EuGH: Die verbotene Ausbeutung einer Datenbank kann bereits durch deren Bildschirmabfrage erfolgen

veröffentlicht am 14. Oktober 2008

EuGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. C-304/07
EU-Richtlinie 96/9/EG (Rechtlicher Schutz von Datenbanken)

Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass eine verbotene „Entnahme (von Datenbankelementen)“ gemäß Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken bereits durch die Bildschirmabfrage einer Datenbank und eine im Einzelnen vorgenommene Abwägung der in der Datenbank enthaltenen Elemente erfolgen kann. Erforderlich sei lediglich, dass es sich dabei um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank handele oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank reproduziert wird. Zum Volltext der Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. Oktober 2008

„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Schutzrecht sui generis – Begriff ‚Entnahme‘ des Inhalts einer Datenbank“

In der Rechtssache C?304/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2007, in dem Verfahren

Directmedia Publishing GmbH

gegen

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des …
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen …
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Juli 2008

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Directmedia Publishing GmbH (im Folgenden: Directmedia) und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg infolge der Vermarktung einer Gedichtsammlung, die anhand einer von Herrn Knoop, Professor an dieser Universität, erarbeiteten Liste von Gedichttiteln erstellt worden war, durch Directmedia.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 96/9 bezweckt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 „den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form“.

Die Datenbank ist für die Zwecke der Richtlinie 96/9 in ihrem Art. 1 Abs. 2 definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.

Nach Art. 3 der Richtlinie 96/9 werden „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“, urheberrechtlich geschützt.

Art. 7 der Richtlinie 96/9, der die Überschrift „Gegenstand des Schutzes“ trägt, führt ein Schutzrecht sui generis ein und lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) ‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b) ‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online?Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.

(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“

Nach Art. 13 der Richtlinie 96/9, der die Überschrift „Weitere Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften“ trägt, lässt die Richtlinie u. a. die Rechtsvorschriften unberührt, die „das Kartellrecht und den unlauteren Wettbewerb“ betreffen.

Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/9 bestimmt:

„Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem [1. Januar 1998] und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie – vor allem anhand spezifischer Informationen der Mitgliedstaaten – insbesondere die Anwendung des Schutzrechts sui generis, einschließlich der Artikel 8 und 9, prüft und insbesondere untersucht, ob die Anwendung dieses Rechts zu Missbräuchen einer beherrschenden Stellung oder anderen Beeinträchtigungen des freien Wettbewerbs geführt hat, die entsprechende Maßnahmen rechtfertigen würden, wie insbesondere die Einführung einer Zwangslizenzregelung. Sie macht gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung dieser Richtlinie an die Entwicklungen im Bereich der Datenbanken.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Herr Knoop leitet an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentlichung der Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.

Als Grundlage der Anthologie erarbeitete Herr Knoop eine Liste von Gedichttiteln, Die 1 100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900, die im Internet veröffentlicht wurde.

Nach einer einleitenden Erläuterung führt diese Liste von Gedichttiteln – geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte in verschiedenen Anthologien – Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Auswahl von 14 unter insgesamt etwa 3 000 Anthologien zugrunde, zu der die bibliografische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien Von wem ist das Gedicht? von Frau Dühmert hinzukam.

Aus diesen Werken, die etwa 20 000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliografischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel erstellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliografische Recherchen in denjeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermittelt. Diese Arbeit, deren Kosten in Höhe von insgesamt 34 900 Euro die Albert?Ludwigs?Universität Freiburg trug, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch.

Directmedia vertreibt eine CD-ROM 1000 Gedichte, die jeder haben muss, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf dieser CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der von Herrn Knoop erarbeiteten Liste von Gedichttiteln benannt.

Bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich Directmedia an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, andere hinzugefügt und die von Herrn Knoop getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat Directmedia eigenem digitalem Material entnommen.

Da Herr Knoop und die Albert?Ludwigs?Universität Freiburg der Ansicht waren, dass Directmedia durch die Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht von Herrn Knoop als Schöpfer eines Sammelwerks und das Leistungsschutzrecht der Albert?Ludwigs?Universität Freiburg als „Datenbankherstellerin“ verletzt habe, erhoben sie gegen Directmedia Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Mit ihrer Klage beantragten sie außerdem, Directmedia zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer CD?ROM zum Zweck der Vernichtung herauszugeben.

Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt. Nach Zurückweisung ihrer Berufung legte Directmedia Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Die Revision wurde zurückgewiesen, soweit sie gegen die Verurteilung von Directmedia aufgrund der Klageanträge von Herrn Knoop gerichtet war. Dagegen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit sich in ihm Directmedia und die Universität gegenüberstehen, von der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie abhänge, da die Vorschriften des deutschen Rechts betreffend den Schutz eines Datenbankherstellers, deren Verletzung die Albert?Ludwigs?Universität Freiburg geltend mache, die Richtlinie 96/9 umsetzten.

Dem vorlegenden Gericht zufolge hat sich Directmedia nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Auswahl der Gedichte für ihre CD-ROM an der von Herrn Knoop erarbeiteten Liste von Gedichttiteln orientiert, dabei die von Herrn Knoop getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft und im Ergebnis auf dem vermarkteten Datenträger einige Gedichte, die in dieser Liste aufgeführt waren, weggelassen, einige andere dagegen hinzugefügt. Das Gericht stellt sich daher die Frage, ob die unter solchen Umständen erfolgte Übernahme des Inhalts einer Datenbank eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9 ist.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sprechen die Definition des Begriffs „Entnahme“ in dieser Bestimmung der Richtlinie 96/9, mehrere Erwägungsgründe dieser Richtlinie, die Randnrn. 43 bis 54 des Urteils vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a. (C?203/02, Slg. 2004, I?10415), Passagen in den Schlussanträgen der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Fixtures Marketing (Urteil vom 9. November 2004, C?338/02, Slg. 2004, I?10497), eine bestimmte Konzeption von Sinn und Zweck des Schutzrechts sui generis sowie die Erfordernisse der Rechtssicherheit für eine enge Auslegung dieses Begriffs dahin, dass ein Datenbankhersteller aufgrund des betreffenden Rechts die physische Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils der Datenbank von einem Datenträger auf einen anderen untersagen könne, nicht jedoch die Verwendung der Datenbank zu Zwecken der Abfrage, Information oder Rezension, selbst wenn wesentliche Teile der betreffenden Datenbank auf diese Art und Weise nach und nach abgeschrieben und unverändert in eine andere Datenbank übernommen würden.

Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, dass nach einer anderen Konzeption des Zwecks des Schutzrechts sui generis die Auffassung vertretbar sei, dass der Begriff „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9 die bloße Übernahme der Elemente einer Datenbank als Daten einschließe.

Angesichts dieses Auslegungsproblems hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestands voraus?

Zur Vorlagefrage

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9 den Vorgang erfasst, bei dem Elemente einer Datenbank nach visueller Abfrage und Auswahl aufgrund persönlicher Abwägung des Urhebers des Vorgangs in eine andere Datenbank übernommen werden, oder ob er den Rückgriff auf einen Vorgang des physischen Kopierens einer Gesamtheit von Elementen voraussetzt.

Vorab ist festzustellen, dass diese Frage auf der in der Vorlageentscheidung genannten Prämisse beruht, dass es sich bei der von Herrn Knoop erarbeiteten Liste von Gedichttiteln um eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 handelt.

In der Vorlageentscheidung heißt es zudem, dass die Albert?Ludwigs?Universität Freiburg, die die Kosten für die Erstellung der betreffenden Liste getragen habe, das mit der Richtlinie 96/9 geschaffene Schutzrecht sui generis in Anspruch nehmen könne, weil die Investition für Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts dieser Liste, die sich auf 34 900 Euro belaufe, „wesentlich“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sei.

In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob eine Operation, wie sie Directmedia im Ausgangsverfahren durchgeführt hat, eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9 ist.

In dieser Bestimmung ist die Entnahme definiert als „die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 gewährt dem Hersteller einer Datenbank, für die eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich war, das Recht, die Entnahme der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie soll es einem Hersteller ermöglichen, die wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu untersagen, die durch ihre kumulative Wirkung darauf hinausliefe, ohne Erlaubnis des Herstellers die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder einen Teil von ihr wiederzuerstellen und dadurch die Investition dieses Herstellers wie in den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfassten Fällen der Entnahme schwer zu beeinträchtigen (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 86 bis 89).

Da der Begriff der Entnahme somit in verschiedenen Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 96/9 verwendet wird, ist er im allgemeinen Kontext dieses Artikels auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67).

