EuGH: Billigparfums dürfen nicht mit offenem Vergleich zu Originalparfums vertrieben werden

veröffentlicht am 3. Juli 2009

EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-487/07
Art. 5 Abs. 2 RL 89/104/EU, Art. 3 a Abs. 1 RL 84/450/EU

Der EuGH hat entschieden, dass ein Hersteller von Billig-Parfums, die eine Imitation bekannter und teurer Original-Parfums darstellen, Händlern seine Parfums nicht mit Vergleichslisten überlassen dürfe, auf denen erklärt wird, welches Billig-Parfum im Einzelnen welches Original-Parfum imitiert. Weiterhin dürfe der Imitat-Hersteller seine Ware nicht in solchen Verpackungen vertreiben, die denen des Original-Herstellers zum Verwechseln ähnlich seien. In Hinblick auf den Umstand, dass die Vergleichslisten keine Verwechselungsgefahr darstellten führte der EuGH grundsätzlich aus:

Art. 5 Abs. 2 RL 89/104/EU sei „dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke im Sinne dieser Bestimmung weder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft oder Wertschätzung oder allgemein des Inhabers der Marke voraussetzt. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.

Weiter führte der EuGH aus, dass Art. 3 a Abs. 1 RL 84/450/EU in der Fassung der RL 97/55 dahingehend auszulegen sei, „dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ausdrücklich oder implizit erwähnt, dass die Ware, die er vertreibt, eine Imitation einer Ware mit notorisch bekannter Marke ist, ‚eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung‘ im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. h darstellt. Der aufgrund einer solchen unerlaubten vergleichenden Werbung durch den Werbenden erzielte Vorteil ist als „unlautere Ausnutzung“ des Rufs dieser Marke im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. g zu betrachten.“

Quelle: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-487/07

In diesem Zusammenhang wies laut einer Meldung von web.de der Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie darauf hin, dass Billig-Parfums oft minderwertige oder sogar gesundheitsschädliche Stoffe enthalte. „Da wird in fliegenden Labors unter zum Teil unhygienischen Bedingungen irgendetwas zusammengemixt, das wenig kosten, aber dem Originalprodukt zumindest auf den ersten Blick nahe kommen soll“, wird Elmar Keldenich vom Bundesverband der Parfümerien von „Bild“ zitiert. In vielen Fälschungen werde zudem Urin als Konservierungsstoff verwendet. Das sei zwar nicht schädlich, dafür eklig.

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