die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein) gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist. Daher könne die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz habe (hier: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein / ULD) sowohl gegen den Betreiber als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen. Im vorliegenden Fall hatte das ULD  die Wirtschaftsakademie angewiesen, ihre Facebook-Fanpage zu deaktivieren, weil weder die Wirtschaftsakademie noch Facebook die Besucher der Fanpage darauf hingewiesen hätten, dass Facebook mittels Cookies sie betreffende personenbezogene Daten erhebe und diese Daten danach verarbeite. Die Wirtschaftsakademie hatte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und argumentiert, dass ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht zugerechnet werden könne und sie Facebook auch nicht mit einer von ihr kontrollierten oder beeinflussbaren Datenverarbeitung beauftragt habe. Das ULD hätte direkt gegen Facebook und nicht gegen sie vorgehen müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Betreiber einer Facebook-Fanseite haftet für von Facebook begangene Datenverstöße / Mitverantwortung).


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