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass, wie Directmedia eingeräumt hat, dieser Begriff nicht voraussetzt, dass die Datenbank oder der Teil von ihr, von dem aus die fragliche Handlung vorgenommen wird, infolge dieser Handlung nicht mehr auf ihrem ursprünglichen Datenträger vorhanden ist.

Die Tatsache, dass das Verb „kopieren“ in einer Reihe von Erwägungsgründen der Richtlinie 96/9, darunter insbesondere dem 7. und dem 38. Erwägungsgrund, zur Illustration des Begriffs der Entnahme verwendet wird, weist nämlich darauf hin, dass dieser Begriff nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers im Rahmen der Richtlinie Handlungen erfassen soll, die die Datenbank oder den betroffenen Teil der Datenbank auf ihrem ursprünglichen Datenträger bestehen lassen.

Sodann zeigt die Verwendung der Formulierung „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form“ in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine weite Bedeutung verleihen wollte (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51).

Wie die Albert?Ludwigs?Universität Freiburg sowie die italienische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben, wird dieses weite Verständnis des Begriffs der Entnahme durch das Ziel bestätigt, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgt hat.

Dieses Ziel besteht, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 7, 38 bis 42 und 48 der Richtlinie 96/9 ergibt, darin, demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau, die Überprüfung oder die Präsentation des Inhalts einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition zu sichern, indem er dagegen geschützt wird, dass sich ein Benutzer oder Wettbewerber ohne Erlaubnis seine Ergebnisse dadurch aneignet, dass er diese Datenbank oder einen wesentlichen Teil davon zu erheblich niedrigeren Kosten wiedererstellt, als sie bei selbständiger Konzeption angefallen wären (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C?46/02, Slg. 2004, I?10365, Randnr. 35, The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 32, 45, 46 und 51, Fixtures Marketing, C?338/02, Randnr. 25, sowie Fixtures Marketing, C?444/02, Slg. 2004, I?10549, Randnr. 41).

Im Licht dieses Ziels ist der Begriff „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 dahin zu verstehen, dass er jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank erfasst (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 51 und 67).

Wie die Albert?Ludwigs?Universität Freiburg und die Kommission geltend gemacht haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9, dass es für den Begriff der Entnahme nicht auf die eingesetzten Mittel und Formen ankommt.

Entscheidendes Kriterium ist insoweit, ob eine „Übertragung“ der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts der betreffenden Datenbank auf einen anderen – gleich? oder andersartigen – Datenträger vorliegt. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass sich die Gesamtheit oder ein Teil des Inhalts einer Datenbank auf einem anderen Datenträger wiederfindet als auf dem der Ursprungsdatenbank.

In diesem Zusammenhang ist es, wie die italienische Regierung ausgeführt hat, für die Frage, ob eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorliegt, unerheblich, ob die Übertragung auf einem technischen Verfahren der Kopie des Inhalts einer geschützten Datenbank wie einem elektronischen, elektromagnetischen, elektrooptischen oder ähnlichen Verfahren (vgl. hierzu den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9) beruht oder auf einem einfachen manuellen Verfahren. Wie die Albert?Ludwigs?Universität Freiburg geltend gemacht hat, erfüllt das Kopieren des Inhalts einer solchen Datenbank auf einen anderen Datenträger selbst in Form des Abschreibens den Tatbestand der Entnahme ebenso wie ein Datei?Download oder eine Fotokopie.

Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9, dem zufolge der „aufgrund dieser Richtlinie gewährte Schutz … auf nichtelektronische Datenbanken auszuweiten“ ist, ebenso wie deren 21. Erwägungsgrund, wonach für den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz keine „physische Speicherung in geordneter Weise“ des Inhalts der Datenbank erforderlich ist, sprechen ebenfalls für eine Auslegung des Begriffs der Entnahme, die – wie die Auslegung des Begriffs der Datenbank – von formalen, technischen oder physischen Kriterien unabhängig ist.

Ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der Entnahme im Kontext der Richtlinie 96/9 ist auch, dass die Übertragung des Inhalts einer geschützten Datenbank in eine andere Anordnung der betroffenen Elemente als in der Ursprungsdatenbank mündet. Wie aus dem 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 hervorgeht, gehört das unerlaubte Kopieren, das mit einer neuen Zusammenstellung des Inhalts der kopierten Datenbank verbunden ist, zu den Handlungen, gegen die diese Richtlinie den Hersteller einer solchen Datenbank durch Einführung des Schutzrechts sui generis schützen will.

