EuGH, Urteil vom 29.10.2015, Az. C‑490/14
Art. 1 Abs. 2 EU-RL 96/9/EG
Der EuGH hat entschieden, dass geografische Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung einen hinreichenden Informationswert darstellen, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ gemäß Art. 1 Abs. 2 EU-RL 96/9/EG (hier) urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Zum Volltext der Entscheidung hier.