EuGH: Ein Markeninhaber darf es einem über Google-AdWords Werbenden verbieten, seine Marke zur Referenzierung von identischen Waren und Dienstleistungen zu nutzen

veröffentlicht am 10. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09
Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104

Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden grundsätzlich verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes (z.B. Google AdWords) ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben. Voraussetzung müsse nach Auffassung des EuGH allerdings sein, dass bei dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammten. Bereits drei Tage zuvor hatte der EuGH ähnlich entschieden, Google aber vom Vorwurf des systematischen Markenverstoßes „freigesprochen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08).

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