Daher kann entgegen der Auffassung von Directmedia nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass nur solche Handlungen unter den Begriff der Entnahme fallen, mit denen mittels eines klassischen, im „Kopieren/Einfügen“ bestehenden Verfahrens der Inhalt einer Datenbank oder eines Teils davon mechanisch, ohne Anpassung reproduziert wird.

Desgleichen lässt sich mit dem von Directmedia betonten Umstand, dass der Urheber der Reproduktionshandlung einen Teil des Inhalts einer geschützten Datenbank nicht übernimmt und den aus ihr übernommenen Inhalt mit Elementen vervollständigt, die aus einer anderen Quelle stammen, allenfalls belegen, dass die Handlung nicht den gesamten Inhalt der Datenbank betroffen hat. Er steht jedoch nicht der Feststellung entgegen, dass ein Teil des Inhalts dieser Datenbank auf einen anderen Datenträger übertragen worden ist.

Entgegen der Ansicht von Directmedia kann der Begriff „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 auch nicht auf Handlungen beschränkt werden, die die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils einer geschützten Datenbank betreffen.

Wie aus Randnr. 27 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ergibt sich nämlich aus einer Gesamtschau der Abs. 1 und 5 des Art. 7 der Richtlinie 96/9, dass es für den Begriff der Entnahme nicht auf den Umfang der Übertragung des Inhalts einer geschützten Datenbank ankommt, da nach diesen Bestimmungen das mit der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis dem Hersteller einer Datenbank Schutz nicht nur gegen die Entnahme der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner geschützten Datenbank bietet, sondern unter bestimmten Umständen auch gegen eine Entnahme, die sich auf einen unwesentlichen Teil des Inhalts bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 50).

Dass sich eine Übertragung nicht auf einen wesentlichen und strukturierten Datenbestand in einer geschützten Datenbank bezieht, hindert somit nicht daran, diese Handlung dem Begriff „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 zuzuordnen.

Wie die Kommission ausgeführt hat, kann zudem der Umstand, dass die in einer Datenbank enthaltenen Elemente erst nach kritischer Prüfung durch den Urheber der Übertragung in eine andere Datenbank übernommen werden, zwar gegebenenfalls eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob diese andere Datenbank ihrerseits für eine Form des in der Richtlinie 96/9 vorgesehenen Schutzes in Betracht kommt. Er steht aber nicht der Feststellung entgegen, dass eine Übertragung von Elementen der ersten Datenbank zur zweiten stattfindet.

Auch auf den mit der Übertragung verfolgten Zweck kommt es für die Frage, ob eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorliegt, nicht an.

So ist es unerheblich, ob Ziel der Übertragung die Erstellung einer anderen Datenbank ist, die mit der Ursprungsdatenbank im Wettbewerb steht oder nicht und die gleiche oder eine andere Größe hat, oder ob sich diese Handlung in den Rahmen einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer Datenbank einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 47 und 48). Wie sich im Übrigen aus dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 ergibt, stellt schon die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer geschützten Datenbank auf einen anderen Datenträger, die zur bloßen Darstellung dieses Inhalts auf dem Bildschirm erforderlich wird, als solche eine Entnahme dar, die der Inhaber des Schutzrechts sui generis von seiner Genehmigung abhängig machen kann.

In seinem Vorabentscheidungsersuchen hebt das vorlegende Gericht den 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 hervor. Soweit dort der Fall angeführt sei, dass der Inhalt einer Datenbank „kopiert und … elektronisch neu zusammengestellt“ werde, könne dieser Erwägungsgrund für eine Auslegung sprechen, wonach der Begriff der Entnahme nur Handlungen erfasse, die auf einem technischen Kopiervorgang beruhten.

Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, soll der betreffende Erwägungsgrund die besondere Gefahr verdeutlichen, der Hersteller von Datenbanken aufgrund des zunehmenden Einsatzes der Digitaltechnik ausgesetzt sind. Er kann nicht dahin verstanden werden, dass er den Bereich der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Handlungen auf das technische Kopieren beschränkt; andernfalls würden zum einen die Ausführungen in den Randnrn. 29 bis 47 des vorliegenden Urteils verkannt, die für eine weite Auslegung des Begriffs der Entnahme im Rahmen der Richtlinie 96/9 sprechen, und zum anderen würde unter Verkennung des Zwecks dieses Rechts dem Hersteller einer Datenbank der Schutz gegenüber Entnahmen entzogen, die sich zwar nicht auf ein spezifisches technisches Verfahren stützen, aber gleichwohl die Interessen dieses Herstellers auf eine Art und Weise verletzen können, die einer auf einem solchen Verfahren beruhenden Entnahme vergleichbar ist.

Directmedia hat vorgetragen, dass eine Datenbank kein Eigentum an Informationen begründe und dass, wenn man die Übernahme von Informationen aus dieser Datenbank zu den Handlungen zähle, die der Hersteller einer Datenbank aufgrund seines Schutzrechts sui generis untersagen könne, zum einen gegen die begründeten Rechte der Datenbankbenutzer auf freien Zugang zu Informationen verstoßen und zum anderen die Entstehung von Monopolen oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung bei den Herstellern von Datenbanken gefördert würde.

Was jedoch erstens das Recht auf Zugang zu Informationen angeht, ist hervorzuheben, dass sich der Schutz durch das Schutzrecht sui generis nur auf Entnahme? und/oder Weiterverwendungshandlungen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 bezieht. Dieser Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird (Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 54).

Zwar kann derjenige, der eine Datenbank erstellt hat, sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten, den Zugang zu ihr bestimmten Personen vorbehalten (Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55) oder auch diesen Zugang von besonderen Voraussetzungen, z. B. finanzieller Art, abhängig machen.

Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt jedoch Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generis ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55). Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts sui generis abhängig gemacht werden, wie aus dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 hervorgeht.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhaltsschilderung im Vorlagebeschluss zu entnehmen, dass die Albert?Ludwigs?Universität Freiburg zwar die unerlaubte Übernahme von Elementen aus der von Herrn Knoop erarbeiteten Liste von Gedichttiteln untersagen will, gleichwohl aber Dritten gestattet, diese Liste abzufragen. Somit sind die darin gesammelten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich und können von ihr abgefragt werden.

Was zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs angeht, ergibt sich aus dem 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber dessen bewusst war, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui generis nicht in einer Weise gewährt werden darf, durch die der Missbrauch einer beherrschenden Stellung erleichtert würde.

Deshalb bestimmt Art. 13 der Richtlinie 96/9, dass die Richtlinie die Rechtsvorschriften unberührt lässt, die insbesondere das Kartellrecht und den unlauteren Wettbewerb betreffen, und verleiht damit der ebenfalls im 47. Erwägungsgrund enthaltenen Aussage, wonach die „Anwendung der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften … von den Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt“ bleibt, normative Kraft.

Im selben Geist schreibt Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/9 der Kommission vor, regelmäßige Berichte über die Anwendung dieser Richtlinie zu erstellen, die insbesondere der Untersuchung dienen, ob die Anwendung des Schutzrechts sui generis zu Missbräuchen einer beherrschenden Stellung oder anderen Beeinträchtigungen des freien Wettbewerbs geführt hat, die entsprechende Maßnahmen rechtfertigen würden.

Angesichts der Existenz von Instrumenten des Gemeinschafts? oder des innerstaatlichen Rechts, die geeignet sind, möglichen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln, wie z. B. Missbräuchen einer beherrschenden Stellung, zu begegnen, kann der Begriff „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden, bei der dem Hersteller einer Datenbank der Schutz gegen Handlungen entzogen wird, die seine berechtigten Interessen verletzen könnten.

Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum Zweck der Feststellung, ob Directmedia das Schutzrecht sui generis der Albert?Ludwigs?Universität Freiburg verletzt hat, zu prüfen, ob es sich im Licht aller Umstände des vorliegenden Falls bei der Operation, die Directmedia ausgehend von der durch Herrn Knoop erarbeiteten Liste von Gedichttiteln durchgeführt hat, um die Entnahme eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Liste handelt (vgl. auch Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 69 bis 72) oder um die Entnahme unwesentlicher Teile, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird (vgl. hierzu Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 73, 87 und 89).

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9 sein kann, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Quellhinweis:
http://curia.europa.eu
Den genauen Link zu der Entscheidung finden Sie oben in der Einleitung!

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